{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__32-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"VII ZB 32/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAGO § 13 Abs. 2 Legt eine Partei gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung zunächst beim Landge- richt und wegen Zweifeln an der Zulässigkeit nach Ablauf der Berufungsfrist, jedoch vor rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts, erneut beim Oberlandesgericht ein, handelt es sich auch dann um lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, wenn beide Berufungen als unzulässig verworfen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 32/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAGO § 13 Abs. 2 \n\nLegt eine Partei gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung zunächst beim Landge-\n\nricht und wegen Zweifeln an der Zulässigkeit nach Ablauf der Berufungsfrist, jedoch \n\nvor rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts, erneut beim Oberlandesgericht \n\nein, handelt es sich auch dann um lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 13 \n\nAbs. 2 Satz 1 BRAGO, wenn beide Berufungen als unzulässig verworfen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZB 32/06 - LG Düsseldorf \n\nAG Ratingen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts Ratingen vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nWert: 784,40 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsge-\n\nbühren. \n\nDie Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach belgischem Recht, die ihren \n\nHauptsitz in Brüssel hat und in Deutschland lediglich über eine Niederlassung \n\nverfügt. Das Amtsgericht hat ihrer auf Zahlung von 4735,90 € gerichteten Klage \n\nmit Urteil vom 23. Juli 2003 zum überwiegenden Teil stattgegeben. Gegen die-\n\nses Urteil hat die Beklagte fristgerecht am 25. August 2003 Berufung zum Land-\n\ngericht eingelegt. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 hat der Vorsitzende der \n\nBerufungskammer die Beklagte darauf hingewiesen, dass gemäß § 119 Abs.1 \n\nNr. 1a (gemeint war Nr. 1b) GVG für die Durchführung des Berufungsverfah-\n\nrens das Oberlandesgericht zuständig sein könne. Die Beklagte hat daraufhin \n\nam 19. Juli 2004 auch beim Oberlandesgericht Berufung gegen das amtsge-\n\nrichtliche Urteil eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand. Mit Urteil vom 25. August 2004 hat das Landgericht die Be-\n\nrufung der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat mit Urteil vom 14. April 2005 und Ergänzungsurteil vom 19. Mai \n\n2005 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen \n\nund die Berufung ebenfalls kostenpflichtig als unzulässig verworfen. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Terminsge-\n\nbühr für das Verfahren vor dem Landgericht sowie in Höhe von insgesamt \n\n784,40 € für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht beantragt. Das Amtsge-\n\nricht hat den zweiten Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der \n\nKlägerin hat das Beschwerdegericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgeho-\n\nben und die beantragte Festsetzung vorgenommen. \n\n4 \n\nDie Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Auf-\n\nhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der \n\nsofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \n\ndes Amtsgerichts erreichen. \n\n5 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Einlegung der Beru-\n\nfung beim Landgericht einerseits sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung und \n\ndie Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht andererseits würden sich \n\nnicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen. Die \n\nBeklagte habe das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D. \n\nnicht mit dem Willen fortgeführt, die Änderung des Urteils statt vor dem zu-\n\nnächst falsch angerufenen Landgericht D. vor dem Oberlandesgericht \n\nD. in einem einheitlichen Verfahren zu erreichen. Vielmehr habe sie \n\nbeide Berufungen nebeneinander durchgeführt und es in beiden Verfahren zur \n\nEntscheidung kommen lassen. Damit aber lägen zwei Angelegenheiten im ge-\n\nbührenrechtlichen Sinne vor. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Gemäß § 61 Abs. 1 RVG ist nicht § 15 Abs. 2 RVG einschlägig, son-\n\ndern der inhaltsgleiche § 13 Abs. 2 BRAGO. Der Auftrag zur Erledigung dersel-\n\nben Angelegenheit (hierzu unter b) ist vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden. \n\nb) Für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandes-\n\ngericht kann die Klägerin keine gesonderten Gebühren geltend machen. Bei der \n\nzunächst zum Landgericht und sodann zum Oberlandesgericht eingelegten Be-\n\nrufung gegen das Urteil des Amtsgerichts handelt es sich um dieselbe Angele-\n\ngenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\naa) Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Ge-\n\nbühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Unter einer Angelegen-\n\nheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das \n\nder Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Die Beurteilung richtet \n\nsich nach den jeweiligen Lebensverhältnissen im Einzelfall. Maßgebend ist ins-\n\nbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags (BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 \n\n- IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Für das gerichtliche Verfahren wird der Be-\n\ngriff der Angelegenheit durch § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO konkretisiert. Danach \n\ngilt jeder Rechtszug als eine besondere Angelegenheit. \n\n11 \n\nNach einhelliger Auffassung liegt eine Angelegenheit auch dann vor, \n\nwenn gegen dasselbe Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer Partei \n\nmehrere gleichartige Rechtsmittel bei demselben Gericht eingelegt werden, et-\n\nwa weil Zweifel an der Zulässigkeit des zunächst eingelegten bestehen (vgl. \n\nOLG Frankfurt/M., MDR 1957, 305; OLG München, JurBüro 1978, 532; \n\nHansOLG Hamburg, MDR 1994, 948; Riedel/Sußbauer-Keller, BRAGO, \n\n8. Aufl., § 38 Rdn. 45). Gleiches gilt regelmäßig dann, wenn das erste Rechts-\n\nmittel zurückgenommen worden ist, bevor dass zweite eingelegt wird (KG, Jur-\n\nBüro 1987, 541, 542 mwN), oder wenn das weitere Rechtsmittel zwar erst nach \n\nAblauf der Rechtsmittelfrist eingelegt, jedoch mit einem Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand verbunden wird (vgl. KG, JurBüro 1989, 1542, \n\n1543). Die Prozessbevollmächtigten der Parteien werden in diesen Fällen re-\n\ngelmäßig im Rahmen des ihnen erteilten einheitlichen Auftrags tätig. \n\n12 \n\nbb) Der Umstand, dass im Streitfall die Berufungen bei verschiedenen \n\nGerichten eingelegt worden sind und darüber entschieden worden ist, rechtfer-\n\ntigt keine andere Beurteilung (vgl. KG JurBüro 1989, 1542, 1543 f.). Maßgeblich \n\nist auch hier der einheitliche Auftrag der Partei an ihren Rechtsanwalt, das Ur-\n\nteil mit der Berufung anzugreifen. Dadurch dass der Rechtsanwalt des Beru-\n\nfungsklägers nicht von sich aus die Konsequenz aus der Unzulässigkeit der \n\nersten Berufung zieht und sie zurücknimmt, sondern das Gericht entscheiden \n\nlässt, wird der Zusammenhang zwischen dem erteilten Auftrag und der späte-\n\nren Berufung nicht unterbrochen. Das Geschäft, das der Rechtsanwalt für sei-\n\nnen Auftraggeber besorgen soll, wird dadurch nicht in zwei selbständige gebüh-\n\nrenrechtliche Angelegenheiten aufgespalten. Ob anderes zu gelten hätte, wenn \n\ndas erneute Rechtsmittel erst eingelegt wird, nachdem das frühere bereits \n\nrechtskräftig verworfen worden ist (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1994, 948 f.; \n\nOLG Bamberg, JurBüro 1989, 1544, 1545), braucht der Senat nicht zu ent-\n\nscheiden. \n\n13 \n\ncc) Das Amtsgericht hat somit die Rechtsanwaltsgebühren für die Beru-\n\nfungsinstanz zu Recht nur einmal festgesetzt. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nWiebel \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ratingen, Entscheidung vom 14.10.2005 - 8 C 21/03 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.12.2005 - 25 T 694/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__32-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/vii-zb-32-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__32-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__32-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/vii-zb-32-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__32-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:57.587351+00:00"}}