{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_247-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"VII ZR 247/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. September 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 256 Abs. 2 Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe der Klageforderung bereits dem Grunde nach nicht be- steht, ist nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 247/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. September 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 256 Abs. 2 \n\nDer Antrag des Klägers festzustellen, dass die von dem Beklagten zur Aufrechnung \n\ngestellte Forderung in Höhe der Klageforderung bereits dem Grunde nach nicht be-\n\nsteht, ist nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die \n\nRichter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Teil-Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Oktober 2005 \n\nwird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenfeststel-\n\nlungsklage verworfen wird. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin unter Vereinbarung der VOB/B mit \n\ndem sechsspurigen Ausbau einer Teilstrecke der BAB A 9. Das dazu benutzte \n\nFrostschutzmaterial erwies sich nach dem Einbau als nicht frostbeständig. Die \n\nKlägerin hat es deshalb auf Anforderung der Beklagten wieder ausgebaut und \n\ndie Straße neu hergestellt. Sie macht aus ihrer am 30. September 2002 gestell-\n\nten Schlussrechnung über 2.508.726,35 € einen Teilbetrag von 607.154,75 € \n\ngeltend. Die Beklagte hat mit Schadensersatzforderungen in gleicher Höhe auf-\n\ngerechnet. Diese leitet sie daraus ab, dass es wegen der von der Klägerin vor-\n\ngenommenen Mängelbeseitigung zu einem geänderten und verzögerten Bau-\n\nablauf gekommen ist. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die zur Aufrechnung ge-\n\nstellten Gegenforderungen der Beklagten hat es als unsubstantiiert vorgetragen \n\nangesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klä-\n\ngerin hat in der Berufungsinstanz ihre Klage erweitert. Sie hat beantragt festzu-\n\nstellen, dass die gegen den unstreitigen Werklohnanspruch aufgerechneten \n\nGegenforderungen in Höhe von insgesamt 607.154,75 € der Beklagten bereits \n\ndem Grunde nach nicht zustehen. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Teilurteil diese Zwischenfeststellungsklage \n\nabgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin die Feststellungsklage weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die Zwischenfeststellungsklage ist aller-\n\ndings nicht unbegründet, sondern unzulässig. \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, die in der Berufungsinstanz erhobene \n\nnegative Zwischenfeststellungsklage sei zulässig, in der Sache aber nicht er-\n\nfolgreich, weil der Beklagten dem Grunde nach die zur Aufrechnung gestellten \n\nGegenforderungen zustünden. \n\nAls streitiges Rechtsverhältnis, über das mit der Zwischenfeststellungs-\n\nklage rechtskräftig entschieden werden solle, sei die umstrittene Frage nach \n\ndem Anspruchsgrund der Gegenforderungen zu werten. \n\nDie nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des Rechtsver-\n\nhältnisses sei unter Berücksichtigung der prozessökonomischen Zielsetzung \n\nder Zwischenfeststellungsklage gegeben. Angesichts des äußerst komplexen \n\nTatsachenstoffs und der Benennung verschiedener Beweismittel sei eine mehr-\n\nstufige und sukzessive durchzuführende Beweisaufnahme erforderlich. Gemäß \n\n§ 301 Abs. 1 ZPO wären Teilurteile zu erlassen, soweit das Ergebnis der jewei-\n\nligen Beweisaufnahme einen Teil der zur Aufrechnung gestellten Gegenforde-\n\nrungen zur Entscheidungsreife gebracht hätte. Bereits daraus ergebe sich die \n\nVorgreiflichkeit des genannten streitigen Rechtsverhältnisses. So habe der \n\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Zwischenfeststellungskla-\n\nge stets dann zugelassen, wenn mit der Hauptklage mehrere Ansprüche aus \n\ndem selben Rechtsverhältnis verfolgt würden, selbst wenn sie in ihrer Gesamt-\n\nheit alle denkbaren Ansprüche erschöpften, da insoweit die Möglichkeit von \n\nTeilurteilen bestehe und die Zwischenfeststellung grundlegende Bedeutung für \n\ndas Schlussurteil haben könne. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\nDie auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfenden Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage (BGH, Urteil vom \n\n9. März 1994 - VIII ZR 185/93, BGHZ 125, 251, 255) sind nicht erfüllt. \n\n10 \n\na) Eine negative Zwischenfeststellungsklage, die sich auf ein von dem \n\nBeklagten behauptetes Rechtsverhältnis bezieht, ist grundsätzlich auch bei \n\nerstmaliger Erhebung in der Berufungsinstanz zulässig. Als streitiges Rechts-\n\nverhältnis kann angesehen werden, ob der Beklagten geldwerte Ansprüche zu-\n\nstehen, weil sich der Bauablauf wegen der von der Klägerin ausgeführten Män-\n\ngelbeseitigungsarbeiten geändert oder verzögert hat. \n\n11 \n\nb) Es fehlt jedoch an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreif-\n\nlichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits. \n\n12 \n\naa) Mit der positiven oder negativen Zwischenfeststellungsklage wird es \n\ndem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine \n\nKlage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähi-\n\nge streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung \n\ndes Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich dementspre-\n\nchend auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen \n\nGegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage \n\nist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbe-\n\nziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (Zöller/Greger, ZPO, \n\n25. Aufl., § 256 Rdn. 26). \n\n13 \n\nbb) Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Erfolg der Klage hängt allein \n\ndavon ab, ob und inwieweit die geltend gemachte (Teil-)Werklohnforderung in-\n\nfolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen in \n\ngleicher Höhe erloschen ist. Gemäß § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, \n\ndass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die \n\nAufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Weiterer For-\n\nderungen aus einem geänderten und verzögerten Bauablauf, die über die zur \n\nAufrechnung gestellten Forderungen hinausgehen, berühmt sich die Beklagte \n\nnicht. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass insoweit weitere Forderun-\n\ngen zu erwarten oder zu befürchten seien. Sie erstrebt mit der Zwischenfest-\n\nstellungsklage lediglich die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich der zur \n\nAufrechnung gestellten Gegenforderungen ein Anspruch dem Grunde nach \n\nnicht zusteht. Insoweit ist die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflich-\n\nkeit des dem Anspruch der Beklagten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses \n\nnicht gegeben. Denn über die Gegenforderung der Beklagten ist erschöpfend \n\nund der Rechtskraft fähig bereits im Rahmen der Hauptklage zu entscheiden. \n\n14 \n\ncc) Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37) \n\nergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, dass bei der Zwischen-\n\nfeststellungsklage grundsätzlich schon die - hier weder behauptete noch sonst \n\nersichtliche - Möglichkeit genügt, dass das inzidenter zu klärende Rechtsver-\n\nhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Stand hinaus Be-\n\ndeutung hat oder Bedeutung gewinnen kann. Das ist hier schon deswegen nicht \n\nder Fall, weil die Klägerin nicht die allgemeine Feststellung des Nichtbestehens \n\ndes von der Beklagten behaupteten Rechtsverhältnisses erstrebt, sondern le-\n\ndiglich eine Entscheidung zum Grund der bezifferten Gegenforderungen, die in \n\nihrer Höhe derjenigen der Klageforderung entsprechen. \n\n15 \n\ndd) Eine der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom \n\n13. Oktober 1967 - V ZR 83/66, MDR 1968, 36) oder den dort in Bezug ge-\n\nnommenen Reichsgerichtsentscheidungen (RGZ 144, 54; 170, 328) vergleich-\n\nbare Konstellation liegt nicht vor. \n\n16 \n\nIn den reichsgerichtlichen Entscheidungen wurde eine Zwischenfeststel-\n\nlungsklage als zulässig angesehen, wenn mit der Hauptklage mehrere selb-\n\nständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verfolgt werden, auch \n\nwenn sie in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm erge-\n\nben können. Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof in der genann-\n\nten Entscheidung auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Wi-\n\nderklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige \n\nRechtsverhältnis vorgreiflich ist. Dies wird damit begründet, dass in beiden Fäl-\n\nlen Teilurteile ergehen können und deshalb die Entscheidungen über das \n\nzugrunde liegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das \n\nSchlussurteil von Bedeutung sein können. \n\n17 \n\nDiese ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage \n\nerweiternden Überlegungen können auf die hier zu beurteilende Sachlage nicht \n\nübertragen werden. Ein Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags der Klägerin \n\nwürde gerade nicht die Möglichkeit für Teilurteile eröffnen. Denn im Fall der Be-\n\ngründetheit der Zwischenfeststellungsklage wäre der Hauptsacheklage ohne \n\nweiteres stattzugeben; ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag \n\nkönnte keine weitergehende rechtliche Bedeutung haben. \n\n18 \n\nDer von der Klägerin gestellte Zwischenfeststellungsantrag zielt in der \n\nSache lediglich darauf ab, eine Vorabentscheidung über den Grund der zur Auf-\n\nrechnung gestellten Gegenforderung zu erreichen, was das Verfahrensrecht im \n\nRahmen des § 304 ZPO gerade nicht vorsieht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n25. Aufl. § 304 Rdn. 3). Auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Er-\n\nwägungen ist es nicht gerechtfertigt, hierfür auf dem Wege einer negativen Zwi-\n\nschenfeststellungsklage des Aufrechnungsgegners über § 256 Abs. 2 ZPO eine \n\nErsatzmöglichkeit zu eröffnen. \n\nDressler Haß Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 7 O 1043/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 849/04 - \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 247/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und \n\ndie Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDas Urteil vom 28. September 2006 wird im Tenor wegen offenba-\n\nrer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass \n\ndie Zwischenfeststellungsklage nicht „verworfen“, sondern „als un-\n\nzulässig abgewiesen“ wird. \n\nDressler Haß Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_247-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/vii-zr-247-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_247-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_247-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/vii-zr-247-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_247-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:43.273773+00:00"}}