{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_288-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"VII ZR 288/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 125, § 242 Bb , §§ 133 B , 157 Ga; HOAI § 4 a) Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergü- tung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung. b) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehr- aufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bau- zeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehr- aufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt. c) Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehrauf- wendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben. d) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehr- aufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 288/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Mai 2007 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 125, § 242 Bb , §§ 133 B , 157 Ga; HOAI § 4 \n\na) Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, \ndass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das \nauch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergü-\ntung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung. \n\nb) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehr-\naufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bau-\nzeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehr-\naufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn \ndie Einigung nicht zustande kommt. \n\nc) Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehrauf-\nwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht \nvoraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den \nGewinn des Architekten aufgezehrt haben. \n\nd) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehr-\naufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit. \n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 288/05 - OLG Brandenburg \n\nLG Cottbus \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf zusätzliche \n\nVergütung von Architektenleistungen während einer verlängerten Bauzeit. \n\nDie beklagte Bundesrepublik Deutschland beauftragte die Klägerin 1996 \n\nunter anderem mit der Überwachung eines Bauvorhabens in St., bei dem 117 \n\nWohneinheiten errichtet werden sollten. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24 \n\nMonaten vorgesehen. § 6.3 des Vertrages lautet: \n\n\"Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, \n\nwesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nÜberschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist \n\ndurch das Honorar abgegolten.\" \n\nNach § 2.3 des Vertrages sind die Richtlinien der Staatlichen Bauverwal-\n\ntung des Bundes für die Durchführung seiner Bauaufgaben (RBBau) zu beach-\n\nten. Diese sehen unter § 2.8 zur verlängerten Objektüberwachung eine ähnliche \n\nRegelung wie § 6.3 des Vertrages vor. Weiter ist geregelt: \n\n\"Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich \n\ngegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung \n\nbis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die \n\nObjektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat.\" \n\nDie nach § 2.1 des Vertrages zu seinem Bestandteil gewordenen Allge-\n\nmeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten sehen unter § 14 vor, dass \n\nÄnderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. \n\nDie Klägerin macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens \n\n13 Monate verlängert worden. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von etwas \n\nmehr als 20 % beansprucht sie eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum \n\nverlängerter Bauüberwachung von 8 Monaten. Sie behauptet, sie habe sich mit \n\ndem bevollmächtigten Amtsleiter und Abteilungsleiter mündlich auf eine zusätz-\n\nliche Vergütung für 8 Monate in Höhe von 1/24 des Nettohonorars monatlich \n\ngeeinigt; das seien monatlich 18.960,36 DM, insgesamt 151.682,88 DM. Hilfs-\n\nweise hat sie den Anspruch auf Mehraufwendungen für zwei Bauleiter in Höhe \n\nvon insgesamt 188.200 DM gestützt. Sie habe den ständigen, freiberuflichen \n\nBauleiter V. während der gesamten Bauzeitverlängerung von März bis Oktober \n\n1998 eingesetzt und mit 115.000 DM vergütet. Den bei ihr angestellten Baulei-\n\nter L. habe sie zusätzlich wegen des vermehrten Arbeitsanfalls von März bis \n\nOktober 1998 eingesetzt. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberleistungen \n\nund der anteiligen Bürobelastung ergebe sich für ihn eine Vergütung von \n\n73.200 DM. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat eine Forderung von 151.682,88 DM in die Schlussrech-\n\nnung eingestellt und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen noch \n\n61.822,39 DM (= 31.609,29 €) gefordert. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n10 \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus \n\nder behaupteten mündlichen Einigung über ein zusätzliches Honorar. Ob eine \n\nsolche Einigung zustande gekommen sei, könne dahin gestellt bleiben. Die Ei-\n\nnigung sei unwirksam, weil es an der gemäß § 4 HOAI bzw. § 14 AVB erforder-\n\nlichen Schriftform fehle. Die Berufung der Beklagten auf die Formunwirksamkeit \n\nsei nicht treuwidrig. \n\n12 \n\n§ 6.3 des Vertrages sei für sich genommenen keine taugliche An-\n\nspruchsgrundlage für die Zusatzvergütung wegen Bauzeitverlängerung. Diese \n\nRegelung könne nur dahingehend verstanden werden, dass eine Vereinbarung \n\nzu treffen sei. Eine schriftliche Vereinbarung sei auch nicht in Verbindung mit \n\n§ 2.8 RBBau zu sehen. Diese Regelung lege lediglich den Höchstbetrag der zu \n\nvereinbarenden Vergütung fest. \n\n13 \n\nEin deklaratorisches Anerkenntnis habe die Beklagte nicht abgegeben. \n\nSelbst wenn man von einem Anerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung eines \n\nZusatzhonorars wegen Bauzeitverlängerung dem Grunde nach ausginge, be-\n\nstünde der Anspruch nicht, weil die Klägerin Mehraufwendungen nicht konkret \n\nnachgewiesen habe. Der Nachweis sei in der Weise vorzunehmen, dass die \n\ntatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Ausführungszeit dem Vertragsho-\n\nnorar für die Leistungsphase \"Objektüberwachung\" gegenüber zu stellen und \n\nder Mehrbetrag durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Der Architekt müsse die \n\nMehraufwendungen in allen Einzelheiten darlegen, also angeben, welche Mit-\n\narbeiter er entweder ausschließlich oder zum Teil - dann, in welchem Umfang - \n\nund für welche Zeiträume für die Überwachung der Baustelle eingesetzt habe \n\nund dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemein-\n\nkostenzuschlags die Gebühr für die Leistungsphase übertroffen hätten. Die be-\n\nhaupteten Tätigkeiten seien im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und \n\nTätigkeitsmerkmalen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Mehraufwendun-\n\ngen könne der Architekt nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Auf-\n\nwendungen die Gebühr übersteigen, also auch den Gewinn aufzehren würden. \n\nDiesen Anforderungen genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Die bloße Anga-\n\nbe von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen (für \n\nPersonal und Büro) genüge nicht. Nicht berücksichtigt werde nämlich, dass die \n\nKlägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart \n\nhaben werde. \n\nII. \n\n14 \n\nSoweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung \n\nin Höhe von jeweils 18.960,36 DM für 8 Monate aus einer von ihr behaupteten \n\nEinigung mit dem Amtsleiter und dem Abteilungsleiter verneint, hält das Urteil \n\nim Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n15 \n\n1. Unzutreffend ist allerdings die nicht näher begründete Auffassung des \n\n16 \n\n17 \n\nBerufungsgerichts, diese Einigung bedürfe gemäß § 4 HOAI der Schriftform. Es \n\nkann dahinstehen, inwieweit diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einigung \n\nzweifelhafte Auffassung zuträfe, wenn die Einigung der Parteien das von § 4 \n\nHOAI erfasste Honorar des Architekten beträfe. Denn die behauptete Vereinba-\n\nrung betrifft dieses Honorar nicht. \n\nGrundlage für die behauptete Vereinbarung ist die vertragliche Regelung \n\nder Parteien in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau. \n\nDer Senat hat zu einer ähnlichen Klausel entschieden, sie treffe eine Re-\n\ngelung, auf deren Grundlage ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls \n\nder Geschäftsgrundlage vereinbart werden könne. Eine derartige Klausel sei \n\nmit dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verein-\n\nbar, wenn sie nicht dadurch zu dessen Umgehung führe, dass die Parteien dem \n\nVertrag eine unrealistische Bauzeit zugrunde \n\nlegten (BGH, Urteil vom \n\n30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 274 f). Gleiches gilt für \n\ndie im Vertrag der Parteien enthaltene Klausel, wobei der Senat nicht entschei-\n\nden muss, ob diese Klausel darüber hinaus auch eine Regelung für den Ent-\n\nschädigungsanspruch im Falle des Annahmeverzugs oder den Schadenser-\n\nsatzanspruch im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers \n\ntreffen soll. Jedenfalls betrifft die Klausel nicht die Honoraransprüche, die dem \n\nPreisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unterfallen. Glei-\n\nches gilt für die in Anwendung dieser Klausel getroffene Vereinbarung. Anhalts-\n\npunkte dafür, dass die von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Bauzeit von \n\n24 Monaten unrealistisch wäre, sind nicht ersichtlich. \n\n18 \n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die behauptete Eini-\n\ngung für unwirksam gehalten, weil die in § 14 AVB geforderte Schriftform nicht \n\neingehalten worden ist, § 125 Satz 2 BGB. Zutreffend geht das Berufungsge-\n\nricht davon aus, dass diese Klausel die Schriftform zur Wirksamkeitsvorausset-\n\nzung erhebt. Einwendungen dagegen erhebt die Revision nicht. \n\n19 \n\na) Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Schrift-\n\nformklauseln sind nicht schlechthin unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr \n\nvon der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. \n\nUnwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach \n\nVertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie \n\nbeim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei \n\nentgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam (BGH, Urteil vom 15. Februar \n\n1995 - VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488; Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR \n\n312/02, BGHZ 164, 133; Urteil vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82, BauR 1983, \n\n363 f.). Schriftformklauseln in privatrechtlichen Verträgen, die in Vertretung des \n\nBundes, der Länder sowie der Gemeinden oder vergleichbarer Körperschaften \n\ngeschlossen werden, haben erkennbar nicht die Zielrichtung, Individualverein-\n\nbarungen auszuschließen. Sie dienen der Kontrolle der Verwaltung und schlie-\n\nßen sich an die Formvorschriften für öffentlich-rechtliche Verträge an. \n\n20 \n\nb) Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht sich \n\nnicht damit auseinandergesetzt hat, ob § 14 AVB auch auf die Fälle anwendbar \n\nist, in denen nach § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau eine Ver-\n\neinbarung über die zusätzliche Vergütung getroffen wird. Das bedarf einer Aus-\n\nlegung aller Regelungen, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. \n\nDa keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat diese Aus-\n\nlegung selbst vornehmen. Danach ist die Schriftformklausel anwendbar. \n\n21 \n\naa) Die Revision ist der Auffassung, die nach Maßgabe von § 6.3 in Ver-\n\nbindung mit § 2.8 RBBau getroffene Vereinbarung sei keine Änderung oder Er-\n\ngänzung des Vertrages im Sinne des § 14 AVB, weil die Verpflichtung dazu be-\n\nreits im Vertrag geregelt sei. \n\n22 \n\nDas trifft nicht zu. Ergänzungen des Vertrages im Sinne der Klausel sind \n\njedenfalls alle Vereinbarungen, die eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätz-\n\nlichen Vergütung enthalten. Eine solche Vereinbarung hat die Klägerin behaup-\n\ntet. Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 18.960,36 DM \n\nmonatlich für acht Monate verlängerte Bauzeit zu bezahlen. Dass die Beklagte \n\naufgrund ihrer Vertragsbedingungen verpflichtet war, eine Vereinbarung über \n\neine zusätzliche Vergütung zu treffen, ist ohne Belang. Die vertraglich vorgese-\n\nhene Verpflichtung zur Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung kann nicht \n\nmit der Vereinbarung selbst gleich gesetzt werden. Die Vereinbarung schafft \n\neinen eigenen Rechtsgrund, der weitergehende Rechtsfolgen auslöst als ledig-\n\nlich die Verpflichtung, eine Vereinbarung auf der Grundlage der getroffenen \n\nRegelung zu schließen. \n\n23 \n\nbb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die in § 6.3 in \n\nVerbindung mit § 2.8 RBBau getroffene Regelung bringe zum Ausdruck, die \n\nSchriftformklausel sei für die in Anwendung dieser Regelungen getroffenen \n\nVereinbarungen nicht anwendbar. \n\n24 \n\n§ 6.3 des Vertrages und § 2.8 RBBau verhalten sich nicht zu der Form, in \n\nder die Vereinbarung zu treffen ist. Weder ihre Formulierungen noch ihre Stel-\n\nlung im Vertrag enthalten Hinweise darauf, dass die Schriftformklausel des § 14 \n\nAVB nicht anwendbar sein sollte. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der \n\nBeklagten gelten mindestens gleichrangig. Ihre Bedeutung wird dadurch her-\n\nvorgehoben, dass sie in der einleitenden Vertragsbestimmung des § 2.1 er-\n\nwähnt wird. Der Zweck der Schriftformklausel lässt keine Ausnahme für die \n\nnach § 6.3 zu treffende Vereinbarung zu. Die Schriftformklausel bezweckt, wor-\n\nauf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hinweist, dem \n\nöffentlichen Auftraggeber eine wirksame Kontrolle des Verwaltungshandelns zu \n\nermöglichen. Das Interesse an einer Kontrolle der Vereinbarungen zur zusätzli-\n\nchen Vergütung für Bauzeitverlängerungen erlischt nicht dadurch, dass die \n\nVerpflichtung zu einer Vereinbarung bereits vertraglich geregelt ist. \n\n25 \n\nc) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe \n\nsich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob die Parteien die Schriftform \n\nabbedungen haben. Das sei anzunehmen, weil die Beklagte in den mehrmona-\n\ntigen Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestanden habe und \n\ndarauf erst zurückgekommen sei, als in einem Urteil des Berufungsgerichts auf \n\ndie Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen worden sei. \n\n26 \n\nDie Revision hat nicht aufgezeigt, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit \n\neine, wenn auch nur konkludente Abbedingung der Schriftform behauptet hätte. \n\nDer von der Revision unterbreitete Sachverhalt gab dem Berufungsgericht kei-\n\nne Veranlassung, eine derartige Einigung der Parteien zu prüfen. Allein der \n\nUmstand, dass die Verhandlungspartner für den öffentlichen Auftraggeber in \n\nden Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestehen und erst spä-\n\nter aus gegebenem Anlass die fehlende Schriftform rügen, rechtfertigt nicht die \n\nAnnahme, diese hätten für die vertretene Körperschaft eine Einigung erzielen \n\nwollen, die ohne Schriftform gültig sein solle. \n\n27 \n\nd) Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten auf die feh-\n\nlende Schriftform nicht als treuwidrig ansieht, lässt seine Würdigung revisions-\n\nrechtlich überprüfbare Rechtsfehler nicht erkennen. Die zweifelhaften Erwägun-\n\ngen des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auf einer Vereinbarung bereits \n\nwährend der vorausgesetzten Bauzeit bestehen und notfalls den Vertrag kündi-\n\ngen müssen, sind nicht tragend. \n\n28 \n\n3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte nicht geprüft, der sich daraus herleite, dass die Beklagte sie nicht auf die \n\nNotwendigkeit einer schriftlichen Einigung hingewiesen habe. \n\n29 \n\nDie Verhandlungspartner der Klägerin waren nicht verpflichtet, sie darauf \n\nhinzuweisen, dass die behauptete Einigung solange unwirksam ist, wie sie nicht \n\nschriftlich fixiert ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur \n\nVerpflichtung von Amtswaltern, auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzun-\n\ngen für eine wirksame Vertretung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 22. September \n\n2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 174 f. m.w.N.; Urteil vom 20. September \n\n1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 175), sind nicht anwendbar. Sie beruhen \n\ndarauf, dass ein Amtswalter, wie z.B. ein Bürgermeister, hinsichtlich der öffent-\n\nlich-rechtlichen Formvorschriften und Vertretungsregelungen einen Wissens-\n\nvorsprung vor dem Vertragspartner haben und dieser Vertrauen in die Wirk-\n\nsamkeit der Vereinbarung entwickeln kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Ver-\n\ntrag die Schriftform vorsieht. Denn die Kenntnis des Vertrages kann von jedem \n\nVertragspartner grundsätzlich vorausgesetzt werden. Einen Ausnahmefall, in \n\ndem gleichwohl eine Aufklärungspflicht bestehen könnte, hat die Klägerin nicht \n\ndargelegt. \n\nIII. \n\n30 \n\nRechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen vertraglichen An-\n\nspruch der Klägerin auf eine zusätzliche Vergütung aus § 6.3 des Vertrages. Zu \n\nUnrecht unterlässt das Berufungsgericht eine Prüfung, ob der Klägerin dem \n\nGrunde nach ein solcher Anspruch zusteht. Darüber hinaus stellt es verfehlte \n\nErwägungen zur Höhe eines möglichen Anspruchs an. \n\n31 \n\n1. Das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, ein vertraglicher \n\nAnspruch auf eine zusätzliche Vergütung lasse sich nur begründen, wenn eine \n\nschriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Es prüft einen Anspruch lediglich \n\nmit der Unterstellung, die Beklagte habe den Grund des Anspruchs anerkannt. \n\nDamit geht das Berufungsgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen \n\naus. \n\n32 \n\n§ 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch dar-\n\nauf, dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. \n\nDieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur \n\neine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzu-\n\nnehmen, sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendun-\n\ngen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an \n\ndie Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf \n\nZahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteil vom \n\n30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch \n\n33 \n\n34 \n\nhängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung \n\ndes Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für \n\nJagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, \n\n1772, 1773). Eine derartige Beschränkung enthält die Vertragsklausel nicht. Der \n\nSenat muss nicht klären, ob die Regelung in § 6.3 des Vertrages in Verbindung \n\nmit § 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand hält. Denn die Klägerin leitet aus der \n\nKlausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Be-\n\ntracht, weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist. \n\n2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe die Höhe \n\ndes Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auch das ist rechtsfehlerhaft. \n\na) Nach § 6.3 des Vertrages können die Mehraufwendungen geltend \n\ngemacht werden, die infolge einer wesentlichen Verzögerung der Bauzeit ent-\n\nstanden sind. Von dieser Klausel sind sämtliche Mehraufwendungen des Auf-\n\ntragnehmers erfasst. Etwas anderes kann nicht der Formulierung in § 2.8 \n\nRBBau entnommen werden. Diese korrekturbedürftige Regelung ist missver-\n\nständlich formuliert, indem sie Leistungen und Aufwendungen in Beziehung \n\nsetzt. Sie ist dahin zu verstehen, dass zu den Mehraufwendungen nicht solche \n\nAufwendungen gehören, die ohnehin für die vertragliche Leistung im vorgese-\n\nhenen Zeitraum (Grundleistung) erforderlich gewesen wären (vgl. Wer-\n\nner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876 b). \n\n35 \n\nb) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Auftragnehmer könne \n\nMehraufwendungen nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwen-\n\ndungen die gesamte Gebühr übersteigen würden, also auch den Gewinn auf-\n\ngezehrt hätten. Auf dieser Grundlage fordert es eine Darstellung der Aufwen-\n\ndungen für das gesamte Bauvorhaben. Das ist falsch. Der Anspruch auf Ersatz \n\nder Mehraufwendungen besteht unabhängig davon, inwieweit die Gesamtauf-\n\nwendungen durch das gesamte Honorar abgegolten sind. \n\n36 \n\naa) Zu ihrer gegenteiligen Ansicht beziehen sich das Berufungsgericht \n\nund ein Teil der Literatur (Osenbrück, RBBau, Erläuterungen der Richtlinien und \n\nMuster zur Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen am Beispiel des Ver-\n\ntragsmusters Technische Ausrüstung, 4. Aufl., S. 368; Messerschmidt, Fest-\n\nschrift für Jagenburg, S. 616) zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA (Urteil vom 24. Februar \n\n1983 - VII ZR 87/82, BGHZ 87, 43, 46 f.). Nach dieser Regelung betrug die Ge-\n\nbühr für die örtliche Bauaufsicht 25 v.H. der Gesamtgebühr, jedoch nicht weni-\n\nger als 1,5 v.H. der Kostenanschlagssumme oder Herstellungskosten. Höhere \n\nAufwendungen konnten dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie besonders \n\nnachgewiesen wurden. Der Senat hat dazu entschieden, dass Mehraufwen-\n\ndungen nach § 10 Abs. 5 GOA erst erstattet werden müssen, wenn und soweit \n\ndie Aufwendungen die Gebühr übersteigen, also der \"Gewinn\" aufgezehrt ist. \n\nSchon der Wortlaut der Regelung setze Aufwendung und Gebühr derart in Be-\n\nziehung, durchgreifende Gründe, die eine vom Wortlaut abweichende Ausle-\n\ngung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Mit dem Wesen einer allgemein ver-\n\nbindlichen Gebührenordnung sei es unvereinbar, wenn die Höhe der Bauaus-\n\nführungsgebühr von der mehr oder minder zufälligen Gewinn- und Kostenstruk-\n\ntur des jeweiligen Architektenbüros abhängig wäre. \n\n37 \n\nbb) Diese in der Entscheidung zu § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelten \n\nGrundsätze sind schon deshalb nicht anwendbar, weil ihr eine andersartige Re-\n\ngelung zugrunde lag. Das Berufungsgericht hätte § 6.3 in Verbindung mit § 2.8 \n\nRBBau auslegen müssen. Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Begren-\n\nzungen, wie sie aus § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelt worden sind. Bereits \n\nder Wortlaut von § 6.3 gibt nichts dafür her, dass ein Anspruch auf eine an den \n\nMehraufwendungen orientierte zusätzliche Vergütung dann nicht gegeben sein \n\nsoll, wenn die Gesamtaufwendungen das Honorar nicht überschreiten \n\n(Lauer/Steingröver, BrBp 2004, 366, 367). Dass eine solche Beschränkung des \n\nAnspruchs nicht beabsichtigt ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusam-\n\nmenhang. Denn nach § 6.3 soll eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festge-\n\nlegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, durch das Honorar abgegol-\n\nten sein. Daraus wird deutlich, dass das Honorar keine zusätzliche Begrenzung \n\nfür die Berechnung der Mehraufwendungen in dem zu berücksichtigenden Zeit-\n\nraum darstellen kann. Zu Recht wird deshalb zu der vom Berufungsgericht be-\n\nreits früher vertretenen Auffassung (BauR 2001, 1772, 1775) angemerkt, dass \n\ndie zu § 10 Abs. 5 GOA entwickelten Überlegungen unkritisch übernommen \n\nwürden, wenn man sie auf die Regelung in § 6.3 des Vertrages anwenden wür-\n\nde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876b). Im Übrigen verbietet \n\nes eine an den beiderseitigen Interessen der Parteien orientierte Auslegung der \n\nVertragsklauseln, einen Regelungsgehalt anzunehmen, der dem Auftragnehmer \n\ndie Durchsetzung eines Anspruchs wegen einer von ihm nicht zu vertretenden \n\nBauzeitverzögerung unangemessen erschwert. Dass dies der Fall wäre, wird \n\nzutreffend angenommen (Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 616). \n\nGebührenrechtliche Überlegungen, wie sie der Senat zu § 10 Abs. 5 GOA an-\n\ngestellt hat, spielen schon deshalb keine Rolle, weil die Regelung das Preis-\n\nrecht nicht berührt. \n\n38 \n\nc) Das Berufungsgericht fordert, dass die Tätigkeit des Architekten für die \n\ngesamte Ausführungszeit im Einzelnen nach Tagen und Stunden, Personen \n\nund Tätigkeitsinhalten darzulegen und unter Beweis zu stellen ist. Die bloße \n\nAngabe von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen \n\n(für Personal und Büro) genüge nicht. Es werde u.a. nicht berücksichtigt, dass \n\ndie Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart \n\nhaben werde. \n\n39 \n\n40 \n\nAuch diese Anforderungen an die Darlegungslast sind von Rechtsfehlern \n\nbeeinflusst. \n\nEin Kläger genügt den Anforderungen an die Substantiierung eines An-\n\nspruchs, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz \n\ngeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Per-\n\nson entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 \n\n- V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69). Danach reicht es aus, wenn der Auftrag-\n\nnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwen-\n\ndungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auf-\n\ntragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die \n\nBauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Dazu hat die Klägerin ausreichend vor-\n\ngetragen. \n\n41 \n\nDie Klägerin macht im Einzelnen substantiiert dargelegte Vergütung und \n\nLöhne für zwei Bauleiter während der Zeit von 8 Monaten geltend. Zum Einsatz \n\ndes Bauleiters V. hat sie vorgetragen, dieser sei während der gesamten Bauzeit \n\neinschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen. \n\nDamit ist der Mehraufwand belegt. Der zweite Bauleiter L. ist nach ihrer Be-\n\nhauptung in der verlängerten Bauzeit zusätzlich eingesetzt worden. Dieser Vor-\n\ntrag ist im Zusammenhang mit den sonstigen Darlegungen zur Bauzeitverzöge-\n\nrung zwanglos dahin zu verstehen, dass der Einsatz eines zweiten Bauleiters \n\nohne die Bauzeitverzögerung nicht notwendig geworden wäre. Damit ist auch \n\ninsoweit ein Mehraufwand substantiiert dargelegt. Einzelheiten, wie sie das Be-\n\nrufungsgericht zum verlängerten und zusätzlichen Einsatz eines Bauleiters ver-\n\nlangt, sind grundsätzlich nicht notwendig. Zu Unrecht und erneut undifferenziert \n\nmeint das Berufungsgericht diese hohen Anforderungen an die Substantiie-\n\nrungslast aus einer Entscheidung des Senats herleiten zu können (Urteil vom \n\n3. Juli 1997 - VII ZR 319/95, BauR 1998, 184). In dem dem zitierten Urteil \n\nzugrunde liegenden Fall ergaben sich die qualifizierten Anforderungen an die \n\nDarlegungslast aus den besonderen Umständen des Falles. Der Auftraggeber \n\nhatte detailliert unter Beweisantritt geltend gemacht, die Bauleiter, deren Vergü-\n\ntung als Aufwendungen für einen durchgehenden Zeitraum verlangt worden \n\nwar, seien nur noch sporadisch auf der Baustelle gewesen und für andere Bau-\n\nprojekte eingesetzt worden. Diese oder ähnliche Voraussetzungen für eine qua-\n\nlifizierte Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. September 2002 \n\n- V ZR 170/01, aaO) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ob sich jeden-\n\nfalls zu dem nach dem Vertrag zu berücksichtigenden Verlängerungszeitraum \n\nvon 8 Monaten aus der Bestätigung des Abteilungsleiters Hochbau B. und in \n\nVerbindung mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu ein Be-\n\nweiserleichterungen begründendes Anerkenntnis der Beklagten ergibt (vgl. da-\n\nzu BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01, NJW-RR 2003, 1196, 1197; Urteil \n\nvom 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411), wird das Berufungsge-\n\nricht zu prüfen haben. \n\n42 \n\nSchließlich hat das Berufungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt, der \n\nder Klägerin Veranlassung geben müsste, zu infolge der Bauzeitverzögerung \n\nersparten Aufwendungen vorzutragen. Der Auftragnehmer kann allerdings \n\ngehalten sein, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die infolge \n\nder Bauzeitverzögerung eingetreten ist. Eine bei der Ermittlung der Mehrauf-\n\nwendungen zu berücksichtigende Ersparnis bei der Bauleitung ist z.B. denkbar, \n\nwenn ein Baustillstand eingetreten ist und der Auftragnehmer die Bauleitung \n\nvon der Baustelle abziehen und anderweitig einsetzen kann. Dazu gibt der fest-\n\ngestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat zwar von \n\neinem Baustillstand gesprochen, diesen jedoch auf einzelne Abschnitte des \n\nBauvorhabens bezogen und gleichzeitig behauptet, ihr Bauleiter V. habe durch-\n\ngehend gearbeitet. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen und sogar einen \n\nBaustillstand in Abrede gestellt. Die Vermutung des Berufungsgerichts, die Klä-\n\ngerin habe Aufwendungen erspart, entbehrt danach jeglicher Grundlage. Dass \n\nder Auftragnehmer durch die Verzögerung möglicherweise ineffizient arbeitet, \n\nverringert seinen Aufwand nicht (Werner/Pastor, aaO). \n\nDressler \n\n Wiebel \n\nKuffer \n\n Kniffka \n\nBauner \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 08.12.2004 - 5 O 50/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 11 U 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/vii-zr-288-05","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-10/vii-zr-288-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_288-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:06.079318+00:00"}}