{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__24-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"VII ZB 24/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsge- richte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung. ZPO § 293 Zum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 24/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsge-\n\nrichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung. \n\nZPO § 293 \n\nZum Ermessen des Tatrichters hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06 - LG Flensburg \n\n AG Kappeln \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 65.600,53 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einer Gesamtforderung von 65.600,53 €. \n\nAuf ihren Antrag hat das Amtsgericht am 13. August 2005 einen Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem angebliche Ansprüche \n\ndes Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet worden sind. Die dagegen \n\ngerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit \n\nseiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner geltend gemacht, die Gläubi-\n\ngerin sei nicht mehr existent. Die im US-Bundesstaat Delaware registrierte \n\nGläubigerin sei wegen Steuerrückständen inzwischen zwangsgelöscht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss aufgehoben und die Wirksamkeit der Entscheidung bis \n\nzu ihrer Rechtskraft ausgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zu-\n\ngelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf-\n\nhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Landgericht meint, es sei für die Entscheidung über die sofortige \n\nBeschwerde sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts \n\nnach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht im Hinblick darauf eröffnet, dass die \n\nGläubigerin ihren Sitz im Ausland habe. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei den \n\nOberlandesgerichten die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen \n\nder Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche zugewiesen, die von einer \n\noder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand \n\nim Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbe-\n\nreichs dieses Gesetzes habe. Die Gläubigerin verfolge im vorliegenden \n\nZwangsvollstreckungsverfahren aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch im \n\nSinne von § 194 Abs. 1 BGB. Zudem werde eine Zuständigkeit des Oberlan-\n\ndesgerichts auch nicht von dem tragenden Gedanken des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b \n\nGVG gefordert. Dieser bestehe in der Begründung einer Sonderzuständigkeit \n\nfür Sachen mit Auslandsberührung bei den Oberlandesgerichten. In Zwangs-\n\nvollstreckungsverfahren wie dem vorliegenden komme jedoch ausschließlich \n\nnationales Zwangsvollstreckungsrecht zur Anwendung. \n\n6 \n\nDie sofortige Beschwerde sei auch in der Sache begründet. Der Gläubi-\n\ngerin fehle derzeit die Fähigkeit, am Vollstreckungsverfahren beteiligt zu sein. \n\nZwar sei nachgewiesen, dass die Gläubigerin nach dem Recht des US-Bundes-\n\nstaates Delaware, auf das nach der im Anwendungsbereich von Art. XXV \n\nAbs. 5 Satz 2 des Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrages vom \n\n29. Oktober 1954 anzuwendenden Gründungstheorie abzustellen sei, ord-\n\nnungsgemäß gegründet wurde. Jedoch sei der Nachweis, dass die Gläubigerin \n\ninzwischen nicht erloschen und weiterhin handlungsfähig sei, nicht geführt wor-\n\nden. Hierzu bedürfe es der Vorlage eines \"certificate of good standing\", aus \n\ndem sich ergebe, dass die Corporation nach wie vor als juristische Person be-\n\nstehe. Die Vorlage dieser weiteren Bescheinigung sei hier erforderlich, da nach \n\nden vorgelegten Unterlagen die Gesellschaft ihre \"franchise taxes\" nicht gezahlt \n\nhabe und ihr deswegen die Amtslöschung drohe. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. \n\na) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht seine Zuständigkeit \n\nzur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 72 GVG bejaht hat. Die \n\nAusnahmeregelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG findet auf Beschwerden ge-\n\ngen Entscheidungen der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte keine Anwen-\n\ndung. \n\n9 \n\naa) Ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auf Beschwerdeverfahren in Zwangs-\n\nvollstreckungssachen Anwendung findet, ist in Rechtsprechung und Literatur \n\numstritten. \n\n10 \n\nZum Teil wird diese Frage bejaht mit der Begründung, dass auch in Voll-\n\nstreckungsverfahren bei Beteiligung einer ausländischen Partei eine Vielzahl \n\nkollisionsrechtlicher Problemstellungen auftauchen könne. Gerade dies sei der \n\nGrund dafür gewesen, dass der Gesetzgeber über den in § 119 Abs. 1 Nr. 1 c \n\nGVG beschriebenen konkreten Anwendungsfall hinaus bei einer Ausländerbe-\n\nteiligung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten rein formal an diesen Umstand \n\nangeknüpft habe, um eine Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte zu \n\nbegründen (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150; OLG Köln, InVO \n\n2004, 512 ; OLG Frankfurt am Main, DGVZ 2004, 92; Hüßtege in Tho-\n\nmas/Putzo, 27. Aufl., § 119 GVG Rdn. 10; Hk-ZPO/Rathmann, § 119 GVG \n\nRdn. 8). Die Gegenansicht verweist auf den Willen des Gesetzgebers sowie \n\nden Umstand, dass es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um von § 119 \n\nAbs. 1 Nr. 1 b GVG vorausgesetzte Ansprüche i.S. von § 194 Abs. 1 BGB gehe \n\n(vgl. OLG Stuttgart, MDR 2005, 1253; OLG Oldenburg, NJW–RR 2004, 499, \n\n500; OLG Oldenburg, OLGR 2003, 374; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 119 \n\nGVG Rdn. 15; Albers \n\nin: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, \n\n64. Aufl., § 119 GVG Rdn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO, 4. Aufl., § 119 GVG \n\nRdn. 19). \n\n11 \n\nbb) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis jedenfalls für die \n\nFälle zutreffend, in denen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entschie-\n\nden hat. Hierfür sprechen der Sinn der gesetzlichen Regelung und der vom Ge-\n\nsetzgeber nach den Gesetzesmaterialien verfolgte Zweck. Ob dies auch dann \n\ngilt, wenn das Amtsgericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens als Pro-\n\nzessgericht des ersten Rechtszugs entschieden hat (§§ 887, 888, 890 ZPO), \n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. \n\n12 \n\n(1) Die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG begründete Sonderzuständigkeit \n\nder Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidun-\n\ngen der Amtsgerichte wurde durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli \n\n2001 (BGBl. I S. 1887) mit der Begründung eingeführt, dass in Sachen mit Aus-\n\nlandsbezug ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergericht-\n\nliche Rechtsprechung bestehe. In den von § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG erfassten \n\nFallkonstellationen, in denen um Ansprüche gestritten wird, die von einer oder \n\ngegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im \n\nZeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsberei-\n\nches des GVG hatte, hat der Gesetzgeber den Grund für die Sonderzuständig-\n\nkeit der Oberlandesgerichte darin gesehen, dass in derartigen Fällen das Ge-\n\nricht regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwen-\n\nden habe, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entschei-\n\ndung zugrunde zu legen hat (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \n\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2001, \n\nBT-Drucks. 14/6036 S. 116, 119). \n\n13 \n\n(2) Diese Überlegungen greifen nicht ein, wenn das Amtsgericht als Voll-\n\nstreckungsgericht tätig wird. Denn dieses hat bei der Anordnung von Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen und bei der Entscheidung über Erinnerungen im Sinne des \n\n§ 766 ZPO nach dem \"lex fori\"-Prinzip ausschließlich deutsches Recht anzu-\n\nwenden. Der Bundesgerichtshof hat für einen Fall, in dem das Vollstreckungs-\n\ngericht im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden hat, bereits ausgeführt \n\n(BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 23/03, dokumentiert bei juris), \n\ndass aus diesem Grunde die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des Ober-\n\nlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht greift. Entsprechendes gilt \n\nauch, wenn das Amtsgericht im Rahmen der allgemeinen Zwangsvollstreckung \n\nals Vollstreckungsgericht tätig wird. Auch für diesen Fall ist davon auszugehen, \n\ndass es vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen ist, das Rechtsmittelver-\n\nfahren nur deswegen den mit Verfahren dieser Art sonst nicht befassten Ober-\n\nlandesgerichten zuzuweisen, weil eine Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im \n\nAusland beteiligt ist. \n\n14 \n\nDenn wegen der aus dem \"lex fori\"-Prinzip folgenden Anwendbarkeit des \n\n15 \n\n16 \n\ndeutschen Zwangsvollstreckungsrechts geht es hier gerade nicht um Fallgestal-\n\ntungen, in denen regelmäßig und typischerweise unter Anwendung der Be-\n\nstimmungen des internationalen Privatrechts und internationalen Prozessrechts \n\nzu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es gege-\n\nbenenfalls zu handhaben ist. Dass auch in solchen Fällen gelegentlich aus der \n\nAuslandsberührung rechtliche Probleme entstehen können (z. B. hinsichtlich \n\nder Parteifähigkeit oder der Frage, wo eine zu pfändende Forderung belegen ist \n\netc.), reicht nicht aus, um die Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zu be-\n\ngründen. \n\nb) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die An-\n\nnahme, die Gläubigerin sei nicht parteifähig. \n\naa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass sich die \n\nBeurteilung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gläubigerin gemäß Art. XXV \n\nAbs. 5 Satz 2 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und \n\nSchifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487, 500) nach dem \n\nfür die Gläubigerin maßgeblichen Gründungsrecht richtet (vgl. BGH, Urteile vom \n\n13. Oktober 2004 - I ZR 245/01, BB 2004, 2595, vom 4. Mai 2004 - XI ZR \n\n40/03, BGHZ 159, 94, 100 und vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02, BGHZ \n\n153, 353, 355 ff.). Dies ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-\n\nfenen Feststellungen des Landgerichts das Recht des US-Bundesstaates De-\n\nlaware. \n\n17 \n\nbb) Verfahrensfehlerhaft ist jedoch die Ermittlung der für die Beurteilung \n\nder Parteifähigkeit maßgeblichen Bestimmungen des ausländischen Rechts \n\ndurch das Landgericht. \n\n18 \n\n(1) Das ausländische Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts \n\nwegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse \n\nverschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Anforderungen sind \n\numso größer, je detaillierter die Verfahrensbeteiligten eine ausländische \n\nRechtspraxis vortragen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, \n\nob der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich an-\n\nbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. Gibt die angefochtene Ent-\n\nscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nach-\n\ngekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung \n\nund Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisions-\n\nrechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des auslän-\n\ndischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom \n\n23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom 30. April 1992 \n\n- IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 162 ff. und vom 29. Juni 1987 - II ZR 6/87, \n\nNJW 1988, 647). Diese für das Revisionsverfahren getroffenen Grundsätze gel-\n\nten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gleichermaßen. \n\n19 \n\n20 \n\n(2) Danach ist die Entscheidung des Landgerichts verfahrensfehlerhaft. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, dass die Gläubigerin zwar ordnungsge-\n\nmäß gegründet worden sei. Dagegen sei der Nachweis, dass sie inzwischen \n\nnicht erloschen und weiterhin handlungsfähig sei, nicht geführt worden. Hierzu \n\nbedürfe es der Vorlage eines \"certificate of good standing\", woraus sich ergebe, \n\ndass die Corporation nach wie vor als juristische Person bestehe. \n\n21 \n\nDiesen Ausführungen ist bereits nicht zu entnehmen, inwiefern das vom \n\nLandgericht in Bezug genommene \"certificate of good standing\" von Relevanz \n\nfür das Fortbestehen der einmal erlangten Rechtsfähigkeit einer \n\nUS-amerikanischen \"business corporation\" ist. Die insoweit vom Landgericht in \n\nBezug genommenen Fundstellen (Ebenroth/Boujong/Joost/Schaub, HGB, An-\n\nhang: Handelsregisteranmeldungen mit Auslandsbezug § 12 Rdn. 117 f; OLG \n\nHamm, IPRax 1998, 358, 360) geben hierüber keinen Aufschluss. Sie besagen \n\nlediglich, dass mit einem \"certificate of good standing\" belegt werden kann, \n\ndass die \"business corporation\" nach wie vor als juristische Person weiter be-\n\nsteht. Dies lässt vermuten, dass es sich bei einem \"certificate of good standing\" \n\nlediglich um ein Mittel zur Nachweisführung im Rechtsverkehr handelt, nicht \n\naber um ein konstitutives Element der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. \n\n22 \n\nDarüber hinaus hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass eine \n\nAmtslöschung \"drohe\". Dass nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware \n\nbereits das Drohen einer Amtslöschung zum Entfallen der Rechts- und Partei-\n\nfähigkeit einer \"business corporation\" führt, hat das Landgericht nicht festge-\n\nstellt. Gleiches gilt für die Frage, ob selbst eine tatsächlich erfolgte Amtslö-\n\nschung diese Rechtsfolge nach sich ziehen würde. Diese Prüfung lag schon \n\ndeshalb nahe, weil die Parteifähigkeit der Gläubigerin auch in einem solchen \n\nFall zu bejahen sein könnte, wenn diese - wie hier - ein Vermögensrecht in An-\n\nspruch nimmt. Jedenfalls hätte das Landgericht auf diese Frage eingehen müs-\n\nsen, weil die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass nach \n\ndem Recht des US-Bundesstaates Delaware ein in Liquidation befindliches Un-\n\nternehmen für den Zeitraum von zumindest drei Jahren weiter bestehen bleibt, \n\num die Verfolgung von Ansprüchen zu ermöglichen. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben. Das \n\nLandgericht wird erneut zu prüfen haben, gegebenenfalls durch Einholung ei-\n\nnes Rechtsgutachtens, ob die Gläubigerin rechts- und parteifähig ist. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kappeln, Entscheidung vom 13.08.2004 - 7 M 403/04 - \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 5 T 213/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/vii-zb-24-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/vii-zb-24-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:44.723766+00:00"}}