{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_280-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"VII ZR 280/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; BGB § 642; VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6 a) Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leis- tung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz. b) Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz. c) § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuer- pflicht ausscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2008 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 280/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1; \n\nBGB § 642; VOB/B § 2 Nr. 5, § 6 Nr. 6 \n\na) Der gemäß § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leis-\ntung des Unternehmers zugrunde. Diese Entschädigung ist Entgelt im Sinne von \n§ 10 Abs. 1 UStG und damit Bemessungsgrundlage für den Umsatz. \n\nb) Die gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt im Sinne \nvon § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers und damit \nBemessungsgrundlage für den Umsatz. \n\nc) § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, \ndem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt, so dass hierfür eine Umsatzsteuer-\npflicht ausscheidet. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter \n\nBauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 22. November 2005 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als \n\n94.846,77 € und Zinsen verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin macht Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung geltend. \n\nDie Beklagte beauftragte unter Vereinbarung der VOB/B die Klägerin im \n\nMai 1998 mit Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und MSR-Leistungen, die nach der \n\nursprünglichen Planung Ende Mai 1999 fertiggestellt sein sollten. In der Folge-\n\nzeit vereinbarten die Parteien zahlreiche Nachträge. \n\nMit Schreiben vom 18. November 1998 teilte die Beklagte der Klägerin \n\nmit, dass sich die Fertigstellung des Bauvorhabens um zwei bis drei Monate \n\nverschiebe. Ihr, der Beklagten, sei bewusst, dass die Auftragnehmer Mehrkos-\n\nten anmelden könnten. In der Folgezeit erstellte die Beklagte mehrere aktuali-\n\nsierte Terminpläne; zuletzt war ein Fertigstellungstermin im März 2001 vorge-\n\nsehen. Die Klägerin stellte ihre Leistungen im Mai 2001 fertig; die Beklagte \n\nnahm diese ab. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat mit der Klage unter Berücksichtigung von Abschlagszah-\n\nlungen rund 1 Mio. € verlangt. Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Be-\n\ntrag in Höhe von 53,15 € (= 103,96 DM) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klägerin weitere 109.960,62 € (= 215.064,28 DM) für eine Bauzeitverzöge-\n\nrung von drei Monaten zugesprochen. Dieser Betrag enthält Umsatzsteuer in \n\nHöhe von insgesamt 15.167 €. Mit der vom Senat in Höhe dieses Betrags zuge-\n\nlassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage insoweit er-\n\nreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und in-\n\nsoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Anspruch der Kläge-\n\nrin aus § 2 Nr. 5 VOB/B, aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder aus § 642 BGB folgt. Das \n\nBerufungsgericht hat wegen des Schreibens der Beklagten vom 18. November \n\n1998 und des weiteren Verhaltens der Beklagten angenommen, die Beklagte \n\ntrage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Klägerin wegen einer \n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\nVerzögerung von drei Monaten der insoweit geltend gemachte Anspruch nicht \n\noder nicht in voller Höhe zustehe. Der Ersatzanspruch sei, selbst wenn dieser \n\naus § 6 Nr. 6 VOB/B herzuleiten wäre, zumindest ein vergütungsähnlicher An-\n\nspruch, so dass insoweit Umsatzsteuer anfalle. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Auch ohne eine besondere Vereinbarung ist davon auszugehen, dass \n\ndie Beklagte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Zah-\n\nlung von Umsatzsteuer nur insoweit verpflichtet ist, wie die Klägerin steuerba-\n\nren Umsatz hatte; soweit die Klägerin dagegen allein gemäß § 14 Abs. 2 oder 3 \n\nUStG a.F. (§ 14 c UStG n.F.) verpflichtet sein sollte, Umsatzsteuer abzuführen, \n\nweil sie in ihrer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat, kann dies eine ent-\n\nsprechende Zahlungspflicht der Beklagten nicht begründen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen). Das Berufungsgericht hätte daher der Klägerin nicht Umsatzsteuer zu-\n\nsprechen dürfen ohne zu entscheiden, ob der Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B, \n\n§ 642 BGB oder § 6 Nr. 6 VOB/B begründet ist, denn die Umsatzsteuerpflicht ist \n\nhinsichtlich dieser Ansprüche nicht einheitlich zu beurteilen. Ergibt sich der An-\n\nspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B, ist er auf die für die Leistung des Auftragnehmers \n\nzu entrichtende Vergütung gerichtet, die aufgrund der Änderung des Bauent-\n\nwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers zu erhöhen ist. Damit er-\n\nhöht sich auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer entsprechend \n\n(§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ebenso gewährt § 642 BGB einen Anspruch, bei \n\ndem Umsatzsteuer anfällt (dazu 2.). Dagegen besteht keine Umsatzsteuer-\n\n \n\n9 \n\n10 \n\npflicht, soweit der Auftraggeber gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B zur Zahlung von Scha-\n\ndensersatz verpflichtet ist (dazu 3.). \n\n2. Einer gemäß § 642 BGB zu zahlenden „Entschädigung“ liegt eine \n\nsteuerbare Leistung zugrunde. \n\na) Steuerbarer Umsatz liegt vor, wenn zwischen der erbrachten Leistung \n\nund dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wo-\n\nbei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare \n\nLeistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegen-\n\nseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (EuGH, Urteil vom \n\n18. Juli 2007 - C-277/05, BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 424 = IStR 2007, 667, \n\nTz. 19; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt). Unerheblich ist es, ob die Gegenleistung nach der \n\nzivilrechtlichen Dogmatik als Schadensersatz oder als Vergütung bezeichnet \n\nwird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 71/99, BauR 2001, 1903, 1904 \n\n= NJW 2001, 3535 = ZfBR 2001, 534). Nicht erforderlich ist es auch, dass dem \n\nLeistungsaustausch ein rechtlich verbindliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde \n\nliegt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, DB 1998, 875 \n\n= NJW-RR 1998, 803 = MDR 1998, 94 m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob die \n\nZahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in einer Wechsel-\n\nbeziehung steht. Das Verhalten des Leistenden muss darauf abzielen oder zu-\n\nmindest geeignet sein, ein Entgelt für die erbrachte Leistung auszulösen (BGH, \n\nUrteile vom 17. Juli 2001 - X ZR 71/99, BauR 2001, 1903, 1904 = NJW 2001, \n\n3535 = ZfBR 2001, 534 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, DB 1998, \n\n875 = NJW-RR 1998, 803 = MDR 1998, 94 m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Die Entschädigung gemäß § 642 BGB, deren Rechtsnatur umstritten \n\nist (vgl. Boldt, BauR 2006, 185, 193; Roskosny/Bolz, BauR 2006, 1804 ff.; \n\nSchilder, Der Anspruch aus § 642 BGB - Grundlagen und Berechnung der zu-\n\nsätzlichen Vergütung, 2006, S. 109 ff., jeweils m.w.N.), ist nach diesem steuer-\n\nrechtlichen Verständnis ein Entgelt für Leistungen des Unternehmers, mit de-\n\nnen sie in einer Wechselbeziehung steht. Der Unternehmer wird dafür vergütet, \n\ndass er für den Besteller Kapital und Arbeitskraft bereithält (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 7. Juli 1988 - VII ZR 179/87, BauR 1988, 739, 740). Dem entspricht, dass \n\nsich die Höhe der „Entschädigung“ nach der Höhe der vereinbarten Vergütung \n\nbestimmt, § 642 Abs. 2 BGB. Die Vorschriften zur Berechnung von Schadens-\n\nersatz, §§ 249 ff. BGB, sind dagegen nicht auf den Anspruch aus § 642 BGB \n\nanwendbar (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, \n\n40). \n\n12 \n\nDer Annahme, dass mit dem Anspruch aus § 642 BGB eine steuerbare \n\nLeistung entgolten wird, steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften vom 18. Juli 2007 (C- 277/05, BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 424 \n\n= IStR 2007, 667) nicht entgegen. Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass \n\nein Angeld, das ein Gast bei einer Hotelbuchung zu zahlen hat, nicht Gegen-\n\nleistung für eine steuerbare Leistung ist. Im Unterschied zu diesem Angeld, das \n\nim Falle der Vertragsdurchführung mit dem Übernachtungspreis verrechnet \n\nwird, besteht der Anspruch gemäß § 642 BGB neben dem Anspruch auf die \n\nvereinbarte Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, \n\naaO). Zudem muss der Unternehmer in den Fällen des § 642 BGB über das bei \n\nder Vereinbarung der Vergütung angenommene Maß hinaus seine Leistung \n\nbereithalten; der Hotelbetreiber in dem vom Gerichtshof entschiedenen Fall er-\n\nbringt dagegen mit der Freihaltung des reservierten Zimmers nur die Leistung, \n\nzu der er aufgrund des Beherbergungsvertrages ohnehin verpflichtet ist (vgl. \n\nEuGH, aaO, Tz. 23 ff.). \n\n13 \n\n14 \n\n3. § 6 Nr. 6 VOB/B gewährt dagegen einen Schadensersatzanspruch, \n\ndem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt. \n\na) Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 \n\nVOB/B in der Literatur ist nicht einheitlich (für die Annahme eines „echten“ \n\nSchadensersatzes vgl. etwa OFD Berlin, Vfg. vom 21. August 2000, St 137-S \n\n7100-4/00; Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, Stand 2003, § 1 Rdn. 443; \n\nSchuhmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, Stand 2003, § 10 Rdn. 65, S. 68/2; \n\nProbst in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, Stand 8/05, E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdn. \n\n298; Binner, BrBp 2005, 185, 189; Hochstadt/Matten, BauR 2003, 626, 632; für \n\neine umsatzsteuerpflichtige Leistung hingegen z.B. Kapellmann/Schiffers, Ver-\n\ngütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Bd. 1, 5. Aufl., \n\nRdn. 1497). \n\n15 \n\nb) Schadensersatzzahlungen gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B sind keine Gegen-\n\nleistung für eine Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Die Leis-\n\ntung des Auftragnehmers ist das Werk. Das Werk wird durch Behinderungen, \n\ndie Ansprüche nach § 6 Nr. 6 VOB/B auslösen können, nicht verändert (vgl. \n\nOLG Düsseldorf, BauR 1988, 487, 490; Vygen in: Vygen/Schubert/Lang, Bau-\n\nverzögerung und Leistungsänderung, 5. Aufl., Rdn. 307). Anders als im Fall des \n\n§ 2 Nr. 5 VOB/B bleiben die Pflichten des Auftragnehmers und daher auch die \n\nVergütung als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer unverändert. \n\n16 \n\nDer Auftragnehmer erbringt aufgrund der Behinderungen im Unterschied \n\nzu § 642 BGB keine zusätzlichen steuerbaren Leistungen. Mit dem Schadens-\n\nersatzanspruch wird der Ausgleich des Vermögensschadens verlangt, der sich \n\naus Behinderungen ergibt, die sich als vertragliche Pflichtverletzungen erwei-\n\nsen. Dies gilt auch dann, wenn als Schaden Ersatz für die Kosten verlangt wird, \n\ndie dem Auftragnehmer dadurch entstanden sind, dass er für die Herstellung \n\ndes Werks zusätzlichen Aufwand hatte, etwa durch den zusätzlichen Einsatz \n\neines Projekt- oder Bauleiters, wie dies die Klägerin hier unter anderem geltend \n\nmacht; auch dieser Aufwand ist keine Leistung an den Auftraggeber. Dem ent-\n\nspricht es, dass der nach § 6 Nr. 6 VOB/B zu ersetzende Schaden auf der \n\nGrundlage der §§ 249 ff. BGB errechnet wird. Soweit aus der Entscheidung des \n\nSenats vom 21. März 1968 (VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, 29 f.) eine andere Auf-\n\nfassung abzuleiten sein könnte, hält der Senat hieran nicht fest. \n\n17 \n\n4. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Feststellungen treffen müs-\n\nsen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, aus welchem Rechtsgrund \n\ndie Klage begründet ist. \n\nDressler \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.04.2004 - 23 O 159/03 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - 27 U 53/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/vii-zr-280-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":13},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14c","ref_norm":"14c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/vii-zr-280-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_280-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:08.726625+00:00"}}