{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__44-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"VII ZR 44/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. März 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VOB/A § 12 Nr. 1 Satz 1; BGB § 242 Cd a) Ein Verstoß gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A steht der Geltendmachung der Vertrags- strafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur entgegen, wenn der Auftrag- nehmer das Verhalten des Auftraggebers bei Abgabe des Angebots als widersprüchlich werten durfte und er in seinem schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber sich an die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A halten werde, enttäuscht worden ist. b) Allein der Umstand, dass eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist, ohne dass die Vor- aussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A objektiv vorlagen, rechtfertigt es nicht, der vereinbarten Vertragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen. c) Es ist Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtferti- gen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 44/05 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. März 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVOB/A § 12 Nr. 1 Satz 1; BGB § 242 Cd \n\na) Ein Verstoß gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A steht der Geltendmachung der Vertrags-\n\nstrafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur entgegen, wenn der Auftrag-\n\nnehmer das Verhalten des Auftraggebers bei Abgabe des Angebots als widersprüchlich \n\nwerten durfte und er in seinem schutzwürdigen Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber \n\nsich an die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A halten werde, enttäuscht worden ist. \n\nb) Allein der Umstand, dass eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist, ohne dass die Vor-\n\naussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A objektiv vorlagen, rechtfertigt es nicht, der \n\nvereinbarten Vertragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen. \n\nc) Es ist Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtferti-\n\ngen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und Glauben scheitern \n\nzu lassen. \n\nBGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 44/05 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nHausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2005 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung einer Vertrags-\n\nstrafe in Höhe von 46.079,03 € wegen verzögerter Bauausführung. \n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte mit Bauvertrag vom 9. Mai 2001 \n\nunter Vereinbarung der VOB/B mit der Herstellung von Straßen und Gehwegen \n\nsowie mit der Errichtung der Trinkwasser- und Schmutzwasserleitungen zur \n\ninneren Erschließung eines Wohngebietes. Als Fertigstellungstermin für die \n\nBauarbeiten war in § 5 Abs. 3 des Vertrags der 21. Dezember 2001 vereinbart. \n\n§ 6 des Vertrags enthält folgende Vertragsstrafenklausel: \n\n\"Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der Überschreitung des Fertigstel-\nlungstermins als Vertragsstrafe 0,2 % der Bruttoschlussrechnungssum-\nme je Werktag geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 10 % \nder o.g. Summe.\" \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 26. April 2002 bot die Beklagte der Klägerin als \"Ver-\n\ntragsendtermin\" den 30. Juni 2002 an. Diesen Termin bestätigte die Klägerin \n\nschriftlich am 30. April 2002. In diesem Schreiben behielt sich die Klägerin \n\nzugleich die Geltendmachung der ihrer Auffassung nach zu diesem Zeitpunkt \n\nbereits verwirkten Vertragsstrafe vor. Am 12. September 2002 fand die Abnah-\n\nme der Arbeiten der Beklagten statt. Die Klägerin erklärte in dem von ihr ver-\n\nwendeten Abnahmeprotokoll den Vorbehalt der Vertragsstrafe. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die Überschreitung des \n\nursprünglich auf den 21. Dezember 2001 festgelegten Fertigstellungstermins \n\nstattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen \n\nErfolg. Das Berufungsgericht hat das Ersturteil bestätigt, seine Entscheidung \n\naber auf die Überschreitung des nachträglich auf den 30. Juni 2002 verlegten \n\nFertigstellungstermins gestützt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die in § 6 des Bauvertrags ent-\n\nhaltene Vertragsstrafenvereinbarung sei wirksam. Die Vertragsklausel verstoße \n\nnicht gegen § 9 AGBG, da die Vertragsstrafe nicht verschuldensunabhängig \n\n8 \n\n9 \n\nvereinbart sei. § 6 des Vertrags werde durch die Regelung des § 11 Nr. 2 der \n\nnachrangig vereinbarten VOB/B dahingehend ergänzt, dass die Vertragsstrafe \n\nnur fällig werde, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerate. Gegenteiliges lasse \n\nsich aus der Formulierung \"für jeden Fall der Überschreitung\" nicht entnehmen. \n\nDiese - dann allerdings im Regelfall im Plural gehaltene - Formulierung werde \n\nüblicherweise verwendet, wenn mit der Vertragsstrafe die Einhaltung verschie-\n\ndener Vertragsfristen abgesichert werden solle. In dem vorliegenden Fall, in \n\ndem lediglich das Überschreiten des Endtermins strafbewehrt worden sei, sei \n\nsie inhaltsleer und damit überflüssig. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Dezember 2001 \n\n- VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287; Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, \n\nBauR 2004, 1611 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790) muss sich bei einem \n\nVOB/B-Vertrag die Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe nicht unmittel-\n\nbar aus der sie regelnden Vertragsklausel ergeben. Sofern sich aus dem Ver-\n\ntrag nichts Gegenteiliges ergibt, ergänzt § 11 Nr. 2 VOB/B nach seinem Sinn \n\nund Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinba-\n\nrung. Da gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B die Vertragsstrafe nur fällig wird, wenn der \n\nAuftragnehmer in Verzug gerät, liegt in einem solchen Fall eine verschuldens-\n\nabhängig vereinbarte Vertragsstrafe vor. \n\n10 \n\nb) Die Parteien haben nachrangig zu § 6 des Vertrags die VOB/B verein-\n\nbart, so dass eine Ergänzung der Vertragsstrafenklausel durch § 11 Nr. 2 \n\nVOB/B in Betracht kommt. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn der in § 6 \n\ndes Vertrags enthaltenen Formulierung \"für jeden Fall der Überschreitung des \n\nFertigstellungstermins\" Gegenteiliges zu entnehmen wäre. Das ist nicht der \n\nFall. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht diesen Passus auf \n\ndie im Bausektor übliche Verknüpfung der Formulierung mit der Absicherung \n\nmehrerer Vertragsfristen zurückgeführt und ihn im vorliegenden Fall deswegen \n\nals überflüssig angesehen, weil sich die Vertragsstrafenregelung auf die Über-\n\nschreitung lediglich eines Fertigstellungstermins bezieht. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Vertragsparteien die Ver-\n\nII. \n\ntragsstrafenregelung stillschweigend auf den Ende April 2002 neu vereinbarten \n\nFertigstellungstermin 30. Juni 2002 übertragen haben. Es führt aus, die Partei-\n\nen hätten eine terminsneutrale Vertragsstrafenregelung getroffen, indem sie \n\ndas Strafversprechen lediglich an den Fertigstellungstermin gekoppelt, dessen \n\nkalendermäßige Bezeichnung aber nicht in die Vertragsstrafenklausel über-\n\nnommen hätten. Dies spreche bereits dafür, dass bei Verschiebung des Fertig-\n\nstellungstermins auch dieser durch die Vertragsstrafe abgesichert werden solle. \n\nAuch habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. April 2002, in dem sie den \n\nVorschlag der Beklagten zur Verlegung des Fertigstellungstermins auf den \n\n30. Juni 2004 (richtig 2002) akzeptiert habe, sich vorbehalten, wegen des be-\n\nreits eingetretenen Verzugs Vertragsstrafenansprüche weiterhin geltend zu ma-\n\nchen. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, nicht einmal für die Vergangen-\n\nheit auf Vertragsstrafenansprüche verzichten zu wollen. Hieraus lasse sich ab-\n\nleiten, dass sie für die Zukunft erst recht an ihrer Absicherung durch die Ver-\n\ntragsstrafenvereinbarung habe festhalten wollen. Die Beklagte habe den Aus-\n\nführungen in diesem Schreiben nicht widersprochen, sondern in Kenntnis des-\n\nsen weitergearbeitet und hiermit ihr Einverständnis mit den Bedingungen der \n\nKlägerin verdeutlicht. \n\n12 \n\n2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. \n\n13 \n\nOb Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbar-\n\nten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen \n\nTermin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Kniff-\n\nka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 7. Teil, Rdn. 88) und unterliegt \n\nder tatrichterlichen Würdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es anhand \n\nder Umstände des vorliegenden Falles von einer konkludenten Übertragung der \n\nVertragsstrafenregelung auf die neu vereinbarte Ausführungsfrist ausgeht. Es \n\nhat zu Recht angenommen, dass die Vertragsstrafenregelung terminsneutral \n\ngetroffen wurde, da sie selbst den Fertigstellungstermin nicht enthält. Die \n\nSchlussfolgerung, die das Berufungsgericht aus dem Schreiben vom 30. April \n\n2002 gezogen hat, ist vertretbar. Der Umstand, dass sich die Klägerin die Gel-\n\ntendmachung der Vertragsstrafe für in der Vergangenheit liegende Fristüber-\n\nschreitungen vorbehalten hat, lässt nicht den Schluss zu, sie sei davon ausge-\n\ngangen, die für die ursprüngliche Ausführungsfrist vereinbarte Vertragsstrafe \n\nerstrecke sich nicht auf den neu vereinbarten Fertigstellungstermin. Auch dass \n\ndie Klägerin der Beklagten für den Fall des Überschreitens der auf den 30. Juni \n\n2002 verlegten Ausführungsfrist die Ausübung des Kündigungsrechts ange-\n\ndroht hat, steht dem nicht entgegen. \n\nIII. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin sei die Geltendmachung \n\nder Vertragsstrafe nicht nach § 242 BGB verwehrt, obwohl Zweifel bestünden, \n\ndass die Voraussetzungen des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A vorlägen. Zwar könne \n\nder öffentliche Auftraggeber bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift nach \n\nTreu und Glauben gehindert sein, die Vertragsstrafe geltend zu machen. Erfor-\n\nderlich sei insoweit jedoch, dass der Auftragnehmer besondere Umstände dar-\n\nlege, die den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung durch den Auftragge-\n\nber begründeten, nachdem er selbst die Vertragsstrafe akzeptiert habe. Dieser \n\nerhöhten Darlegungslast habe die Beklagte nicht entsprochen; besondere Um-\n\nstände in dem vorgenannten Sinne habe sie nicht aufgezeigt. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\nNach § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A sind Vertragsstrafen für die Überschrei-\n\ntung von Vertragsfristen nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebli-\n\nche Nachteile verursachen kann. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann \n\ndahingestellt bleiben. Selbst wenn § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A verletzt wäre, wäre \n\nder Klägerin die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht versagt. \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\na) Bedenken gegen die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertende \n\nVertragstrafenvereinbarung ergeben sich im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AGBG \n\nnicht. Die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Inhaltskontrolle beruht auf ei-\n\nner allgemeinen Interessenabwägung. Maßgeblich ist eine überindividuell- ge-\n\nneralisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalls absehende Be-\n\ntrachtungsweise (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, BauR 2000, \n\n1049, 1050 = NZBau 2000, 327 = ZfBR 2000, 331). Es kommt dementspre-\n\nchend nicht auf den zu erwartenden individuellen Schaden des Vertragsstra-\n\nfengläubigers an. Entscheidend ist, ob allgemein bei Verträgen der von den \n\nParteien geschlossenen Art Nachteile zu erwarten sind, die die Ausgestaltung \n\nder Vertragsstrafe als angemessen erscheinen lassen. Dies ist hier der Fall. \n\nDass der Vertragspartner der Beklagten ein öffentlicher Auftraggeber ist, ändert \n\ndaran nichts. Aus § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A lässt sich nicht ableiten, dass typi-\n\nsierend davon ausgegangen wird, bei der Überschreitung von Vertragsfristen \n\nseien grundsätzlich erhebliche Nachteile nicht zu befürchten. \n\n19 \n\nb) § 12 VOB/A hat bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte nach \n\n§§ 1 a und 1 b VOB/A keine Rechtssatzqualität (für Vergaben oberhalb der \n\nSchwellenwerte vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - X ZR 101/97, BauR \n\n1999, 736). Es handelt sich insoweit um eine innerdienstliche Verwaltungsvor-\n\nschrift, die unmittelbare Rechtswirkungen im Außenverhältnis nicht begründen \n\nkann (BGH, Urteil vom 21. November 1991 – VII ZR 203/90, BGHZ 116, 149, \n\n151; Urteil vom 27. Juni 1996 – VII ZR 59/95, BauR 1997, 126, 128 = ZfBR \n\n1997, 29; Kapellmann/Messerschmidt/Langen, VOB Teil A und B, § 12 VOB/A \n\nRdn. 2). § 12 VOB/A hat damit keine unmittelbare Auswirkung auf das Ver-\n\ntragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die VOB/A enthält \n\nkein zwingendes Vertragsrecht in der Weise, dass statt geschlossener Verein-\n\nbarungen das Vertragsinhalt wird, was der VOB/A entspricht (BGH, Urteil vom \n\n27. Juni 1996 - VII ZR 59/95, aaO). Das gilt auch für Vorschriften der VOB/A, \n\ndie dem Schutz des Bieters dienen sollen (BGH, Urteil vom 11. November 1993 \n\n– VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64, 69). \n\n20 \n\nc) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass die VOB/A, wenn \n\nsie zur Grundlage einer Ausschreibung gemacht wird, mittelbar Rechtswirkun-\n\ngen begründen kann. Im Einzelfall können die vergaberechtlichen Bestimmun-\n\ngen als Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben verstanden \n\nwerden (BGH, Urteil vom 21. November 1991 - VII ZR 203/90, aaO, zu § 19 \n\nVOB/A). \n\n21 \n\nEin Verstoß gegen § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A steht der Geltendmachung \n\nder Vertragsstrafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur entgegen, \n\nwenn der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers bei Abgabe des An-\n\ngebots als widersprüchlich werten durfte und er in seinem schutzwürdigen Ver-\n\ntrauen darauf, dass der Auftraggeber sich an die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz \n\n1 VOB/A halten werde, enttäuscht worden ist. Allein der Umstand, dass eine \n\nVertragsstrafe vereinbart worden ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 12 \n\nNr. 1 Satz 1 VOB/A objektiv vorlagen, rechtfertigt es nicht, der vereinbarten Ver-\n\ntragsstrafe ihre Wirkung zu nehmen. Denn damit würde der Regelung eine ver-\n\ntragsgestaltende Wirkung zukommen, die nicht zu rechtfertigen ist. \n\n22 \n\nEin widersprüchliches Verhalten liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber \n\nbei seiner Ausschreibung subjektiv und nicht unvertretbar zu der Einschätzung \n\ngekommen ist, dass die Überschreitung der Vertragsfrist erhebliche Nachteile \n\nverursachen kann und deshalb eine Vertragsstrafe vorsieht. \n\n23 \n\nEin schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Auftraggeber sich an \n\n§ 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A gehalten hat, liegt nicht vor, wenn dem Auftragnehmer \n\nbereits bei Abgabe des Angebots die Umstände bekannt sind oder er sie bei \n\nzumutbarer Prüfung hätte erkennen können, die den Schluss rechtfertigen, \n\ndass die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im konkre-\n\nten Fall nicht vorliegen (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang BGH, Urteil \n\nvom 11. November 1993 – VII ZR 47/93, BGHZ 124, 64, 70). \n\n24 \n\nEs ist Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die \n\nes rechtfertigen, die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an Treu und \n\nGlauben scheitern zu lassen. Zu Unrecht haben daher das Thüringische Ober-\n\nlandesgericht (Urteil vom 22. Oktober 1996 – 8 U 474/96, BauR 2001, 1446) \n\nund ihm folgend ein Teil der Literatur (Leinemann, BauR 2001, 1472; Fran-\n\nke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB-Kommentar, 2. Aufl., § 12 VOB/A, Rdn. 5; \n\nHeiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., § 12 VOB/A, \n\nRdn. 2) angenommen, dass der öffentliche Auftraggeber aus einem Strafver-\n\nsprechen des Auftragnehmers keine Ansprüche ableiten könne, wenn er nicht \n\ndarlege und gegebenenfalls beweise, dass wegen der Fristüberschreitung er-\n\nhebliche Nachteile drohten. Die gegen das Urteil des Thüringischen Oberlan-\n\ndesgerichts eingelegte Revision hat der Senat zwar nicht angenommen (Be-\n\nschluss vom 19. Februar 1998 – VII ZR 354/96). Dies beruhte jedoch nicht dar-\n\nauf, dass er die Hilfsausführungen zu § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A gebilligt hätte, \n\nsondern, wie sich aus der Begründung des Nichtannahmebeschlusses ergibt, \n\ndarauf, dass das Berufungsurteil von der Hauptbegründung getragen wurde. \n\n25 \n\n Soweit der Entscheidung des Senats vom 21. November 1991 – VII ZR \n\n203/90, BGHZ 116, 149, 153 etwas anderes entnommen werden kann, hält der \n\nSenat daran nicht fest. \n\n26 \n\nd) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie in ihrem schutzwürdigen \n\nVertrauen auf die Einhaltung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A durch die Klägerin \n\nenttäuscht worden ist. Vielmehr weist sie in der Revision darauf hin, dass eine \n\nVerzögerung der Ausführung tief- und straßenbaulicher Leistungen bei der auf-\n\ntraggebenden Kommune regelmäßig nicht zu Nachteilen führe. Danach ist sie \n\nbereits bei Abgabe des Angebots davon ausgegangen, dass erhebliche \n\nNachteile nicht zu erwarten sind. Sie hat dann nicht darauf vertraut, dass die \n\nKlägerin die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 1 VOB/A einhält. \n\nIV. \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte durch die Über-\n\nschreitung des auf den 30. Juni 2002 verlegten Fertigstellungstermins in Verzug \n\ngeraten ist. \n\n28 \n\nDie dagegen erhobenen Einwände können der Revision nicht zum Erfolg \n\nverhelfen. Das Berufungsgericht hat weder wesentlichen Parteivortrag unbe-\n\nrücksichtigt gelassen noch erheblichen Beweis nicht erhoben oder die Anforde-\n\nrungen an die Substantiierungslast der Beklagten überspannt. Der Senat hat \n\ndie Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Be-\n\ngründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.06.2004 - 14 O 422/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 12 U 106/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/vii-zr-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/vii-zr-44-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:34.959652+00:00"}}