{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__51-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"VII ZR 51/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Ce, 399; HGB § 354a a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abge- schwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grund- sätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspart- ners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende In- teresse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlän- gerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entspre- chende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 51/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n_____________________ \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Ce, 399; HGB § 354a \n\na) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abge-\nschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grund-\nsätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz \n1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem \nAbtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspart-\nners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende In-\nteresse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom \n25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = \nNZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil \ndas Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlän-\ngerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. \n\nb) Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entspre-\nchende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein \nHandelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05 - LG Offenburg \n AG Wolfach \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Offenburg vom 15. Februar 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nWolfach vom 26. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Insolvenzverwalter Auskunft \n\nüber eine Werklohnforderung des Insolvenzschuldners gegen die A. GbR, an \n\nder sie ein Absonderungsrecht aus verlängertem Eigentumsvorbehalt geltend \n\nmacht. \n\nDie Klägerin belieferte den Insolvenzschuldner mit Baumaterialien zu ih-\n\nren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen einfachen, erweiterten und \n\nverlängerten Eigentumsvorbehalt vorsehen. Aus den Lieferungen steht der Klä-\n\ngerin noch eine Gesamtforderung in Höhe von 9.364,93 € zu. Der Insolvenz-\n\nschuldner verwendete einen Teil der gelieferten Baumaterialien für einen Bau in \n\nS. Diesem Bauvorhaben liegt ein Bauvertrag vom 18./23. September 2002 zwi-\n\nschen dem Insolvenzschuldner und der A. GbR zugrunde. Der Bauvertrag ent-\n\nhält u. a. die von der A. GbR gestellte Klausel: \"Forderungsabtretungen sind \n\nunzulässig\". \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Auskunft über die Werklohnforderung des \n\nInsolvenzschuldners gegen die A. GbR gerichtete Klage mit der Begründung \n\nabgewiesen, der Klägerin stehe kein Auskunftsrecht zu, weil sie bezüglich der \n\nForderungen aus den Lieferungen für das Bauprojekt der A. GbR nicht abson-\n\nderungsberechtigt i. S. von § 51 InsO sei. Die im Rahmen des verlängerten Ei-\n\ngentumsvorbehalts vereinbarte Vorausabtretung der Werklohnforderungen sei \n\naufgrund des Abtretungsverbots in den Vertragsbedingungen der A. GbR un-\n\nwirksam. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des \n\nAmtsgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß zur Erteilung der \n\nbegehrten Auskunft verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils er-\n\nreichen. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO für verpflichtet, Auskunft über die Werklohnforderung des Insolvenz-\n\nschuldners gegen die A. GbR zu erteilen. Der Insolvenzschuldner habe diese \n\nForderung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts teilweise an die \n\nKlägerin abgetreten, weshalb diese nach § 51 Nr. 1 InsO absonderungsberech-\n\ntigt sei. Die Abtretung sei trotz des Abtretungsverbots in den Vertragsbedingun-\n\ngen der A. GbR wirksam. Die von der A. GbR vorformulierte Klausel sei gemäß \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Insolvenzschuldner unange-\n\nmessen benachteilige. Ein Bauunternehmer habe typischerweise ein Interesse \n\ndaran, die benötigten Baustoffe auf Kredit zu erwerben und seine Werklohnfor-\n\nderungen in der branchenüblichen Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts \n\nzur Sicherung dieses Kredits zu verwenden. Diese berechtigten Belange wür-\n\nden das Interesse des Bestellers an einer möglichst bequemen Zahlungsab-\n\nwicklung überwiegen, weil der Unternehmer vorleistungspflichtig und darum \n\nregelmäßig auf Lieferantenkredite angewiesen sei, um den Vertrag überhaupt \n\nerfüllen zu können. Zudem zeige die Einführung des § 354a HGB, dass der Ge-\n\nsetzgeber dem Interesse des Gläubigers, seine Forderungen zum Zweck der \n\nKreditschöpfung abtreten zu können, insgesamt einen gesteigerten Wert bei-\n\nmesse. Diese gesetzgeberische Wertung, die in dem zwingenden Charakter \n\ndes § 354a HGB zum Ausdruck komme, sei im Rahmen der Inhaltskontrolle \n\nnach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. \n\nII. \n\n6 \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ge-\n\ngen den Beklagten kein Auskunftsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung des \n\nInsolvenzschuldners gegen die A. GbR zu. Aufgrund des in den Allgemeinen \n\nVertragsbedingungen der A. GbR enthaltenen wirksamen Abtretungsverbots ist \n\ndiese Forderung nicht (teilweise) an die Klägerin abgetreten worden. \n\n7 \n\n1. Wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkennt, steht der Wirksam-\n\nkeit des Abtretungsverbots nicht § 354a HGB entgegen. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\na) Eine unmittelbare Anwendung von § 354a HGB kommt nicht in Be-\n\ntracht. Jedenfalls für die A. GbR stellte der Werkvertrag mit dem Insolvenz-\n\nschuldner kein Handelsgeschäft dar. \n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht \n\nBezug genommen hat, besteht die Geschäftstätigkeit der A. GbR allein darin, \n\nein Firmengrundstück an die S. GmbH zu vermieten. Eine solche Tätigkeit be-\n\ngründet keine Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 1 HGB. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs betreibt eine Personengesellschaft, die sich \n\nauf die Verpachtung eines Betriebs oder einzelner Betriebsgegenstände be-\n\nschränkt, kein Handelsgewerbe (BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - II ZR \n\n42/89, NJW- RR 1990, 798, 799). An dieser Beurteilung ist auch nach dem In-\n\nkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) vom 22. Juni 1998 fest-\n\nzuhalten. \n\nb) § 354a HGB kann auch nicht entsprechend angewandt werden. \n\nEin Teil der Literatur befürwortet in unterschiedlichem Umfang eine ana-\n\nloge Anwendung von § 354a HGB auf Nichtkaufleute (vgl. z.B. Canaris, Groß-\n\nkommentar HGB, 4. Aufl., § 354a Rdn. 21; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., \n\n§ 354a Rdn. 1; MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354a Rdn. 8). Eine analoge \n\nAnwendung von § 354a HGB auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertrags-\n\npartner ein Handelsgeschäft darstellen, ist jedoch mangels einer planwidrigen \n\nRegelungslücke nicht möglich. \n\n12 \n\nNach Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des \n\nDeutschen Bundestages zum Gesetzentwurf zu § 354a HGB (BT-Drucks. \n\n12/7912, S. 25) soll die Aufnahme der Vorschrift im HGB sicherstellen, dass \n\nhierdurch nur der kaufmännische Geschäftsverkehr und der Verkehr mit der \n\nöffentlichen Hand erfasst werden. Belange der Verbraucher und der Arbeitneh-\n\nmer sollen nicht berührt werden. Mit dieser Begründung hat der Gesetzgeber \n\neindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine erweiternde Auslegung des perso-\n\nnalen Geltungsbereichs des § 354a HGB über seinen Wortlaut hinaus nicht in \n\nBetracht kommt. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die formu-\n\nlarmäßige Vereinbarung des Abtretungsverbots nicht gegen § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB. \n\n14 \n\na) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndass sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten wie auch, wie hier, eines \n\nuneingeschränkten Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 \n\n- VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 54 f., vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, BGHZ \n\n108, 172, 174 f., vom 30. Oktober 1990 – IX ZR 239/89, NJW-RR 1991, 763 \n\nund vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR \n\n2000, 175 = NZBau 2000, 245). Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Ver-\n\nwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange \n\ndes Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das \n\nentgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, Urteile vom \n\n15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 54 f., vom 30. Oktober 1990 – IX \n\nZR 239/89, NJW-RR 1991, 763 und vom 11. März 1997 – X ZR 146/94, NJW \n\n1997, 3434, 3436). \n\n15 \n\nb) Dass derartige Umstände vorliegen, ist den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht bereits \n\ndaraus, dass das Abtretungsverbot die Sicherung der Klägerin als Lieferantin im \n\nRahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt. \n\n16 \n\naa) Ein das schützenswerte Interesse der A. GbR überwiegender Belang \n\ndes Insolvenzschuldners kann nicht allein darin gesehen werden, dass dieser \n\nals Werkunternehmer vorleistungspflichtig und darum regelmäßig auf Lieferan-\n\ntenkredite angewiesen ist, um den Vertrag überhaupt erfüllen zu können. Dies \n\nist die typische Interessen- und Sachlage beim Werkvertrag. Dass die formu-\n\nlarmäßige Vereinbarung eines Abtretungsverbots grundsätzlich auch dann un-\n\nbedenklich ist, wenn die Klausel in einem Werkvertrag enthalten ist, hat der Se-\n\nnat bereits entschieden (Senat, Urteile vom 28. November 1968 – VII ZR \n\n157/66, BGHZ 51, 113, 116 f. (zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB-\n\nGesetzes), vom 29. Juni 1989 - VII ZR 211/88, BGHZ 108, 172, 174 f. und vom \n\n25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = \n\nNZBau 2000, 245). \n\n17 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch nicht \n\ndeshalb Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen, weil mit Wirkung zum \n\n30. Juli 1994 die Vorschrift des § 354a HGB in Kraft getreten ist. Dieser Vor-\n\nschrift ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Wirksamkeit von Abtretungsver-\n\nboten, die nicht in dem persönlichen Anwendungsbereich des § 354a HGB un-\n\nterfallen, nach Ansicht des Gesetzgebers einer Einschränkung unterliegen soll-\n\nten, soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind. \n\nIII. \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da weitere tat-\n\nsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Überprü-\n\nfung der das Abtretungsverbot enthaltenden Klausel selbst vornehmen und ab-\n\nschließend entscheiden. \n\n19 \n\nDas Abtretungsverbot ist wirksam. Es ist weder ersichtlich, dass ein \n\nschützenswertes Interesse der A. GbR an dem Abtretungsverbot nicht besteht, \n\nnoch dass die berechtigten Belange des Insolvenzschuldners an der freien Ab-\n\ntretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse der A. GbR \n\nüberwiegen. Da mithin der Insolvenzschuldner die Werklohnforderungen gegen \n\ndie A. GbR nicht wirksam an die Klägerin abgetreten hat, steht dieser gegen \n\nden Beklagten kein Anspruch auf Auskunft über die Werklohnforderung zu. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kuffer Bauner \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfach, Entscheidung vom 26.07.2004 - 1 C 147/03 - \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 1 S 147/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/vii-zr-51-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/vii-zr-51-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__51-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:45.445752+00:00"}}