{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__15-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"VII ZB 15/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 15/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2006 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDer Gläubigerin wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 4. August \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstre-\n\nckung aus einem Unterhaltstitel gegen ihren Vater. Sie hat einen Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldners \n\ngegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und ihr \n\nzur Einziehung überwiesen wurden. \n\n2 \n\nDas Vollstreckungsgericht hat dem Antrag der Gläubigerin auf Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, den \n\nAntrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin S. jedoch zurückgewiesen. Die da-\n\ngegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit am 12. August \n\n2005 zugestelltem Beschluss zurückgewiesen. Der Senat hat der Gläubigerin \n\nfür die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskos-\n\ntenhilfe gewährt und ihr mit Beschluss vom 26. Januar 2006 Rechtsanwalt \n\nDr. B. zu ihrer Vertretung beigeordnet. Mit der daraufhin am 3. Februar 2006 \n\neingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin unter \n\nStellung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Fristen für \n\ndie Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Beiord-\n\nnung von Rechtsanwältin S. weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. Die Gläubigerin war aus fi-\n\nnanziellen Gründen erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-\n\nnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Versäumung \n\ndieser Fristen war damit unverschuldet. \n\n4 \n\n2. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung \n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBeschwerdegericht. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\na) Das Landgericht nimmt an, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei \n\nnicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, da die Gläubigerin die Bei-\n\nstandschaft des Jugendamtes in Anspruch nehmen könne. \n\nb) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte \n\nnicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung \n\nbereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen \n\nRechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; \n\nvom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom \n\n30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger für die \n\nLohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts \n\ndie Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt \n\nwerden. \n\nEine solche Einzelfallprüfung hat das Beschwerdegericht nicht sachge-\n\nmäß vorgenommen. Es hat die Gläubigerin vielmehr rechtsfehlerhaft allgemein \n\nauf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen. \n\nbb) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am \n\n20. Dezember 2005 (VII ZB 94/05, zur Veröffentlichung bestimmt; in juris do-\n\nkumentiert) entschieden, dass die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugend-\n\namtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, die Beiord-\n\nnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ersetzt. \n\nHieran hält der Senat fest. \n\n10 \n\ncc) Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache \n\nan das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n11 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der nun-\n\nmehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtlichen \n\nSchwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der Rege-\n\nlung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen \n\nRechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 \n\n- IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Weiden, Entscheidung vom 25.07.2005 - 1 M 1856/05 - \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 T 118/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/vii-zb-15-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1712","ref_norm":"1712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/vii-zb-15-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB__15-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:55.625687+00:00"}}