{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"VII ZA 7/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZA 7/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und \n\ndie Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin vom 26. Januar 2007 auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das \n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n28. September 2006 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat am letzten Tag der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO einen \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gestellt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse ging erst fünf Tage nach Ablauf dieser Frist bei Gericht ein. Der \n\nSenat hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 21. Dezember \n\n2006, der Klägerin zugegangen am 18. Januar 2007, zurückgewiesen, weil die \n\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines innerhalb der Rechtsmittelfrist \n\neingereichten vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf Er-\n\nfolg habe. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 beantragt die Klägerin erneut die \n\nGewährung von Prozesskostenhilfe. Sie beruft sich darauf, dass die Erklärung \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Frist des \n\n§ 234 ZPO vorgelegt worden sei und sie an dem verspäteten Eingang kein Ver-\n\nschulden treffe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe den unterschriebenen Pro-\n\nzesskostenhilfeantrag mit allen darin bezeichneten Anlagen der Büroleiterin K., \n\neiner geschulten und zuverlässigen Angestellten, zur Versendung vorab per \n\nFax übergeben und auf den Fristablauf am gleichen Tag hingewiesen. K. habe \n\nden Antrag entgegen der üblichen Verfahrensweise ohne die beigefügten Anla-\n\ngen an das Gericht gefaxt und den Prozessbevollmächtigten informiert, dass \n\ndas Fax gemäß dem Faxbericht ordnungsgemäß versandt worden sei. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDem erneuten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhil-\n\nfe war nicht zu entsprechen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter \n\nBerücksichtigung des weiteren Vorbringens keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\n1. Die Klägerin hat ihrem Vortrag entsprechend die Frist zur Einlegung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mittellosigkeit versäumt. Ihre Rechts-\n\nverfolgung hätte daher nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie diese Frist unverschul-\n\ndet versäumt hätte und ihr deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\ngewähren wäre. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirt-\n\nschaftlichen Unvermögens, ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Par-\n\ntei bis zu deren Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht \n\noder der ohne Verschulden der Partei unvollständige Antrag innerhalb der Frist \n\ndes § 234 ZPO ergänzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 \n\n- IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB \n\n116/05, NJW-RR 2006, 140). \n\n5 \n\n2. Die Klägerin hat die zu einem vollständigen Prozesskostenhilfeantrag \n\ngehörende Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen \n\nnicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt. Der vorgetragene Sachver-\n\nhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sie an der verspäteten Vorlage \n\nkein Verschulden trifft. Ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-\n\ndes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist dadurch nicht \n\nausgeräumt. \n\n6 \n\na) Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass in einem Fall wie \n\ndem vorliegenden der Prozesskostenhilfeantrag vollständig mit der Erklärung \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der ent-\n\nsprechenden Belege innerhalb der Beschwerdefrist bei dem zuständigen Ge-\n\nricht eingeht. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax \n\nmuss er durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprü-\n\nfung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirk-\n\nlich vollständig übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 8. März 2001 \n\n- V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072). Über die konkrete Übermittlung muss ein \n\nSendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Sei-\n\nten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wur-\n\nden (BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Beschluss \n\nvom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513; Beschluss vom 8. März \n\n2001 - V ZB 5/01, aaO; Beschluss vom 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGH-Report \n\n2001, 809). \n\n7 \n\nb) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ih-\n\nres Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, die sich aus \n\ndem Sendebericht ergebenden Seitenzahlen mit denen der Originalvorlagen zu \n\nvergleichen oder dass insoweit eine Einzelanweisung an die Büroleiterin K. er-\n\ngangen ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die unvollständige Vorla-\n\nge des Prozesskostenhilfeantrags auf ein Organisationsverschulden des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen ist, da bei einer entspre-\n\nchenden Kontrolle des Sendeprotokolls festgestellt worden wäre, dass die Er-\n\nklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin mit \n\nden beiliegenden mehr als 100 Anlagen nicht mit übersandt worden war. \n\nDressler \n\nHaß \n\nKuffer \n\nBauner \n\n Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2005 - 10 O 4128/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 9 U 1869/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/vii-za-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-22/vii-za-7-06","retrieved":"2026-07-10 21:25:01.460907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-02-22/vii-za-7-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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