{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_279-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"VII ZR 279/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 a) Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkreti- siert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar. b) Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Ein- wendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 279/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 \n\na) Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren \n\nTatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkreti-\n\nsiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der \n\n§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar. \n\nb) Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Ein-\n\nwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens \n\noder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, \n\nDr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde des Beklagten wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n16. November 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 100.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen Mängeln einer vom \n\nBeklagten geplanten Dachsanierung. \n\nSie beauftragten den Beklagten im Jahr 2001 damit, einen Vorschlag für \n\ndie Dachsanierung eines Industriegebäudes mit fünf sog. Sheddächern und \n\neiner weiteren geneigten Dachfläche zu erarbeiten. Auf der Grundlage des vom \n\nBeklagten erstellten Leistungsverzeichnisses wurde die Fa. M. mit der Sanie-\n\nrung beauftragt. Noch während der Ausführung der Arbeiten bildeten sich an \n\nden Dachbahnen Falten und Risse. Auf sämtlichen Dachflächen rutschten die \n\nBitumenbahnen ab. Nachdem die Klägerinnen die Fa. M. erfolglos zur Beseiti-\n\ngung der Mängel aufgefordert hatten, beantragten sie gegen diese ein selb-\n\nständiges Beweisverfahren. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Er-\n\ngebnis, dass die vom Beklagten ausgeschriebenen Materialien angesichts der \n\nvorhandenen Dachneigung nicht geeignet seien. Nach Erstellung des Gutach-\n\ntens erweiterten die Klägerinnen das selbständige Beweisverfahren auf den \n\nBeklagten. Mit der Klage machen sie einen Teilbetrag der geschätzten Mängel-\n\nbeseitigungskosten in Höhe von 100.000 € geltend. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten nach mündlicher Anhörung des im \n\nselbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen im beantragten \n\nUmfang zum Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es \n\nliege ein vom Beklagten zu vertretender Planungsfehler in Form eines Aus-\n\nschreibungsfehlers vor, weil die Dachsanierung mit den vom Beklagten ausge-\n\nschriebenen Materialien handwerklich nicht fachgerecht zu erbringen gewesen \n\nsei. \n\n4 \n\nMit der Berufung hat der Beklagte, gestützt auf ein nach Urteilserlass \n\neingeholtes Privatgutachten, weitere Einwendungen gegen das Sachverständi-\n\ngengutachten erhoben. Das Berufungsgericht hat diese als verspätet angese-\n\nhen und die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei gemäß §§ 529 Abs. 1, \n\n531 Abs. 2 ZPO mit Einwendungen ausgeschlossen, die auf dem Ergebnis des \n\nII. \n\nPrivatgutachtens beruhten. Der Beklagte habe Einwendungen gegen das ge-\n\nrichtliche Sachverständigengutachten bereits in erster Instanz vorbringen müs-\n\nsen. Er sei im selbständigen Beweisverfahren und im Rahmen der ergänzenden \n\nAnhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht zum Sachverständigen-\n\ngutachten gehört worden, ohne Einwendungen vorzubringen. Er habe keine \n\nGründe vorgebracht, weshalb die Überprüfung des gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigengutachtens durch einen Privatgutachter während des Laufs des erstin-\n\nstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen sei. \n\nIII. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft angenommen, der Be-\n\nklagte sei mit Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutach-\n\nten in der Berufungsinstanz gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus-\n\ngeschlossen, die auf dem nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingeholten \n\nPrivatgutachten beruhen. Damit hat es zugleich in entscheidungserheblicher \n\nWeise den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n7 \n\n1. Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf das \n\nnachträglich eingeholte Privatgutachten erhobenen Einwendungen sind nicht \n\nals neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu \n\nbewerten. Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein \n\ngehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, \n\nnicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz \n\ndurch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht \n\noder erläutert wird (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ \n\n164, 330, 333, vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 und vom \n\n26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, BauR 2003, 1559 = ZfBR 2003, 686 = NZBau \n\n2003, 560 m.w.N.). \n\n8 \n\nDer Beklagte hat in der Berufungsinstanz gegen das gerichtliche Sach-\n\nverständigengutachten keine in diesem Sinne neuen Einwendungen erhoben, \n\nsondern sein erstinstanzliches Vorbringen lediglich ergänzt und erläutert. Er hat \n\nin erster Instanz beanstandet, dass die gelieferte Klappbahn nicht den Vorga-\n\nben der Ausschreibung entspreche und die aufgetretenen Mängel auf Verarbei-\n\ntungsfehler der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Firma M. zurück-\n\nzuführen seien. In der Berufungsinstanz hat er unter Bezugnahme auf die Aus-\n\nführungen des von ihm beauftragten Privatgutachters die Art der Verarbeitungs-\n\nfehler im Einzelnen dargelegt sowie die Umstände bezeichnet, die die Annahme \n\nnahe legen, dass für die Sanierung fehlerhaftes und nicht dem Leistungsver-\n\nzeichnis entsprechendes Material verwendet worden ist. \n\n9 \n\n2. Im Übrigen durfte das Berufungsgericht die vorgebrachten Einwen-\n\ndungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten schon deshalb nicht \n\nals verspätet zurückweisen, weil dem Beklagten keine Nachlässigkeit zur Last \n\nfällt (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). \n\n10 \n\nEine Partei ist nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen \n\ngegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder ge-\n\nstützt auf sachverständigen Rat vorzubringen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Okto-\n\nber 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335; vom 8. Juni 2004 - VI ZR \n\n199/03, BGHZ 159, 245, 253 und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW \n\n2003, 1400). Dieser Grundsatz findet außer bei medizinischen Fachfragen auch \n\nbei Fallgestaltungen Anwendung, in denen ein Erfolg versprechender Parteivor-\n\ntrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert (BGH, \n\nUrteil vom 18. Oktober 2005 aaO.). Der Beklagte war danach nicht gehalten, \n\ngehalten, zur Erhebung fachlich fundierter Einwendungen bereits in erster In-\n\nstanz einen privaten Sachverständigen zu beauftragen. Die Ermittlung der Um-\n\nstände, die für den Mangel ursächlich gewesen sind, erfordert besonderes \n\nFachwissen, das sich eine Partei in der Regel nur durch Hinzuziehung eines \n\nSachverständigen verschaffen kann. Eine Partei ist auch dann nicht gehindert, \n\nsich zur Ergänzung ihres Sachvortrags eines anerkannten Sachverständigen zu \n\nbedienen, wenn sie selbst über Fachkenntnisse verfügt. \n\n11 \n\n3. Der in der unzulässigen Zurückweisung des Vorbringens liegende \n\nVerstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungser-\n\nheblich. Das Berufungsgericht hat sich mit den auf das Privatgutachten gestütz-\n\nten Einwendungen des Beklagten nicht auseinandergesetzt. Es kann daher \n\nnicht ausgeschlossen werden, dass es anders entschieden hätte, wenn es die \n\nvom Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen berücksich-\n\ntigt hätte. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Kniffka \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 O 457/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 113/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/vii-zr-279-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/vii-zr-279-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_279-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:02.275312+00:00"}}