{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__67-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"VII ZR 67/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 67/05 \nVII ZR 90/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und \n\ndie Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerdeverfahren VII ZR 67/05 und VII ZR 90/05 werden \n\nzur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZR \n\n67/05 führt. \n\nDer Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln im Verfahren VII ZR 67/05 wird stattgegeben. Dieses Urteil \n\nwird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als über die von den Beklagten in Höhe von 45.928,17 € \n\nzur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu ihrem Nachteil \n\nentschieden worden ist. Damit ist die im Ergänzungsurteil des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 23. März 2005 erfolgte Ergänzung \n\ndes Vollstreckbarkeitsausspruchs gegenstandslos. \n\nSoweit sich die Beschwerde im Übrigen gegen das Ergänzungsur-\n\nteil richtet, wird sie verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: \n\nbis zur Verbindung: \n\n31.197,16 € (VII ZR 67/05) \n\n10.854,46 € (VII ZR 90/05) \n\nnach der Verbindung: \n\n42.051,62 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagten beauftragten die Klägerin mit dem Umbau und der Sanie-\n\nrung ihres Wohnhauses in B. zum Pauschalpreis von 445.000 DM; die VOB/B \n\nwar vereinbart. Während der Ausführung der Arbeiten kündigten sie den Ver-\n\ntrag, wobei streitig war, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag. \n\nDie Klägerin hat für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen restlichen \n\nWerklohn gefordert. Die Beklagten haben demgegenüber mit behaupteten \n\nMehrkosten \n\nfür die Fertigstellung zuletzt \n\nin Höhe von 89.827,70 DM \n\n(= 45.928,17 €) aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage zunächst durch \n\nVersäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch der Klägerin hat es die Be-\n\nklagten gemäß §§ 631, 649 BGB zur beantragten Zahlung verurteilt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten hat zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das \n\nLandgericht geführt. Dieses hat alsdann sein klageabweisendes Versäumnisur-\n\nteil mangels prüffähiger Rechnung der Klägerin über die erbrachten Leistungen \n\naufrechterhalten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der \n\nKlage in Höhe von 31.197,16 € und Zinsen stattgegeben; die Aufrechnung der \n\nBeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision ist nicht zugelassen worden. \n\nDurch Ergänzungsurteil hat das Berufungsgericht auf Antrag der Beklagten die \n\nVollstreckbarkeitsentscheidung des ersten Urteils durch eine Abwendungsbe-\n\nfugnis ergänzt und die im Wege der Urteilsberichtigung beantragte Korrektur \n\nseiner Zinsentscheidung zurückgewiesen. Gegen beide Urteile richten sich die \n\nNichtzulassungsbeschwerden der Beklagten. \n\nII. \n\nA. \n\n3 \n\nDie Verfahren VII ZR 67/05 und VII ZR 90/05 werden zur gemeinsamen \n\nEntscheidung verbunden (§ 147 ZPO). \n\nB. \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ergänzungsurteil ist schon \n\ndeshalb nicht zulässig, da der Wert der Beschwer der Beklagten, die aus-\n\nschließlich in der Ablehnung der Korrektur der Zinsentscheidung liegt, 20.000 € \n\nnicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO) und daher eine selbständige Anfechtung \n\nnicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, BGHR \n\nZPO § 321 Abs. 1). Hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbar-\n\nkeit enthält das Ergänzungsurteil keine die Beklagten belastende Entscheidung. \n\nInsoweit wird es mit der Aufhebung des Berufungsurteils aus den nachfolgen-\n\nden Gründen gegenstandslos. \n\nC. \n\n5 \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil vom 9. Februar 2005 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten über die zur Aufrechnung \n\ngestellten Forderungen entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht führt zur Aufrechnung der Beklagten aus, diese \n\nhätten die Mehrkosten für die Fertigstellung ihres Bauvorhabens in ihrer Klage-\n\nerwiderung nicht schlüssig dargelegt. Die ergänzenden Ausführungen der Be-\n\nklagten im Laufe des erneuten Berufungsverfahrens seien gemäß § 528 Abs. 2 \n\nZPO a.F. nicht zu berücksichtigen. Die Zulassung des neuen Sachvortrages \n\nwürde zu einer Verzögerung im Rahmen der bereits angeordneten und noch \n\nandauernden Begutachtung durch den Sachverständigen O. führen, da zu dem \n\nneuen Sachverhaltskomplex vorab jedenfalls die Vernehmung eines Zeugen \n\nveranlasst wäre. Die Beklagten hätten den hinreichend substantiierten Sachvor-\n\ntrag aus grober Nachlässigkeit unterlassen. Die Klägerin habe den erstinstanz-\n\nlichen Vortrag der Beklagten zur Aufrechnung alsbald als nicht schlüssig gerügt. \n\nZusätzliche gerichtliche Hinweise seien nicht notwendig gewesen, da es für die \n\nanwaltlich vertretenen Beklagten offensichtlich gewesen sei, dass ihr erstin-\n\nstanzlicher Sachvortrag durchgreifenden Schlüssigkeitsbedenken habe begeg-\n\nnen müssen. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu Unrecht nach \n\n§ 528 Abs. 2 ZPO a.F. ausgeschlossen und damit ihren Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so dass das angefoch-\n\ntene Urteil, soweit über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu ihrem \n\nNachteil entschieden worden ist, gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben ist. \n\n8 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten \n\nnicht grob nachlässig erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiiert zu \n\nden Mehrkosten für die Fertigstellung ihres Bauvorhabens vorgetragen. Grobe \n\nNachlässigkeit scheidet aus, wenn die Verspätung durch eine versäumte Aus-\n\nübung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist (vgl. Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 528 Rdn. 24 m.w.N.). Das ist hier der Fall. \n\n9 \n\naa) Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung war nicht hin-\n\nreichend substantiiert. Die Beklagten haben ihren Vortrag zu den Mehrkosten \n\nzum Teil mit Rechnungen belegt, die einen Bezug zu den von der Klägerin zu \n\nerbringenden Leistungen nicht erkennen ließen. Das Landgericht hat sich in \n\nseinen Entscheidungen mit der Aufrechnung der Beklagten nicht befassen \n\nmüssen, da diese Frage von seinem Standpunkt aus nicht entscheidungserheb-\n\nlich war. \n\n10 \n\nbb) Zu Recht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe seiner \n\nrichterlichen Hinweispflicht nicht genügt. Nach § 139 ZPO hat das Gericht dar-\n\nauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen voll-\n\nständig erklären und sachdienliche Anträge stellen, insbesondere auch unge-\n\nnügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und Beweismit-\n\ntel bezeichnen. Es muss die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es \n\nals entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen \n\ndie Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Diese Hin-\n\nweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch \n\neinen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Pro-\n\nzessbevollmächtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGH, Urteile \n\nvom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320 und vom 11. Februar \n\n1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365). \n\n11 \n\nDieser Hinweispflicht hat das Berufungsgericht nicht genügt. Vielmehr \n\nhat es bereits in seiner ersten Entscheidung, mit der es das klagezusprechende \n\nUrteil des Landgerichts aufgehoben hatte, für das weitere Verfahren darauf hin-\n\ngewiesen, dass der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadenser-\n\nsatzanspruch begründet sein könne. Nachdem das Landgericht die Klage man-\n\ngels Prüfbarkeit der Rechnung erneut abgewiesen hatte, bestand aufgrund der \n\nzumindest missverständlichen Ausführung des Berufungsgerichts für das weite-\n\nre Verfahren eine gesteigerte Verpflichtung, nunmehr selbst rechtzeitig auf die \n\nfehlende Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten zu den zur Aufrechnung ge-\n\nstellten Gegenforderungen hinzuweisen. \n\n12 \n\nb) Die fehlerhafte Präklusionsentscheidung des Berufungsgerichts be-\n\ngründet einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, Art. 103 GG (vgl. BVerfG, \n\nBeschluss vom 11. April 1992 - I BvR 1097/91, NJW 1992, 2587), der eine Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO rechtfertigt. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Kuffer Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2000 - 10 O 466/97 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 09.02.2005 - 11 U 110/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__67-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/vii-zr-67-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__67-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__67-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/vii-zr-67-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__67-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:53.092458+00:00"}}