{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_249-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"VII ZR 249/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 249/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, \n\nDr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde des Klägers wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 22. September 2005 wird im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, als \n\ndie Klage in Höhe von 60.455,12 € auch im Berufungsverfahren \n\nohne Erfolg geblieben ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es auf einer Verletzung des \n\nAnspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör beruht. \n\nDie Parteien streiten nur noch um eine Vergütung des Klägers für nicht \n\nerbrachte Architektenleistungen, die der Kläger mit 60.455,12 € errechnet hat. \n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger eine solche \n\nVergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich zusteht. Auf einem Verfah-\n\nrensfehler, der zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 GG darstellt, beruht je-\n\ndoch seine Beurteilung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, diese \n\nin der weiteren Rechnung vom 14. Mai 2004 ausgewiesene Teilforderung gel-\n\ntend zu machen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Vortrag des Klägers \n\nhierzu nicht vollständig zur Kenntnis genommen. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält die erste Rechnung des Klägers vom \n\n4. Dezember 2002 für eine Schlussrechnung, an die der Kläger gebunden sei, \n\nweil der Beklagte auf sie als eine alle Honorarforderungen umfassend und ab-\n\nschließend enthaltende Rechnung habe vertrauen dürfen. Mit dem weiteren \n\nStreitpunkt, ob der Beklagte auch tatsächlich vertraut und sich entsprechend \n\neingerichtet hat, hat sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinanderge-\n\nsetzt. Das wird unter vollständiger Ausschöpfung des Parteivortrags nachzuho-\n\nlen sein. \n\n4 \n\nBei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-\n\nricht auch zu berücksichtigen haben, dass die Argumente überwiegend nicht \n\ntragfähig sind, welche es für die Würdigung der Rechnung vom 4. Dezember \n\n2002 als eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung herange-\n\nzogen hat. Der Textbaustein am Schluss der Rechnung \"Ich bedanke mich für \n\ndas entgegengebrachte Vertrauen\" besagt insoweit ebenso wenig wie die Be-\n\nzeichnung der Rechnung in der späteren Klageschrift als Schlussrechnung. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Kniffka \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2004 - 4 O 262/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 255/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/vii-zr-249-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/vii-zr-249-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:48.572927+00:00"}}