{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_118-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"VII ZB 118/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 494 a Wird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 118/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 494 a \n\nWird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten \n\nFrist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine \n\nEntscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Be-\n\nschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November \n\n2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nWert: 1.614,72 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens, das die Antrag-\n\nstellerin gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 betrieb, ordnete das Land-\n\ngericht auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1 am 5. Januar 2006 an, dass die \n\nAntragstellerin bis zum 30. April 2006 (eingehend bei Gericht) Klage in der \n\nHauptsache zu erheben habe. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin reichte am 28. April 2006 die Klage ein. Die Zustel-\n\nlung erfolgte erst, nachdem die Antragstellerin am 19. Juni 2006 den Gerichts-\n\nkostenvorschuss eingezahlt hatte. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nBereits mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 hatte die Antragsgegnerin zu 1 \n\nbeantragt, der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens \n\naufzuerlegen. \n\nDas Landgericht hat den Antrag am 21. September 2006 wegen der in-\n\nzwischen rechtshängig gewordenen Hauptsache zurückgewiesen. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, das Landgericht habe zu \n\nRecht eine Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil \n\nzum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das Hauptsacheverfahren \n\nrechtshängig gewesen sei. Werde die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb \n\nder gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor der Entscheidung \n\nüber den Antrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO erhoben, komme eine Entscheidung \n\nnach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht. Dies ergebe sich aus Sinn und \n\nZweck des § 494 a Abs. 2 ZPO, der dem Antragsgegner eine Handhabe geben \n\nsolle, einen Vollstreckungstitel für die eigenen Kosten des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens zu erlangen. Eine Kostenentscheidung unabhängig von der ma-\n\nteriellen Rechtslage sei nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Antragsteller diese \n\nin der Hauptsacheklage klären lasse. Der Wortlaut des § 494 a Abs. 2 ZPO ste-\n\nhe dieser Auslegung nicht entgegen. Denn die Bestimmung \"Kommt der An-\n\n8 \n\n9 \n\ntragsteller dieser Anordnung nicht nach …\" könne sich sprachlich sowohl allein \n\nauf die \"Anordnung\" als auch auf die Anordnung fristgemäßen Handelns bezie-\n\nhen. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin \n\nzu 1 im Ergebnis ohne Erfolg. \n\na) Die gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO gesetzte Frist war allerdings ver-\n\nsäumt. Die Klage ist nicht mit der bloßen Einreichung der Klageschrift bei Ge-\n\nricht, sondern gemäß § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO mit ihrer Zustellung er-\n\nhoben. Zwar ist auch hier die Regelung in § 167 ZPO anwendbar (Zöl-\n\nler/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 494 a Rdn. 4); die Zustellung der Klage ist jedoch \n\nnicht \"demnächst\" erfolgt, da die Antragstellerin mehrere Wochen lang mit der \n\nEinzahlung des Gerichtskostenvorschusses zögerte. \n\n10 \n\nb) Das Beschwerdegericht führt jedoch zu Recht aus, dass für eine Kos-\n\ntenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum mehr ist, wenn zum Zeit-\n\npunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag im selbständigen Be-\n\nweisverfahren zwischen den Parteien die Hauptsacheklage rechtshängig ist. Es \n\nfolgt insofern der überwiegend in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte \n\n(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 22 W 19/01, BauR 2001, \n\n1292; vom 21. Juli 1997 - 21 W 25/97, NJW-RR 1998, 359; Saarländisches \n\nOLG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 4 W 316/99-45, OLGR 2000, 76, je-\n\nweils m.w.N.; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 24 W 55/00, \n\nNJW-RR 2001, 862) und der Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 494 a \n\nRdn. 4 a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 494 a Rdn. 5; Münch-\n\nKommZPO-Schreiber, § 494 a Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 494 a Rdn. 29) vertretenen Ansicht. \n\n11 \n\nDer Senat hält diese Ansicht für zutreffend. § 494 a ZPO sieht einen pro-\n\nzessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließen, die \n\nsich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisver-\n\nfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist (vgl. für das frühere Beweissicherungs-\n\nverfahren BT-Drucks. 11/8283 S. 47 f.). Die Kosten des selbständigen Beweis-\n\nverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in \n\ndiesem entschieden wird (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, \n\nBauR 2004, 1485 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507; vom 24. Juni 2004 \n\n- VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; vom \n\n22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, \n\n674). Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, weil der Antragsteller \n\nnach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozes-\n\nses absieht, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so ge-\n\nstellt werden, als habe er obsiegt. \n\n12 \n\nMaßgebend für die isolierte Entscheidung über die Kosten ist daher nicht \n\nin erster Linie die für die Erhebung der Klage gesetzte Frist, sondern das Unter-\n\nlassen der Klageerhebung. Eine an die bloße Fristversäumung geknüpfte Er-\n\nstattungspflicht ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage ist nicht \n\nmehr gerechtfertigt, wenn das Hauptsacheverfahren rechtshängig ist und dort \n\nüber die Kosten unter Berücksichtigung des materiellen Rechts entschieden \n\nwird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustellung einer nicht fristgerecht er-\n\nhobenen Klage noch \"demnächst\" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Vorrangig \n\nist in jedem Fall die in Anwendung materiellen Rechts ergehende Kostenent-\n\nscheidung. Ein anderes Verständnis von § 494 a Abs. 2 ZPO führte dazu, dass \n\nder Richter, der über die Hauptsache zu entscheiden hat, auch entgegen der \n\nmateriellen Rechtslage an eine im selbständigen Beweisverfahren ergangene \n\nEntscheidung gebunden wäre, die an die bloße Fristüberschreitung anknüpft. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 OH 3/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2006 - 6 W 59/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/vii-zb-118-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/vii-zb-118-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:30.352728+00:00"}}