{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__25-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"VII ZB 25/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"+ \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 25/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom \n\n2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die \n\nsofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts Stolzenau vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen \n\nworden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nBeschwerdewert: bis 300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 €. \n\n2 \n\nWegen dieser Forderung erwirkte sie einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller dem \n\nDrittschuldner gemäß § 667 BGB zugegangenen und künftig zugehenden Geld-\n\nleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem \n\nRechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungs-\n\nempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto \n\nunterhält, werden die dem Schuldner gegenüber der Agentur für Arbeit zuste-\n\nhenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monat-\n\nlich 680,08 € auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners \n\ngemäß § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert \n\nund angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in \n\nHöhe eines Betrages von monatlich 680,08 € nicht der Pfändung unterliegen. \n\nDas Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubi-\n\ngerin zurückgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Voll-\n\nstreckungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zu-\n\nlassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 \n\nSatz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. \n\n2. Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gläubigerin sie mit der \n\nRechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfas-\n\nsungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte \n\nnicht selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, sondern \n\nhätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen \n\nmüssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, \n\n200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 \n\nund vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). \n\n7 \n\n3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-\n\nrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stolzenau, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 aM 571/05 - \n\nLG Verden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 23/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/vii-zb-25-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/vii-zb-25-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:57.875369+00:00"}}