{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_268-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"VII ZR 268/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 312; Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2, Art. 8 Verträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von § 312 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, BauR 1999, 257 = ZfBR 1999, 152). BGB §§ 134, 632 a, 641 Abs. 1; MaBV § 3 Abs. 2, § 12 An die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zah- lungsvereinbarung tritt als Ersatzregelung weder der Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV noch § 632 a BGB, sondern § 641 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250). BGB § 813 Abs. 2 Leistet der Erwerber vor Fälligkeit der Werklohnforderung Zahlungen, durch deren Entgegennahme der Unternehmer gegen das Verbot des § 3 MaBV verstößt, so steht dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Erwerbers § 813 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht entgegen. § 813 Abs. 2 BGB greift jedoch ein, soweit es des Rückforderungsanspruchs nicht bedarf, weil der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers im Einzelfall schon verwirklicht ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 268/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. März 2007 \nSeelinger-Schardt \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 312; Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2, Art. 8 \n\nVerträge über den Bau von Immobilien fallen in den Anwendungsbereich von \n§ 312 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, \nBauR 1999, 257 = ZfBR 1999, 152). \n\nBGB §§ 134, 632 a, 641 Abs. 1; MaBV § 3 Abs. 2, § 12 \n\nAn die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zah-\nlungsvereinbarung tritt als Ersatzregelung weder der Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 \nMaBV noch § 632 a BGB, sondern § 641 Abs. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil \nvom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250). \n\nBGB § 813 Abs. 2 \n\nLeistet der Erwerber vor Fälligkeit der Werklohnforderung Zahlungen, durch deren \nEntgegennahme der Unternehmer gegen das Verbot des § 3 MaBV verstößt, so \nsteht dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Erwerbers § 813 \nAbs. 2 BGB grundsätzlich nicht entgegen. \n\n§ 813 Abs. 2 BGB greift jedoch ein, soweit es des Rückforderungsanspruchs nicht \nbedarf, weil der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers im Einzelfall schon \nverwirklicht ist. \n\nBGH, Urteil vom 22. März 2007 - VII ZR 268/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Mönchengladbach \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 wird auf \n\nseine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückzahlung erbrachter Zahlungen auf einen \n\nGrundstückskaufvertrag sowie einen Bauvertrag, Zug um Zug gegen Rücküber-\n\ntragung des Grundstücks, hilfsweise Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlun-\n\ngen. \n\nDer Kläger und seine Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat \n\n(künftig: der Kläger), schlossen am 19. November 2002 mit der Beklagten einen \n\nnotariell beurkundeten Vertrag über den Erwerb eines Grundstückes in B. zum \n\nKaufpreis von 33.748 €. Bereits zuvor hatten die Parteien einen auf den \n\n15. November 2002 datierten \"Vertrag über Bauleistungen\" abgeschlossen. \n\nNach diesem Vertrag sollte die Beklagte als Hauptunternehmerin zu einem \n\nPauschalpreis von 278.507 € alle Gewerke für die Erstellung eines Einfamilien-\n\nwohnhauses auf dem in dem notariellen Vertrag vom 19. November 2002 be-\n\nzeichneten Grundstück übernehmen. Gemäß Ziff. 3.1 des Bauvertrages sollte \n\ndie Vergütung nach einem Zahlungsplan erfolgen, der die Zahlung des Pau-\n\nschalbetrages in neun Teilbeträgen vorsah. Danach sollte die erste Rate von \n\n48.061,44 € 14 Tage nach Vertragsschluss, die zweite Rate über 32.211,39 € \n\nnach Erstellung der Bodenplatte gezahlt werden. Die Rechnungsstellung über \n\ndie erste Rate erfolgte am 15. Mai 2003. Den Abschluss des Bauvertrages ver-\n\nschwiegen die Parteien bei der notariellen Beurkundung des Grundstückskauf-\n\nvertrages. Nach Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück wurde der Kläger \n\nam 28. März 2003 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Bauarbeiten \n\nbegannen im Frühjahr 2003. In der Folgezeit kam es im Zusammenhang mit der \n\nErrichtung der Bodenplatte zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Zu diesem \n\nZeitpunkt hatte der Kläger außer dem Kaufpreis gemäß dem Zahlungsplan des \n\nBauvertrages die ersten beiden Teilbeträge in Höhe von 48.061,44 € und \n\n32.211,39 € gezahlt. \n\n3 \n\nDer Kläger hat in der Instanz u. a. vorgetragen, der Notartermin am \n\n19. November 2002 sei nach längeren Verhandlungen vereinbart worden. Auf \n\ndem Weg zum Notar sei er von dem Geschäftsführer der Beklagten abgefangen \n\nund in ein Café geführt worden. Dort habe dieser ihm erklärt, dass der Bauver-\n\ntrag unbedingt vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags unter-\n\nschrieben werden müsse, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. \n\nZwischenfragen habe der Geschäftsführer der Beklagten unter Hinweis auf den \n\nanstehenden Notartermin und den Zeitdruck abgeblockt. Daraufhin habe er den \n\nBauvertrag unterzeichnet. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die auf Rückzahlung der geleisteten Beträge in Hö-\n\nhe von 114.020 € Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grund-\n\nstücks gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf \n\nden Hilfsantrag des Klägers, der auf Zahlung von 80.272,83 € gerichtet war, zur \n\nZahlung von 20.343,50 € verurteilt; die weitergehende Berufung des Klägers \n\nhat es zurückgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage der Bedeu-\n\ntung des § 3 Abs. 2 MaBV nach Erlass der Verordnung über Abschlagszahlun-\n\ngen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001 (HausbauVO) zugelassen. Mit \n\nder eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch in \n\nvollem Umfang weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein An-\n\nspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises sowie der beiden Bauver-\n\ntragsraten gemäß § 812 BGB i. V. mit § 125 BGB zu. Die zwischen den Partei-\n\nen geschlossenen Verträge seien wirksam. Zwar sei der Grundstückskaufver-\n\ntrag unvollständig beurkundet und deshalb zunächst gemäß § 311 b Abs. 1 \n\nSatz 1, § 125 BGB nichtig gewesen. Die Parteien hätten von Anfang an einen \n\nBauträgervertrag abschließen wollen. Es habe schon vor der Beurkundung des \n\nGrundstückserwerbsvertrages festgestanden, dass das Grundstück durch die \n\nBeklagte bebaut werden sollte. Da die Verträge nur zusammen gelten sollten \n\nund trotz der Abfassung in zwei Urkunden eine rechtliche Einheit gebildet hät-\n\nten, hätten der Bauvertrag und der Grundstückskaufvertrag insgesamt beur-\n\nkundet werden müssen. Dieser Formmangel sei jedoch durch die Eintragung \n\ndes Klägers als Eigentümer im Grundbuch gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nex nunc geheilt worden. Die Heilung habe sich auf den gesamten Inhalt der \n\nVerträge einschließlich aller Nebenabreden, mithin auch auf den Bauvertrag, \n\nerstreckt. \n\n7 \n\nJedoch stehe dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe \n\nvon 20.343,50 € zu. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan sei \n\ngemäß § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtig. § 3 Abs. 2 MaBV \n\nsehe eine in bis zu sieben Teilbeträge zu staffelnde Aufteilung des Vertragsent-\n\ngeltes vor. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan habe davon \n\nabweichend und unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises für das Grund-\n\nstück weitere neun Teilbeträge vorgesehen, wobei die erste Zahlung bereits 14 \n\nTage nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Erdarbeiten fällig gewesen \n\nsei. Die Abschlagszahlungen zwei bis fünf des Zahlungsplanes hätten für den \n\nKläger weitere Zahlungen in Höhe von 171.739 € bedeutet. Demgemäß wären \n\nzum Zeitpunkt der Rohbaufertigstellung ohne Dacharbeiten 81,2% des Ge-\n\nsamtvolumens von 312.255 € an die Beklagte zu erbringen gewesen. Die MaBV \n\nerlaube dem Gewerbetreibenden bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nur die Entge-\n\ngennahme von insgesamt 58% der Auftragssumme. \n\n8 \n\nInfolge der Nichtigkeit des vereinbarten Zahlungsplanes könne der Klä-\n\nger denjenigen Geldbetrag zurückfordern, der nicht im Einklang mit § 3 Abs. 2 \n\nMaBV stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trete an die \n\nStelle der nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung das Werkvertragsrecht \n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches. Bestandteil dessen sei gemäß § 1 Satz 1 der \n\nHausbauVO die MaBV. Die HausbauVO sei wirksam, insbesondere sei sie ent-\n\ngegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung auch nicht wegen \n\nVerstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht als nichtig zu behandeln. \n\nZwar trete damit nicht automatisch die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV an die \n\nStelle des nichtigen vereinbarten Zahlungsplans. Jedoch könne eine geleistete \n\nZahlung insoweit nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückge-\n\nfordert werden, als sie sich im Rahmen des § 3 Abs. 2 MaBV halte. Nach dem \n\nderzeitigen Stand der Bauarbeiten habe die Beklagte einen Anteil von 30% des \n\nGesamtentgeltes entgegennehmen und behalten dürfen. Dies sei ein Betrag \n\nvon 93.676,50 €. Da der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von \n\n114.020 € gezahlt habe, stehe ihm ein Rückzahlungsanspruch von 20.343,50 € \n\nzu. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Bau- sowie den \n\nGrundstückskaufvertrag geleisteten Beträge von 114.020 € Zug um Zug gegen \n\nRückübertragung des Grundstückes zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich \n\nweder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB (a) noch aus § 346 \n\nAbs. 1 und 2, § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB (b). \n\n11 \n\na) Dem Kläger steht kein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die \n\nZahlungen an die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund erfolgten, weil die zu-\n\nnächst gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 1, § 125 BGB formunwirksam geschlosse-\n\nnen Grundstückskauf- und Bauverträge gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ndurch Auflassung und Eintragung des Klägers in das Grundbuch gültig gewor-\n\nden sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einwendungen hierge-\n\ngen hat die Revision auch nicht erhoben. \n\n12 \n\nb) Dem Kläger steht auch kein Rückgewähranspruch gemäß § 346 \n\nAbs. 1 und 2, § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB zu. Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Bauvertrags ge-\n\nrichtete Willenserklärung nicht wirksam nach § 312 Abs. 1 Nr. 3, § 355 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB widerrufen. Infolgedessen kommt auch eine Rückabwicklung des \n\nGrundstückskaufvertrags nicht in Betracht, § 139 BGB. \n\n13 \n\naa) Allerdings unterfällt der zwischen den Parteien geschlossene Bauver-\n\ntrag entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung grundsätzlich dem An-\n\nwendungsbereich des § 312 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 \n\n- VII ZR 424/97, BauR 1999, 257 ff. = ZfBR 1999, 152; Staudinger/Thüsing \n\n(2005) § 312 Rdn. 26; MünchKomm-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 312 Rdn. 25; Pa-\n\nlandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 312 Rdn. 7). \n\n14 \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 85/577/EWG betreffend \n\nden Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse-\n\nnen Verträgen vom 20. Dezember 1985 in Art. 3 Abs. 2 unter anderem Verträge \n\nüber den Bau von Immobilien von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Art. 8 \n\nder Richtlinie 85/577/EWG gestattet es den Mitgliedstaaten, günstigere \n\nVerbraucherschutzmaßnahmen zu erlassen, als sie die Richtlinie vorsieht. Eine \n\nsolche für den Verbraucher günstigere Regelung enthält § 312 BGB, mit dem \n\nder Anwendungsbereich dieser Vorschrift weiter gefasst wird, als es die Richtli-\n\nnie vorsieht (vgl. Staudinger/Thüsing (2005) § 312 Rdn. 26; MünchKomm-\n\nUlmer, BGB, 4. Aufl., § 312 Rdn. 25; OLG Koblenz, NJW 1994, 1418 ff. (betr. \n\nMietverträge)). \n\n15 \n\nbb) Jedoch ist dem Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen nicht \n\nschlüssig zu entnehmen, dass er von der Beklagten zum Abschluss des Bau-\n\nvertrages i. S. von § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB bestimmt worden ist. \n\n16 \n\n§ 312 BGB setzt voraus, dass die Haustürsituation für die Abgabe der \n\nWillenserklärung des Verbrauchers zumindest mitursächlich geworden ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180, 181; Ur-\n\nteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, BauR 1999, 257, 259 = ZfBR \n\n1999, 152; Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 391). \n\nDer Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass vor der angeblichen Unter-\n\nzeichnung des Bauvertrages in dem öffentlichen Café bereits Verhandlungen \n\nzwischen den Parteien stattgefunden hatten. Das steht einer Mitursächlichkeit \n\nder Haustürsituation nicht von vornherein entgegen. Haben zum Zeitpunkt des \n\nformalen Vertragsabschlusses in einer der in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 \n\nBGB genannten Örtlichkeiten bereits Verhandlungen zwischen den Vertrags-\n\nparteien stattgefunden, kann eine solche Mitursächlichkeit dann angenommen \n\nwerden, wenn der Verbraucher ohne die Haustürsituation den Vertrag nicht \n\noder zumindest nicht in seiner konkreten Fassung abgeschlossen hätte. An die-\n\nsen Voraussetzungen fehlt es, wenn die Parteien über die Vertragskonditionen \n\nbereits vorher aufgrund der stattgefundenen Verhandlungen einig waren. Der \n\nKläger hat nicht dargelegt, dass vor der behaupteten Haustürsituation noch Fra-\n\ngen zum beabsichtigten Bauvertrag offen gewesen seien, die erst im Notarter-\n\nmin hätten geklärt werden sollen. \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass dem \n\nKläger auf seinen Hilfsantrag über den Betrag i. H. von 20.343,50 € hinaus kein \n\nAnspruch zusteht. Der Bauvertrag zwischen den Parteien unterfällt der MaBV \n\n(a). Der vereinbarte Zahlungsplan ist gemäß § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit \n\n§ 134 BGB als nichtig anzusehen (b). Die infolge der Nichtigkeit der Zahlungs-\n\nvereinbarung entstandene Lücke kann nicht durch Rückgriff auf § 3 Abs. 2 \n\nMaBV oder § 632 a BGB geschlossen werden. An die Stelle der nichtigen Ver-\n\neinbarung tritt vielmehr § 641 Abs. 1 BGB (c). Der Zahlungsanspruch der Be-\n\nklagten war nach § 641 Abs. 1 BGB nicht fällig (d). Dem über einen Betrag von \n\n20.343,50 € hinausgehenden Herausgabeanspruch steht § 813 Abs. 2 BGB \n\nentgegen (e). \n\n18 \n\na) Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Parteien \n\ngeschlossene Bauvertrag der MaBV unterliegt, wird von der Revision nicht be-\n\nanstandet und ist zutreffend. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Abschlusses \n\ndes Bauvertrages, auf den es im Regelfall ankommt, Eigentümerin des zu be-\n\nbauenden Grundstücks (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 50/77, \n\nBauR 1978, 220, 221 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/85, NJW \n\n1987, 511 f.). \n\n19 \n\nb) Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der zwi-\n\nschen den Parteien vereinbarte Zahlungsplan gemäß § 3 Abs. 2, § 12 MaBV \n\ni. V. mit § 134 BGB nichtig ist. Die Regelung, dass die erste Zahlung vor Beginn \n\nder Erdarbeiten erfolgen soll, verstößt gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MaBV. Ob \n\nder Zahlungsplan noch aus anderen Gründen nichtig ist, wie das Berufungsge-\n\nricht meint, kann deshalb dahinstehen. Rechtsfolge einer Abweichung von § 3 \n\nAbs. 2 MaBV zu Lasten des Erwerbers ist, dass die gesamte Zahlungsvereinba-\n\nrung nach § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 22. De-\n\nzember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 257 f.). \n\n20 \n\nc) An die Stelle der nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt § 641 Abs. 1 \n\nBGB. Ein Rückgriff auf den Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV oder auf \n\n§ 632 a BGB kommt nicht in Betracht. \n\n21 \n\naa) Der Senat hat mit Urteil vom 22. Dezember 2000 (VII ZR 310/99, \n\nBGHZ 146, 250, 259 f.) entschieden, dass an die Stelle einer gemäß § 3 Abs. 2, \n\n§ 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zahlungsregelung nicht § 3 Abs. 2 \n\nMaBV als zivilrechtliche Ersatzregelung tritt. Zur Begründung hat er ausgeführt, \n\ndass § 3 Abs. 2 MaBV keine Norm des Zivilrechts sei, die für den Bauträger und \n\nden Erwerber die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Forderung des Bauträgers \n\nmit vorrangigem Geltungsanspruch vor dem Gesetzesrecht regele. Vielmehr \n\nregele § 3 Abs. 2 MaBV ausschließlich gewerberechtliche Verbote und Gebote, \n\nderen alleiniger Normadressat der Bauträger sei. Die sich hieraus ergebende \n\nLücke im Vertrag werde durch § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen. \n\n22 \n\nbb) An dieser Rechtslage hat sich, wie das Berufungsgericht im Ergebnis \n\nzu Recht erkennt, weder mit dem Inkrafttreten der HausbauVO noch durch den \n\ndurch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 \n\n(BGBl. I, 330) geschaffenen § 632 a BGB etwas geändert. \n\n23 \n\n§ 1 Satz 1 HausbauVO kommt nicht die Wirkung zu, dass an die Stelle \n\neiner nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zahlungsrege-\n\nlung ein Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV tritt (1). § 632 a BGB fin-\n\ndet keine Anwendung (2). \n\n24 \n\n(1) Die Frage der rechtlichen Wirksamkeit von § 1 HausbauVO bedarf \n\nhier keiner Entscheidung. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass jedenfalls im \n\nHinblick auf die Ermächtigungsgrundlage in § 27 a AGBG (jetzt Art. 244 \n\nEGBGB) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Letztlich kann dies \n\naber ebenso offen bleiben wie die weiteren Fragen, ob die in § 2 HausbauVO \n\ngeregelte Rückwirkung auf Verträge, die zwischen dem 1. Mai 2000 und dem \n\n29. Mai 2001 geschlossen worden sind, verfassungskonform ist und ob die \n\nHausbauVO gegen die Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche \n\nKlauseln in Verbraucherverträgen (vom 5. April 1993, ABl. EG 1993 L 95/29) \n\nverstößt. \n\n25 \n\nDenn § 1 Satz 1 HausbauVO kommt nicht die Wirkung zu, dass an die \n\nStelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen Zah-\n\nlungsvereinbarung ein Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV tritt (vgl. \n\nBasty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rdn. 68 f. und IBR 2005, 329; Staudin-\n\nger/Peters (2003), § 632a Rdn. 29; a. A.: MünchKomm-Busche, BGB, 4. Aufl., \n\n§ 632 a Rdn. 16; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., \n\nRdn. 376 a.E.; Ullmann, NJW 2002, 1073, 1078 (Fußnote 41); ders. in \n\nBrambring/Krüger, Immobilienrecht 2002, 105, 112 (Fußnote 17); Marcks, \n\nMaBV, 7. Aufl., § 12 Rdn. 12 und 13). \n\n26 \n\n§ 1 Satz 1 HausbauVO eröffnet nach seinem Wortlaut lediglich die Mög-\n\nlichkeit, Verträge unter Zugrundelegung des § 3 MaBV zu gestalten. Sinn und \n\nZweck dieser Regelung ist es, im Hinblick auf § 632 a BGB klarzustellen, dass \n\nVertragsklauseln, die sich an § 3 MaBV orientieren, der Inhaltskontrolle nach \n\n§ 307 BGB standhalten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses, BT-Drucks. 14/2752, S. 14). Dagegen enthält § 1 Satz 1 Hausbau-\n\nVO keine Regelung für den Fall, dass eine vertragliche Zahlungsbestimmung \n\nden Anforderungen des § 3 Abs. 2 MaBV nicht entspricht. Zudem wäre eine \n\nAusfüllung der in einem solchen Fall entstehenden Lücke durch Übernahme \n\neines Zahlungsplans entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV mittels einer bloßen Ver-\n\nweisung auf diese Regelung gar nicht möglich. § 3 Abs. 2 MaBV bestimmt für \n\ninsgesamt dreizehn Bauabschnitte jeweils maximale Vom-Hundert-Sätze, aus \n\ndenen die Ratenhöhe in bis zu sieben Teilbeträgen beliebig zusammengestellt \n\nwerden kann. Damit gibt § 3 Abs. 2 MaBV lediglich einen Rahmen vor, der von \n\nden Vertragsparteien individuell auszufüllen ist. Haben die Vertragsparteien \n\neine Zahlungsvereinbarung getroffen, die nicht den Vorgaben des § 3 MaBV \n\nentspricht, ist eine Ausfüllung der dadurch entstandenen Lücke durch bloße \n\nBezugnahme auf diese Regelung nicht möglich. \n\n27 \n\n(2) An die Stelle der nichtigen Zahlungsvereinbarung tritt auch nicht \n\n§ 632 a BGB. \n\n28 \n\n§ 632 a BGB findet auf Bauverträge, die dem Anwendungsbereich der \n\nMaBV unterliegen, keine Anwendung (vgl. OLG Celle, BauR 2004, 1007, 1009; \n\nBasty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rdn. 69; Grziwotz/Bischoff, MaBV, \n\n3. Aufl., § 3 Rdn. 209; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 632 a Rdn. 3; a. A.: \n\nWagner, ZfIR 2001, 422; Karczewski/Vogel, BauR 2001, 859, 866; Blank, ZfIR \n\n2001, 85, 90 f.). Der Gewerbetreibende darf, soweit er dem Anwendungsbe-\n\nreich der MaBV unterfällt, in Abweichung von den allgemeinen Fälligkeitsrege-\n\nlungen Zahlungen von dem Erwerber nur unter den Voraussetzungen der §§ 3, \n\n7 MaBV entgegennehmen. Werden die Vorgaben der MaBV nicht eingehalten, \n\nist es dem Gewerbetreibenden verboten, Zahlungen von dem Erwerber zu for-\n\ndern. Dieses Verbot kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Gewer-\n\nbetreibenden in diesem Fall gestattet wird, Zahlungen unter den Voraussetzun-\n\ngen des § 632 a BGB zu beanspruchen (vgl. OLG Celle aaO). \n\n29 \n\nd) Der Vergütungsanspruch der Beklagten war noch nicht fällig, § 641 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB, da der Kläger das Werk der Beklagten noch nicht abge-\n\nnommen hatte. \n\n30 \n\ne) Im Ergebnis als richtig erweist sich die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass der Kläger nur Zahlung von 20.343,50 € und nicht die Rückzahlung \n\nweiterer Zahlungen verlangen kann. \n\n31 \n\n Der Kläger hat sämtliche Zahlungen auf eine Forderung geleistet, die \n\nmangels eines wirksam vereinbarten Zahlungsplans und vor Abnahme des ge-\n\nschuldeten Werks noch nicht fällig war. Ginge es in einem solchen Fall nur um \n\neine vorzeitige Leistung auf eine betagte Forderung, so würde einem bereiche-\n\nrungsrechtlichen Rückforderungsanspruch grundsätzlich die gesetzliche Rege-\n\nlung in § 813 Abs. 2 BGB entgegenstehen. Bei den Zahlungen, die § 3 Abs. 1, 2 \n\nMaBV widersprechen, kommt jedoch hinzu, dass der Bauträger durch die Ent-\n\ngegennahme dieser Vermögenswerte gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne \n\ndes § 134 BGB verstoßen hat und daher einem bereicherungsrechtlichen Rück-\n\nforderungsanspruch aus § 817 Abs. 1 BGB ausgesetzt ist. Da das Verbotsge-\n\nsetz gerade die Entgegennahme von Zahlungen auf eine betagte Forderung \n\nverbietet, solange die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, kann die \n\nRegelung des § 813 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden, soweit sie den vom \n\nVerbotsgesetz bezweckten Schutz des Erwerbers ausschalten würde (vgl. \n\nKniffka, NZBau 2000, 552,553). \n\n32 \n\nDie Regelung in § 813 Abs. 2 BGB kann jedoch nur insoweit zurücktre-\n\nten, als dies im Hinblick auf Sinn und Zweck des genannten Verbotsgesetzes \n\ngerechtfertigt ist. Soweit der vorrangige Schutz des Erwerbers die Rückzahlung \n\nder vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen nicht gebietet, verbleibt es beim gesetz-\n\nlichen Ausschluss des Kondiktionsanspruchs. Dies ist der Fall, wenn und soweit \n\nder Erwerber Zahlungen geleistet hat, die bei wirksamer Vereinbarung eines \n\nZahlungsplans im Rahmen des § 3 Abs. 1, 2 MaBV nicht zu beanstanden wä-\n\nren. Denn es bedarf des Rückforderungsanspruchs nicht, soweit der von der \n\nMaBV bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht ist. \n\n33 \n\nLegt man diese Überlegungen zugrunde, so kann der Kläger von den \n\ninsgesamt geleisteten Zahlungen in Höhe von 114.020 € den vom Berufungsge-\n\nricht zuerkannten Betrag von 20.343,50 € zurückfordern, während seinem An-\n\nspruch auf die weiteren 93.676,50 € § 813 Abs. 2 BGB entgegensteht. Das Be-\n\nrufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, dass sich Zahlungen in der \n\nzuletzt genannten Höhe im Rahmen eines nach § 3 Abs. 2 MaBV zulässigen \n\nZahlungsplans gehalten haben und dem Kläger das Eigentum am Grundstück \n\nübertragen wurde. Da nichts für das Fehlen weiterer Voraussetzungen im Sinne \n\nvon § 3 Abs. 1 MaBV ersichtlich ist, steht sein Schutz, der durch die Regelun-\n\ngen der MaBV gewährleistet werden soll, dem in § 813 Abs. 2 BGB normierten \n\nAusschluss der Rückforderung vor Fälligkeit geleisteter Zahlungen in diesem \n\nUmfang nicht entgegen. \n\nDressler \n\n Kuffer \n\n Bauner \n\nSafari Chabestari \n\n Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 05.01.2005 - 3 O 179/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-9 U 16/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/vii-zr-268-05","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":26},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632a","ref_norm":"632a","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":9},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-22/vii-zr-268-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:48.937247+00:00"}}