{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__42-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"VII ZR 42/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 631; HOAI § 64 Verkündet am: 26. Juli 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leis- tungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertragli- chen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Be- stimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar. b) Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfspla- nung für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist. c) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen geson- dert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat, obwohl die zugrunde lie- gende Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk noch nicht abge- schlossen war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 42/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 631; HOAI § 64 \n\nVerkündet am: \n26. Juli 2007 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leis-\ntungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertragli-\nchen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Be-\nstimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar. \n\nb) Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das \nTragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfspla-\nnung für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf \ndieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und \nist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen \nder Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so \nhandelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht \num solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im \nVertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist. \n\nc) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen geson-\ndert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf \nAnordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat, obwohl die zugrunde lie-\ngende Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk noch nicht abge-\nschlossen war. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 14. Januar 2005 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über Mehrvergütungsansprüche für geänderte und \n\nzusätzliche Planungsleistungen in Höhe von 416.739,06 € nebst Zinsen. \n\nDie Klägerin, eine Dacharbeitsgemeinschaft aus zehn Bauunternehmen, \n\nwurde nach öffentlicher Ausschreibung von der Deutschen Bahn AG, dem Land \n\nBerlin und den Berliner Verkehrsbetrieben mit der Erbringung von Bauleistun-\n\ngen für das Los 1.4 des Bauvorhabens Lehrter Bahnhof in Berlin zu einem Pau-\n\nschalpreis von 642,5 Mio. DM beauftragt. Die Bauleistungen schlossen unter \n\nder Bezeichnung \"Technische Bearbeitung\" Leistungen bei der Tragwerkspla-\n\n3 \n\n4 \n\nnung ein. Die Klägerin hat aus inzwischen mehr als 400 Nachträgen mit Unter-\n\npositionen in Bezug auf das Bauvorhaben 50 Nachträge ausgewählt und macht \n\ndaraus Forderungen wegen geänderter und zusätzlicher Planungsleistungen für \n\nden Rohbau geltend. \n\nDie Beklagten, nach dem Umwandlungsgesetz aus der Deutschen Bahn \n\nAG ausgegliedert, leisteten vorprozessual erhebliche Abschlagszahlungen auf \n\ndiverse Nachtragsforderungen. \n\nAusweislich des Ergebnisprotokolls einer Besprechung der Parteien über \n\nden Umfang der Planungsleistungen laut Vertrag der ARGE Los 1.4 vom \n\n9. Oktober 1998 wurde \"… gemeinsam festgestellt, dass die Leistungen zur \n\nTragwerksplanung LPh. 3 (§ 64) nicht im Auftrag der ARGE enthalten sind, \n\nsondern diese in Anlehnung an HOAI erst ab LPh. 4 beginnen.“ \n\n5 \n\nIm Ergebnisprotokoll heißt es weiter: „Die Fortschreibung des Entwurfs \n\nim Sinne einer Detaillierung ist jedoch LPh. 4 (Tragwerksplanung) und damit \n\ndem Auftragsumfang der ARGE zuzurechnen. Über die genauen Grenzen \n\n(Grauzonen) konnte bisher keine Einigkeit erzielt werden. Änderungen aufgrund \n\nvon Anordnungen des Bauherrn sind nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu \n\nverstehen. \n\nDie ARGE hat auch keine Objektausführungsplanung zu erstellen, sie \n\nschafft durch ihre Tragwerksplanung allerdings Voraussetzungen dafür, dass \n\nder Architekt seine Objektausführungsplanung zur Ausführungsreife ergänzen \n\nkann.\" \n\nDer Vertrag zwischen den Parteien enthält u.a. folgende Regelungen: \n\nZiffer 9.6.a der Ausschreibung VZB Berlin, Teil 2: Angebot Bau-\n\nAllgemeine Vertragsbestimmungen S. 7: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n\"Dem AN obliegt die Ausführungsplanung.\" \n\n9 \n\nZiffer 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung, S. 101: \n\n\"Die technische Bearbeitung umfasst das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung \n\nerforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausfüh-\n\nrungspläne.\" \n\n10 \n\nZiffer 2.1.17 der Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 102: \n\n\"Sind aus der Prüfung der Ausführungspläne Änderungen oder Ergänzungen des Prüf-\n\ningenieurs oder des AG erforderlich, so werden hierfür keine Mehrkosten erstattet …\" \n\nZiffer 31.1.2 Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996: \n\n\"Die Planung ist mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen - dies ist einzurechnen.\" \n\nZiffer 4.12.5 Leistungsbeschreibung losbezogen, S. 147 (Rohbau Bahn-\n\n11 \n\n12 \n\nhof U-Bahnlinie U5): \n\n\"Einbauteile und Ausrüstungen, die im Bereich des Bahnhofes der Linie U5 zu integrie-\n\nren bzw. einzubetonieren sind, wurden im Leistungsverzeichnis erfasst, ohne in ihrer Art \n\noder Ausbildung spezifiziert oder konkret beschrieben zu sein. Die Einbauteile werden \n\nvon SenBauWohn … geplant, deren Anforderungen werden vorgegeben. \n\nDie dafür notwendige Koordination mit dem Vorhabenträger und dessen Erfüllungsge-\n\nhilfen, Fachdiensten und/oder Beauftragtenbüros ist vom AN eigenverantwortlich zu or-\n\nganisieren. Alle damit in Verbindung stehenden Aufwendungen werden nicht gesondert \n\nvergütet und sind in die jeweiligen Einheitspreise einzukalkulieren …\" \n\n13 \n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von 248.561,53 € nebst \n\nZinsen stattgegeben. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert, die \n\nBeklagten zur Zahlung von 92.408,02 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im \n\nÜbrigen abgewiesen. \n\n15 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\ndarüber hinausgehenden Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n16 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht. \n\n17 \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 1179 veröffentlicht \n\nist, hält einen Großteil der noch streitigen Nachträge für unbegründet, weil die \n\nihnen zugrunde liegenden Leistungen dem \"Abstimmungsbedarf\" zuzuordnen \n\nseien. Die Klägerin habe die technische Bearbeitung und damit die Leistungs-\n\nphasen 4 und 5 der Tragwerksplanung (Genehmigungs- und Ausführungspla-\n\nnung) übernommen, schulde jedoch nicht die Vorplanung und Entwurfsplanung. \n\nDie Auslegung des Vertrages ergebe unter Berücksichtigung der gesamten \n\nUmstände des Einzelfalles und vor allem der Besonderheiten eines Großpro-\n\njekts, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Abstimmungsleistungen, Koor-\n\ndinierungsaufgaben und Ergänzungsleistungen schulde. Dies folge aus den \n\nerwähnten Passagen des Vertrages. Bei einem Großprojekt erschöpften sich \n\ndie Leistungen des Tragwerksplaners nicht darin, nach den Vorgaben des Ob-\n\njektplaners einmalig die erforderlichen Ausführungspläne zu erstellen. Bereits \n\ndie Natur eines großen Projektes, wie es hier durchgeführt worden sei, bringe \n\nes mit sich, dass geschuldete Ausführungspläne nach dem sich entwickelnden \n\nPlanungsstand des Objektplaners ebenfalls weiterentwickelt und angepasst \n\nwerden müssten. Dies schließe den in diesem Zusammenhang auftretenden \n\nOptimierungsaufwand ein. Es komme nicht darauf an, ob die Objektplanung im \n\nZeitpunkt der Auftragsvergabe abgeschlossen gewesen sei. Es gehöre zum \n\nallgemeinen Wissensstand von an Bauvorhaben dieser Größenordnung betei-\n\nligten Unternehmen, dass in der Anfangsphase der Ausführung noch keine fer-\n\ntige Ausführungsplanung der Objektplaner vorliegen könne. Vielmehr müssten \n\ndie Leistungen aller Planungsbeteiligten weiterentwickelt und koordiniert wer-\n\nden. Die sich im Laufe dieser Koordinierungsbestrebungen immer wieder erge-\n\nbenden Änderungen der Planungen seien keine Leistungen, für die die Beklag-\n\nten eine gesonderte Vergütung schulden, sondern seien von der ursprünglich \n\nvereinbarten Pauschalsumme erfasst. Dies habe auch dann zu gelten, wenn die \n\nRealisierung des gesamten Bauvorhabens unter großem Zeitdruck stehe und \n\nder Auftraggeber dazu dränge, unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Da-\n\nbei erfasse der Koordinierungsaufwand im Einzelfall auch notwendig werdende \n\nErgänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung und sol-\n\ncher Leistungen, die in andere Bereiche fielen, soweit sie den Detailbereich \n\nnicht verließen. Allein das Zusammenwirken verschiedener Planungs- und Aus-\n\nführungsinstanzen mache eine schematische und eindeutige Abgrenzung der \n\njeweiligen Zuständigkeiten bei einem solchen Bauvorhaben praktisch unmög-\n\nlich. Die dadurch entstehenden \"Grauzonen\" gingen zu Lasten der Klägerin. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht befasst sich ferner mit einzelnen Nachtragsforde-\n\nrungen, die über den eigentlichen Kernbereich der klägerischen Aufgaben hi-\n\nnausgingen. Einen Teil der Nachträge spricht es der Klägerin zu, einen anderen \n\nTeil hält es für unbegründet. Sie gehörten ebenfalls zum Abstimmungsaufwand \n\nim dargelegten Sinne. Auch Detailänderungen der Entwurfsplanung seien nach \n\nden dargelegten Grundsätzen noch ohne besondere Vergütung geschuldet. \n\nSoweit Ansprüche berechtigt sein könnten, seien sie durch die geleisteten Zah-\n\nlungen abgegolten. \n\nII. \n\n20 \n\n21 \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit \n\nzu Lasten der Klägerin entschieden worden ist. \n\n1. Das Berufungsgericht versagt den Nachtragsforderungen überwiegend \n\ndeshalb eine Berechtigung, weil die ihnen zugrunde liegenden Leistungen dem \n\n\"Abstimmungsaufwand\" zuzurechnen seien. Die Ausführungen, mit denen ein \n\n\"Abstimmungsaufwand\" begründet wird, sind nicht frei von Rechtsfehlern, so \n\ndass nicht auszuschließen ist, dass die geltend gemachten Nachtragsforderun-\n\ngen, die das Berufungsgericht nicht näher beschrieben hat, begründet sind. Der \n\n\"Abstimmungsaufwand\" wird mit einer Auslegung des Vertrages begründet, die \n\nwesentliche rechtliche Umstände im Zusammenhang mit der beauftragten \n\nTragwerksplanung unberücksichtigt lässt und gegen den Grundsatz einer inte-\n\nressengerechten Auslegung verstößt. \n\n22 \n\na) Die Parteien haben 1996 einen umfangreichen Werkvertrag zur Her-\n\nstellung von Baugruben und des Rohbaus des Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus \n\ndes Tunnels und des Bahnhofs der U-Bahn Nr. 5, des Rohbaus des Tunnels \n\nder B 96 einschließlich Betriebsgebäude, der Ost-West Eisenbahndurchführung \n\ndes Lehrter Bahnhofs, des Rohbaus des Tunnels und der Rampe der Nord-\n\nSüd-Fernbahn sowie einer Tiefgarage geschlossen. Die Klägerin war darin zu-\n\nsätzlich mit der \"technischen Bearbeitung\" des Lehrter Bahnhofs beauftragt. \n\n23 \n\nb) Im Ansatz richtig erkennt das Berufungsgericht, dass die Parteien mit \n\ndem Ergebnisprotokoll vom 9. Oktober 1998 diesen Begriff in Anlehnung an \n\n§ 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5 HOAI mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung, \n\nnicht jedoch der Vor- und Entwurfsplanung für das Tragwerk umschrieben ha-\n\nben. Ergänzend haben die Parteien im Protokoll vom 9. Oktober 1998 be-\n\nstimmt, dass die \"Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung der \n\nLeistungsphase 4 (Tragwerksplanung) und damit dem Auftragsumfang der AR-\n\nGE zuzurechnen ist\", nicht aber \"Änderungen aufgrund von Anordnungen des \n\nBauherrn\", und dass \"die ARGE keine Objektausführungsplanung zu erstellen \n\nhat, sie allerdings durch ihre Tragwerksplanung Voraussetzungen dafür schafft, \n\ndass der Architekt seine Objektausführungsplanung zur Ausführungsreife er-\n\ngänzen kann\". \n\n24 \n\nc) Allein auf dieser Grundlage lässt sich eine umfassende vertragliche \n\nVerpflichtung der Klägerin, Änderungen und Korrekturen ihrer bereits erbrach-\n\nten Leistungen ohne besondere Vergütung vorzunehmen, nicht feststellen. \n\n25 \n\naa) Der Senat hat zunächst davon auszugehen, dass die Parteien mit \n\ndem Protokoll vom 9. Oktober 1998 Übereinstimmung dahin erzielt haben, dass \n\ndie Klägerin die Grundleistungen aus den Leistungsphasen 4 und 5 des § 64 \n\nAbs. 3 HOAI schuldete. Die Parteien können durch Bezugnahme auf die Leis-\n\ntungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der ver-\n\ntraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur \n\nBestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar (vgl. Koeble in Kniffka/ \n\nKoeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 12. Teil, Rdn. 363; Motzke, BauR \n\n1999, 1251, 1252 jeweils m.w.N.). Soweit sich aus dem Vertrag keine Beson-\n\nderheiten ergeben, wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Partei-\n\nen lediglich die Grundleistungen zum von der Vergütungsvereinbarung erfass-\n\nten Vertragsgegenstand erheben, während die in den einzelnen Leistungspha-\n\nsen erfassten besonderen Leistungen auch besonders zu vergüten sind. Unter \n\nwelchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat, muss anhand des Vertrages \n\nermittelt werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob besondere Planungsleistungen \n\nnur dann zu vergüten sind, wenn sie einen wesentlichen Aufwand erfordern \n\n(vgl. § 5 Abs. 4 HOAI), und inwieweit bei einem Vertrag, der nicht dem zwin-\n\ngenden Preisrecht der HOAI unterliegt, die Vergütung von besonderen Leistun-\n\ngen auch von besonderen vertraglichen Voraussetzungen abhängt. Soll, wie \n\ndas Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise annimmt, für \n\nim Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks zu erbringende Planungs-\n\nleistungen auch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers nach § 1 \n\nNr. 3 und 4 VOB/B gelten, so liegt es nahe, die Vergütungspflicht für besondere \n\nPlanungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B zu \n\nbejahen. \n\n26 \n\nbb) In den Fällen, in denen der Auftragnehmer einen Bauvertrag schließt, \n\ndem eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung \n\nfür das Tragwerk zugrunde liegt, ist der Vertragsgegenstand - abgesehen von \n\nden Bauleistungen - von vornherein darauf beschränkt, auf der Grundlage die-\n\nser Planungen die Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für \n\ndas Tragwerk zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist \n\ninfolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen \n\nder Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so \n\nhandelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht \n\num solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies \n\nim Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt \n\nist \n\n(vgl. Löffel-\n\nmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Auflage, Rdn. 1049; Werner/Pastor, \n\nDer Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 868 ff.). \n\n27 \n\n(1) Bereits die Leistungen der Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI \n\n(Genehmigungsplanung) für das Tragwerk bauen nach der vertraglichen Ver-\n\neinbarung auf einem dem Vertrag zugrunde liegenden Entwurf sowohl der Ob-\n\njekt- als auch der Tragwerksplanung auf. Diese Entwürfe, denen in der Regel \n\neine intensive Abstimmung zwischen dem Objektplaner und dem Tragwerks-\n\nplaner vorausgegangen ist, sind - soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes \n\nergibt - aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers abschließend. Sie sind \n\nnicht nur die Grundlage seiner Kalkulation, sondern auch die Grundlage für die \n\nvon ihm verlangte Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk. \n\nDer Tragwerksplaner entwickelt danach die prüffähigen statischen Berechnun-\n\ngen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikali-\n\nschen Anforderungen. Außerdem fertigt der Tragwerksplaner auf der Grundlage \n\nder Entwurfsplanung die Positionspläne oder trägt die notwendigen Angaben in \n\ndie Entwurfszeichnungen ein. Hinzu kommen das Zusammenstellen der Unter-\n\nlagen der Tragwerksplanung, die Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfinge-\n\nnieuren und das Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Plä-\n\nne. \n\n28 \n\nNach Vertragsschluss vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen \n\nder Objektplanung und auch der Entwurfsplanung für das Tragwerk können er-\n\nhebliche Auswirkungen auf die fertig gestellte Genehmigungsplanung des \n\nTragwerksplaners haben (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 \n\nRdn. 27). Schon kleinere Änderungen können sich grundlegend auf die Trag-\n\nwerksplanung auswirken und eine unter Umständen aufwändige Neuberech-\n\nnung sowie weitere erneute Leistungen des Tragwerksplaners zur Folge haben. \n\nSolche erneut zu erbringenden Leistungen sind, wenn sich aus dem Vertrag \n\nnichts anderes ergibt, grundsätzlich nicht von der vereinbarten Vergütung ab-\n\ngegolten. Es handelt sich um erneute Grundleistungen, die unter den vertragli-\n\nchen Voraussetzungen gesondert zu vergüten sind. Etwas anderes folgt nicht \n\ndaraus, dass als Grundleistung in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 4 HOAI auch das \n\n\"Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne\" genannt ist. \n\nDiese Grundleistung betrifft nach allgemeiner und zutreffender Meinung nur \n\nsolche Änderungen der Genehmigungsplanung, die zu Recht von den Prüfstel-\n\nlen gefordert werden, mithin auf einer unzureichenden Leistung des Auftrag-\n\nnehmers beruhen. Änderungswünsche des Bauherrn oder geänderte Planer-\n\ngebnisse anderer Beteiligter sind davon nicht erfasst (Pott/Dahlhoff/Kniffka/ \n\nRath, HOAI, 8. Aufl., § 64 Rdn. 31; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 64 \n\nRdn. 39). \n\n29 \n\nFür einen \"Abstimmungsbedarf\", der dazu führt, dass der Auftragnehmer \n\nerneute Planungsleistungen der Genehmigungsplanung vergütungsfrei erbringt, \n\nist danach wenig Raum, wenn die abzustimmenden Leistungen bereits Ver-\n\ntragsgrundlage und dem Auftragnehmer vorgegeben sind. Allerdings haben die \n\nParteien vereinbart, dass die \"Fortschreibung des Entwurfs im Sinne einer De-\n\ntaillierung\" der Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI und damit dem Auf-\n\ntragsumfang der Klägerin zuzurechnen ist. Was die Parteien als \"Fortschrei-\n\nbung des Entwurfs im Sinne einer Detaillierung\" verstanden haben, ist nicht oh-\n\nne weiteres erkennbar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Auslegung dieser \n\nVereinbarung nicht befasst und auch die Abweisung der Klage nicht damit be-\n\ngründet, es handele sich um Fortschreibungen des Entwurfs im Sinne dieser \n\nRegelung. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht \n\nGelegenheit, diesen Gesichtspunkt zu prüfen. Dabei wird es zu berücksichtigen \n\nhaben, dass einerseits Änderungen durch den Bauherrn auch nach der aus-\n\ndrücklichen Vereinbarung der Parteien nicht als Fortschreibung des Entwurfs zu \n\nverstehen sind und andererseits eine Detaillierung auch darin liegen kann, dass \n\ndie konstruktiven Details statisch genauer dargestellt werden. \n\n30 \n\n(2) Die Leistungsphase 5 des § 64 Abs. 3 HOAI (Ausführungsplanung) \n\numfasst im Wesentlichen das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungspha-\n\nsen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachpla-\n\nnungen, die Anfertigung von Schalplänen in Ergänzung der fertig gestellten \n\nAusführungspläne des Objektplaners und die zeichnerische Darstellung der \n\nKonstruktionen mit Aufstellen der Stahl- und Stücklisten. Auch diese Planung \n\nerfolgt auf der Grundlage der vom Objektplaner vorgegebenen Planung und \n\nzudem der Genehmigungsplanung für das Tragwerk. Neuplanungen des Trag-\n\nwerksplaners, die erforderlich sind, weil die Ausführungsplanung für das Objekt, \n\nmöglicherweise sogar aufgrund von Änderungen des Entwurfs, geändert wer-\n\nden musste, sind grundsätzlich nicht von der vereinbarten Vergütung abgegol-\n\nten. \n\n31 \n\nDas gilt allerdings nicht für unwesentliche Leistungen, die infolge Ände-\n\nrungen der Planung erforderlich werden. Das ergibt sich daraus, dass nur we-\n\nsentliche Leistungen als besondere Leistungen in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 \n\nHOAI erfasst sind. Auch sind solche Leistungen, die der Tragwerksplaner vor-\n\nnimmt, um sich mit dem Architekten abzustimmen, keine zusätzlichen Leistun-\n\ngen, sondern Bestandteil seiner von der vereinbarten Vergütung abgedeckten \n\nLeistung. Leistungen im Rahmen der gegenseitigen Abstimmung haben stets \n\nvorläufigen Charakter. Sie sind nicht gleichzusetzen mit abgeschlossenen Pla-\n\nnungsleistungen, in denen der Auftragnehmer endgültig die Voraussetzungen \n\nfür die Bauausführung schafft (vgl. Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., \n\n§ 64, Rdn. 39, 41). Sie haben grundsätzlich auch nicht den Umfang oder die \n\nTiefe dieser abgeschlossenen Leistungen und dürfen deshalb nicht verwechselt \n\nwerden mit verfrühten vollständigen Leistungen. \n\n32 \n\n(3) Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leis-\n\ntungen gesondert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der \n\nAuftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers verfrüht Leistungen erbracht \n\nhat. Den verfrühten Leistungen in diesem Sinne ist eigen, dass ihnen noch kei-\n\nne abgeschlossene Objektplanung zugrunde liegt, die Voraussetzung für eine \n\ndarauf aufbauende Tragwerksplanung ist. Verfrühte Planungsleistungen für das \n\nTragwerk bergen das Risiko, dass sie letztlich ganz oder teilweise unbrauchbar \n\nsind, weil sich bei Fortschreibung der Objektplanung andere Planungsvoraus-\n\nsetzungen ergeben, die erneute Leistungen der Tragwerksplanung erforderlich \n\nmachen können. Aus diesem Grunde verhält sich der Auftragnehmer vertrags-\n\nwidrig, wenn er ohne einen entsprechenden Auftrag des Auftraggebers eine \n\nverfrühte Leistung erbringt. Er trägt dann das Risiko ihrer Unbrauchbarkeit und \n\nmuss die verfrühte Leistung nachbessern, bis sie vertragsgemäß erbracht ist \n\n(vgl. OLG Hamm, BauR 1994, 536; OLG Düsseldorf, BauR 1994, 534; OLG \n\nFrankfurt, BauR 1992, 763; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., § 64 \n\nRdn. 39). Verlangt der Auftraggeber hingegen eine verfrühte Leistung, so kann \n\ndas zu einer Vertragsänderung führen, wonach der Auftragnehmer seine Leis-\n\ntungen für das Tragwerk lediglich auf der Grundlage der unvollkommenen Ob-\n\njektplanung zu erbringen hat. Stellt sich dann heraus, dass sich das Risiko der \n\nUnbrauchbarkeit verwirklicht hat, so kann der Auftragnehmer für eine erneute \n\nPlanungsleistung auf Grundlage der endgültigen Objektplanung unter den ver-\n\ntraglichen Voraussetzungen eine besondere Vergütung fordern (OLG Hamm, \n\nBauR 1994, 398). Ein Verlangen des Auftraggebers liegt allerdings nicht vor, \n\nwenn lediglich dessen Architekt ohne Billigung des Auftraggebers vorab Pläne \n\nverlangt, um die Arbeit zu beschleunigen. Vorbehaltlich abweichender Verein-\n\nbarungen ist der Architekt dazu nicht berechtigt. Ergibt sich die Berechtigung \n\nnicht aus anderen Gründen, so können verfrühte Leistungen nicht zu Lasten \n\ndes Auftraggebers zwischen dem Architekten und dem Tragwerksplaner mit der \n\n33 \n\n34 \n\nFolge wirksam vereinbart werden, dass der Auftraggeber diese auch dann zu \n\nbezahlen hat, wenn sie letztlich nicht oder nicht vollständig verwertbar sind. \n\nd) Auf dieser Grundlage können die von der Klägerin geltend gemachten \n\nNachtragsforderungen berechtigt sein. \n\naa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Eingrenzung der Leis-\n\ntungsverpflichtung auf Erbringung erneuter Planungsleistungen, soweit sie den \n\n\"Detailbereich\" nicht verlassen, ist nicht ergiebig. Das Berufungsgericht lässt \n\nnicht erkennen, was es unter dem \"Detailbereich\" in diesem Sinne versteht. \n\nInsbesondere fehlen jegliche Feststellungen dazu, dass die Klägerin lediglich \n\nAbstimmungsleistungen im Sinne des § 64 Abs. 3 Leistungsphase 5 HOAI in \n\nRechnung gestellt hat. Erkennbar ist jedoch, dass das Berufungsgericht der \n\nKlägerin eine Vergütung auch für solche geänderte oder zusätzliche Planungs-\n\nleistungen versagt, die nicht in dem dargestellten Sinn von der vertraglich ver-\n\neinbarten Vergütung erfasst sind. Das folgt schon daraus, dass das Berufungs-\n\ngericht auch solche möglicherweise abgeschlossenen Leistungen einbezieht, \n\ndie aufgrund Änderungen der Fachwerksplaner notwendig geworden sind. Au-\n\nßerdem bezieht es Leistungen ein, die deshalb notwendig geworden sind, weil \n\nder Objektplaner noch keine fertige oder keine mangelfreie Ausführungspla-\n\nnung zur Verfügung gestellt hat. Es erfasst auch solche Leistungen, die not-\n\nwendig wurden, weil der Auftraggeber den Auftragnehmer dazu gedrängt hat, \n\nunverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, \n\ndass die Klägerin wegen der Besonderheiten des Bauvorhabens erhöhte Koor-\n\ndinierungs- und Abstimmungsleistungen erbringen musste. Das rechtfertigt es \n\njedoch nicht, mit der dargestellten Begründung auch solche Leistungen als von \n\nder vertraglichen Vergütung abgegolten anzusehen, die durch Planungsände-\n\nrungen nach bereits fertig gestellter Genehmigungs- oder Ausführungsplanung \n\noder deshalb notwendig wurden, weil die Klägerin auf Veranlassung der Be-\n\nklagten verfrühte Planungen erbracht hat. \n\n35 \n\nbb) Das Ergebnis des Berufungsgerichts kann nicht damit begründet \n\nwerden, bei dem Bauvorhaben habe es sich um ein Großprojekt gehandelt. Al-\n\nlerdings ist es richtig, dass allgemein und insbesondere bei Großprojekten die \n\nideelle Ordnung der Planungsschritte nur selten realisiert wird. Es findet häufig \n\neine nur bauteilbezogene Planung statt, die laufend fortgeschrieben wird. Das \n\nbedeutet jedoch nicht, dass dem Tragwerksplaner ohne eine entsprechende \n\nvertragliche Vereinbarung das Risiko auferlegt wird, auf seine Kosten verfrühte \n\nPlanungen oder später deshalb nicht brauchbare Planungen zu erstellen, weil \n\nder Auftraggeber seine Objektplanung geändert hat. Diese einseitig zu Lasten \n\ndes Auftragnehmers gehende Auferlegung eines nicht kalkulierbaren Risikos \n\nlässt sich weder bei kleineren noch bei größeren Aufträgen rechtfertigen. Auch \n\nbei Großprojekten sind die Grundlage für die vom Auftragnehmer übernomme-\n\nne Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk die vom Auf-\n\ntraggeber zur Verfügung gestellten Pläne. Es ist nicht richtig, dass ein Auftrag-\n\nnehmer allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Großprojekt handelt, eine \n\nVerpflichtung herleiten muss, die Planungen wiederholt zu erbringen, weil die \n\nObjektplanung ständig fortentwickelt wird. Es ist Sache des als Gehilfe des Auf-\n\ntraggebers handelnden Architekten, die Fachplanung zu koordinieren und eine \n\nprüffähige Genehmigungsplanung, sei es auch nur für Teilbereiche, erst dann \n\neinzuholen, wenn die Entwurfsplanung des Objekts abgeschlossen ist. Gleiches \n\ngilt - sieht man von den erforderlichen Abstimmungsleistungen ab - für die Ein-\n\nholung der Ausführungsplanung des Tragwerks. Die Anforderungen an die Ko-\n\nordinierung mögen bei Großprojekten erhöht sein. Eine unzureichende Koordi-\n\nnierung geht jedoch, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinba-\n\nrung, nicht zu Lasten des Auftragnehmers, der auf der Grundlage von verwert-\n\nbaren Plänen arbeiten muss. Auch Großprojekte können so organisiert werden, \n\ndass sie klare Zuständigkeiten, klare Ausgestaltungen und Überwachung von \n\nSchnittstellen zwischen den unterschiedlichen Beteiligten, insbesondere zwi-\n\nschen Planung und Ausführung, und exakte Terminvorgaben haben. In der Re-\n\ngel sind Großprojekte nicht anders sachgerecht zu bewältigen. \n\n36 \n\ncc) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den zi-\n\ntierten Textpassagen des Vertrages folge, dass die Klägerin weitere Leistungen \n\nübernommen habe, als sie sich durch die Bezugnahme auf § 64 Abs. 3 Nr. 4 \n\nund 5 HOAI ergäben. Das Berufungsgericht legt diese Vertragsbestimmungen \n\nnicht interessengerecht aus. Es verkennt, dass diese Klauseln der Klägerin bei \n\nrichtigem Verständnis durchweg kein unangemessenes Risiko auferlegen wol-\n\nlen, sondern die Leistungspflichten angemessen und ausgewogen beschreiben. \n\n37 \n\n(1) Dass dem Auftragnehmer die Ausführungsplanung obliegt, wie es in \n\n9.6.a der Ausschreibung geregelt ist, ist eine Bezeichnung des Vertragsgegen-\n\nstandes, die keinerlei Rückschlüsse darauf zulässt, dass von der vereinbarten \n\nVergütung auch solche Leistungen der Ausführungsplanung erfasst sein sollen, \n\ndie der Auftraggeber durch Änderung der Objektplanung oder verfrühte Anfor-\n\nderung veranlasst hat. \n\n38 \n\n(2) Ziff. 2.1.17 der losbezogenen Ausschreibung S. 101 bedeutet bei in-\n\nteressengerechter Auslegung, dass die vertragliche Leistung vollständig er-\n\nbracht werden muss, nicht aber, dass eine Auftragserweiterung unentgeltlich \n\nerfolgen soll. Die Klausel fordert vielmehr von dem Auftragnehmer die ord-\n\nnungsgemäße und vollständige Erfüllung seiner Vertragspflichten. \n\n39 \n\n(3) In diesem Zusammenhang steht auch Ziff. 2.1.17 der losbezogenen \n\nLeistungsbeschreibung S. 102. Mit dieser Klausel wird ein Mehrvergütungsan-\n\nspruch für die Fälle ausgeschlossen, in denen aus der Prüfung der Ausfüh-\n\nrungspläne Änderungen oder Ergänzungen auf Anweisung des Prüfingenieurs \n\noder des Auftraggebers erforderlich werden. Bei verständiger Auslegung ist \n\ndamit kein grenzenloses Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, das den Auf-\n\ntragnehmer verpflichten würde, sämtliche geänderte Leistungen unentgeltlich \n\nzu erbringen. Vielmehr stellt die Klausel einen Zusammenhang mit der \n\nÜberprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und den aufgrund \n\nder Überprüfung erforderlichen Ergänzungs- oder Änderungsleistungen her. \n\nDer Auftragnehmer hat solche Ergänzungs- oder Änderungsleistungen unent-\n\ngeltlich zu erbringen, die darauf beruhen, dass er seine Vertragsleistungen nicht \n\nmangelfrei erbracht und die der Auftraggeber oder der Prüfingenieur zu Recht \n\nbeanstandet hat. \n\n40 \n\n(4) Auch Ziff. 31.1.2 der Leistungsbeschreibung vom 28. Juni 1996 ergibt \n\nkeine Erweiterung der Leistungspflichten über den Umfang der Grundleistungen \n\ndes § 64 Abs. 3 Leistungsphasen 4 und 5 HOAI hinaus. Die Klägerin hatte die \n\nPlanung mit dem Architekten und Prüfer abzustimmen und dies in die verein-\n\nbarte Vergütung einzurechnen. Soweit Leistungen erbracht werden, die über \n\nden Abstimmungsbedarf hinausgehen, steht das einem gesonderten Vergü-\n\ntungsanspruch nicht entgegen. \n\n41 \n\n(5) Ziff. 4.12.5 der losbezogenen Leistungsbeschreibung S. 147 besagt \n\nschließlich, dass für die Koordinierung keine zusätzliche Vergütung zu zahlen \n\nist. Auch das steht einer zusätzlichen Vergütung für ohne Verstoß gegen die \n\nKoordinierungspflicht erforderlich werdende erneute Planungsleistungen nicht \n\nentgegen. \n\n42 \n\n2. Das Berufungsgericht prüft einzelne Nachträge, die über den eigentli-\n\nchen \"Detailbereich\" der klägerischen Aufgaben hinausgingen, und hält ihre \n\nVergütung dem Grunde nach für gerechtfertigt, aber durch erbrachte Teilzah-\n\nlungen der Beklagten für erfüllt. Auch insoweit unterliegt die Entscheidung der \n\nAufhebung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die vorzuneh-\n\nmende umfassende Neubewertung aller Nachträge das Berufungsgericht zu \n\ndem Ergebnis gelangt, dass diese Nachträge durch die geleisteten Teilzahlun-\n\ngen nicht vollständig abgegolten sind. \n\n43 \n\nDas Berufungsgericht wird nach den dargestellten Grundsätzen der Aus-\n\nlegung für jeden einzelnen Nachtrag - gegebenenfalls sachverständig beraten - \n\nIII. \n\nfestzustellen haben, welche Leistungen er beinhaltet und ob er gesondert ver-\n\ngütungspflichtig ist. \n\nDressler \n\nKniffka \n\nRichter am BGH \nDr. Wiebel ist in den \nRuhestand getreten \nund kann daher nicht \nunterschreiben. \n\n Dressler \n\nBauner \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2002 - 21 O 69/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2005 - 7 U 30/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/vii-zr-42-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/vii-zr-42-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR__42-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:47.791248+00:00"}}