{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_103-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"VII ZB 103/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 103/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n1. Zivilsenats \n\ndes \n\nOberlandesgerichts \n\nRostock \n\nvom \n\n18. September 2006 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nder Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihr die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt hat, nachdem sie die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist versäumt hat. \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem \n\nBauvorhaben geltend. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. \n\nDas Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. Mai 2006 zu-\n\ngestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juni \n\n2006 Berufung eingelegt. Mit einem per Fax übermittelten, nicht unterschriebe-\n\nnen Schriftsatz vom 10. Juli 2006 hat die Beklagte beantragt, die Frist zur Beru-\n\nfungsbegründung bis zum 10. August 2006 zu verlängern. Dieser Schriftsatz ist \n\nin unterschriebener Form am 12. Juli 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. \n\nMit Verfügung vom 12. Juli 2006 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf \n\nhingewiesen, dass die per Fax übersandte Antragsschrift nicht unterzeichnet \n\nwar. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem \n\nSchriftsatz, der eine anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der \n\nBeklagten enthält, war eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten H. \n\nbeigefügt. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet \n\nzurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gemäß deren Hilfsantrag in \n\neine Anschlussberufung umgedeutet. Gegen die Zurückweisung des Wieder-\n\neinsetzungsantrags richtet sich die Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht \n\nhat dem Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen. \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, den Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten treffe ein dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. \n\nAus der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten H. ergebe sich, dass sie \n\ndem Rechtsanwalt K. die Unterschriftenmappe mit den von ihr gefertigten Fris-\n\ntensachen übergeben und sodann von ihm zurückerhalten habe, um die sich in \n\nder Unterschriftenmappe befindlichen Schriftstücke fristwahrend per Fax zu \n\nübersenden. Dies bedeute, dass der Anwalt seiner Angestellten mit der Unter-\n\nschriftenmappe zugleich den Fristverlängerungsantrag zum bestimmungsge-\n\nmäßen Versand überließ, obwohl dieser von ihm versehentlich nicht unter-\n\nzeichnet worden war. Unter diesen Umständen stelle sich das Übersehen der \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nfehlenden Unterschrift durch die Angestellte H. nur als ein zusätzliches Ver-\n\nschulden dar, welches das Anwaltsverschulden unberührt lasse. \n\n2. Diese Überlegungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es \n\ngrundsätzlich als ein Verschulden eines Prozessbevollmächtigten anzusehen \n\nist, wenn er einen bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet und diesen \n\nsodann an eine Angestellte zur Absendung übergibt. \n\nEin solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung allerdings aus-\n\nnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation \n\ndurch eine allgemeine Arbeitsanweisung (z. B. Kontrolle der Unterzeichnung \n\nausgehender Schriftsätze vor deren Versendung) Vorsorge dafür getroffen wur-\n\nde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des \n\nRechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom \n\n15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206; BGH, Urteil vom \n\n6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; BVerfG, Beschluss \n\nvom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00, NJW 2004, 2583, 2584; BVerfG, Be-\n\nschluss vom 14. Dezember 2001 - I BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004, 1005). \n\nDiesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet. \n\n9 \n\nDer Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, der anwaltlichen Versi-\n\ncherung und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten H. \n\nist noch ausreichend zu entnehmen, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten \n\nder Beklagten hinreichende Vorsorge dafür getroffen war, dass bei normalem \n\nLauf der Dinge eine Fristversäumung wegen fehlender Unterschrift trotz des \n\nVersehens des Anwalts vermieden worden wäre. Diese Vorsorge hat im konkre-\n\nten Fall deswegen nicht greifen können, weil die ansonsten zuverlässige Ange-\n\nstellte vor Absendung des Telefaxes die Ordnungsmäßigkeit des Schriftsatzes \n\neinschließlich der Unterzeichnung durch den Anwalt nicht pflichtgemäß über-\n\nprüft hat. Dieses Verschulden der Angestellten ist der Beklagten nicht zuzu-\n\nrechnen. Ihr war daher die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. \n\nDressler \n\n Haß \n\n Bauner\n\n Safari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 05.05.2006 - 4 O 600/03 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 18.09.2006 - 1 U 111/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/vii-zb-103-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/vii-zb-103-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2006/VII_ZB_103-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:45.750493+00:00"}}