{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_236-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"VII ZR 236/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 633 a.F. Verkündet am: 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf. b) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche ver- folgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Son- dereigentums geltend zu machen. BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F. a) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die Mängelbeseiti- gungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche An- spruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273). b) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antrags- gegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 236/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nWEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 633 a.F. \n\nVerkündet am: \n12. April 2007 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf \ndie ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber \nvon Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie \nvon dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren \ntritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf. \n\nb) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche ver-\nfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des \ngemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges \nInteresse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den \nAnsprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Son-\ndereigentums geltend zu machen. \n\n BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F. \n\na) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die Mängelbeseiti-\ngungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche An-\nspruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, \nBGHZ 104, 268, 273). \n\nb) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel \nkommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antrags-\ngegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche \ngegen ihn erhoben werden. \n\nBGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 - Thüringisches Oberlandesgericht \n\nLG Meiningen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-\n\nter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von dem \n\nBeklagten einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Ge-\n\nmeinschafts- und am Sondereigentum. \n\nDie F.-GmbH errichtete 1994/1995 eine Wohnanlage mit insgesamt 32 \n\nEigentumswohnungen. Sie wurde im Jahre 1996 aufgrund notariellen Vertrages \n\nmit dem Vermögen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters, des Be-\n\nklagten, verschmolzen. Die F.-GmbH und hernach der Beklagte veräußerten die \n\nEigentumswohnungen unter Vereinbarung des Gewährleistungsrechts des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs. \n\n3 \n\n§ 9 Ziffer 5 Abs. 1 der notariellen Erwerbsverträge bestimmt: \"Unbescha-\n\n4 \n\n5 \n\ndet seiner primären Haftung … tritt der Verkäufer alle … Gewährleistungsan-\n\nsprüche … gegen alle am Bau … Beteiligten an den Käufer ab\". Im letzten Ab-\n\nsatz des § 9 Ziffer 5 heißt es: \"Macht der Käufer Gewährleistungsansprüche \n\nunmittelbar gegen den Verkäufer geltend, so hat der Käufer gleichzeitig die ihm \n\nwegen des betreffenden Mangels gegenüber Dritten aufgrund der vorstehenden \n\nAbtretung zustehenden Ansprüche an den Verkäufer zurückabzutreten, so dass \n\ndieser berechtigt ist, Gewährleistungsansprüche und andere Ansprüche gegen-\n\nüber dem Dritten im eigenen Namen weiterzuverfolgen.\" \n\nDie Wohnungen in den drei Gebäuden der Wohnungseigentumsanlage \n\nwurden 1995 und das Gemeinschaftseigentum wurde am 6. September 1996 \n\nabgenommen. In der Folgezeit traten sowohl am Sonder- als auch am Gemein-\n\nschaftseigentum Mängel auf. \n\nAm 22. Oktober 1999 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft, \n\nRechtsanwalt L. im Hinblick auf die Baumängel mit verjährungsunterbrechen-\n\nden Handlungen sowie der Definition und Durchsetzung der Rechtsansprüche \n\nder Eigentümer zu beauftragen. Dieser erwirkte am 31. Juli 2000 für die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder in einer beigefügten Liste na-\n\nmentlich mit Adresse aufgeführt waren, gegen den Beklagten den Erlass eines \n\nMahnbescheids über 1 Mio. DM wegen der \"Gewährleistungsansprüche sämtli-\n\ncher Werkleistungen an allen drei Gebäuden …\". Nachdem der Beklagte gegen \n\nden ihm am 2. August 2000 zugestellten Mahnbescheid am 4. August 2000 Wi-\n\nderspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren zunächst nicht weiter betrie-\n\nben. \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2001 forderte die Klägerin den Beklag-\n\n7 \n\n8 \n\nten auf, entsprechend dem von ihr eingeholten Privatgutachten der Sachver-\n\nständigen Sch. die Mängel zu beseitigen, und setzte hierzu eine Frist bis \n\n20. Januar 2002 für den Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten. Dieser Auf-\n\nforderung kam der Beklagte nicht nach. Am 14. März 2002 beantragte die Klä-\n\ngerin, wiederum unter Angabe der einzelnen Miteigentümer, die Einleitung ei-\n\nnes selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der von der Privatsachver-\n\nständigen festgestellten Mängel. Diesem Antrag entsprach das Landgericht mit \n\nBeweisbeschluss vom 28. März 2002. Der dort eingeschaltete Sachverständige \n\nhat zahlreiche Mängel festgestellt. \n\nDie Klägerin macht, gestützt auf das im selbständigen Beweisverfahren \n\neingeholte Sachverständigengutachten, einen Kostenvorschuss von 358.000 € \n\ngeltend. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Zinsanspruchs Zug \n\num Zug gegen Rückübertragung der von dem Beklagten an die Klägerin abge-\n\ntretenen Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche gegen \n\nweitere an der Errichtung des Bauwerks Beteiligte stattgegeben. Dagegen hat \n\nder Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in einem Berichti-\n\ngungsbeschluss vom 29. Juli 2005 unter Hinweis auf die fehlende Rechtsfähig-\n\nkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Auffassung vertreten, es klag-\n\nten die Wohnungseigentümer. Sodann hat es lediglich die Kostenentscheidung \n\ndes Landgerichts geändert und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der \n\nKlage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nKlagepartei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger \n\nVerband. Der Senat hat deshalb das Rubrum entsprechend berichtigt. \n\n1. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Be-\n\nschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom \n\n24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Woh-\n\nnungseigentümer ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist \n\nnicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, \n\nbei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemein-\n\nschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese \n\nÄnderung der Rechtsprechung hat der für Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungs-\n\neigentümergemeinschaften zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs \n\numfassend und überzeugend begründet. Der Senat schließt sich ihr an. Sie \n\nstärkt die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der \n\nVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Rechtsverkehr (Wenzel, \n\nZWE 2006, 2, 6). Dem trägt auch § 10 Abs. 6 ff. des Entwurfes eines Gesetzes \n\nzur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Rech-\n\nnung (vgl. BT-Drucksache 16/887 S. 56 f.). \n\n13 \n\n2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und \n\nparteifähiger Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichti-\n\ngung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimm-\n\nten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der \n\nBausubstanz des Gemeinschaftseigentums (künftig: Mängel des Gemein-\n\nschaftseigentums) geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. \n\n14 \n\na) Allerdings folgt die insoweit gegebene Rechts- und Parteifähigkeit der \n\nWohnungseigentümergemeinschaft nicht schon daraus, dass sie Inhaberin die-\n\nser Rechte wäre. Die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums \n\nstehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Ver-\n\nträgen zu. Eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft än-\n\ndert daran nichts. Dadurch werden die Rechte der Erwerber nicht auf die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft übergeleitet (Wenzel, ZWE 2006, 462, 466; in-\n\nsoweit richtig Pause/Vogel, NJW 2006, 3670 f.; Wanderer/Kümmel, Grundei-\n\ngentum 2005, 900). \n\n15 \n\nb) Die zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft \n\nentwickelten Grundsätze gelten entgegen einer in der Literatur vertretenen Auf-\n\nfassung (Pause, BTR 2005, 205, 206) jedoch nicht nur für die Durchsetzung \n\neigener Rechte oder für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Verwaltung des \n\ngemeinschaftlichen Eigentums begründet werden. Sie sind auch in den Fällen \n\nanwendbar, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechte Dritter \n\ngeltend macht. Soweit das Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft die \n\nBefugnis verleiht, diese Rechte durchzusetzen oder die Durchsetzung der \n\nRechte zur gemeinschaftlichen Angelegenheit zu machen, wird sie materiell-\n\nrechtlich zur Ausübung der Rechte ermächtigt und handelt es sich verfahrens-\n\nrechtlich um eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. Wenzel, ZWE 2006, 109, \n\n113, 118; ders. ZWE 2006, 462, 466; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 16). \n\n16 \n\naa) Bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, \n\n258 und danach in ständiger Rechtsprechung, hat der Bundesgerichtshof dar-\n\nauf hingewiesen, dass sich aus § 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG eine gesetz-\n\nliche und ausschließliche Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft er-\n\ngibt, über bestimmte Mängelansprüche der Erwerber von Wohnungseigentum \n\ndurch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden. Zu einer ordnungsmäßigen, dem \n\nInteresse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwal-\n\ntung gehört die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des ge-\n\nmeinschaftlichen Eigentums, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Der Instandhaltung und \n\nInstandsetzung in diesem Sinne ist auch die erstmalige Herstellung des Ge-\n\nmeinschaftseigentums zuzuordnen. Es besteht kein sachlicher Grund, die sich \n\naus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ergebende Verwaltungskompetenz der Wohnungs-\n\neigentümergemeinschaft erst dann eingreifen zu lassen, wenn das Bauwerk \n\nordnungsgemäß hergestellt ist. Denn die Beseitigung anfänglicher Baumängel \n\ndes Gemeinschaftseigentums berührt die Interessen der Wohnungseigentümer \n\nin gleicher Weise wie später, etwa nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, auftre-\n\ntende Mängel (Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 890; Stau-\n\ndinger/Bub, (2005) WEG, § 21 Rdn. 185; Wenzel, ZWE 2006, 109, 112; a.A. \n\nBaer, BTR 2006, 113, 116 f.). \n\n17 \n\nbb) Allerdings bedeutet die Befugnis der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft, mit Mehrheitsbeschluss über die ordnungsgemäße Instandhaltung und \n\nInstandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auch in Bezug auf Herstel-\n\nlungsmängel zu entscheiden, nicht ohne weiteres auch die alleinige Befugnis, \n\ndie auf die mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten \n\nRechte der einzelnen Erwerber geltend zu machen. Eine derart weitgehende \n\nErmächtigung enthält das Gesetz nicht. \n\n18 \n\nVielmehr ist der Erwerber von Wohnungseigentum grundsätzlich berech-\n\ntigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstän-\n\ndig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Inte-\n\nressen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Ver-\n\näußerers nicht beeinträchtigt sind (st. Rspr: BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n- VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1 m.w.N.). So kann der Erwerber die Rechte auf \n\ngroßen Schadensersatz oder Wandelung bzw. Rücktritt selbständig geltend \n\nmachen. Diese sind nicht gemeinschaftsbezogen (BGH, Urteil vom 27. Juli \n\n2006, aaO; Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, BauR 2006, 979 \n\n= NZBau 2006, 371 = ZfBR 2006, 457). Aber auch solche Rechte, die ihrem \n\nInhalt nach auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums \n\ngerichtet sind und deshalb der Gemeinschaft zugute kommen, kann der Erwer-\n\nber grundsätzlich selbständig verfolgen. Das gilt für den Mängelbeseitigungsan-\n\nspruch in gleicher Weise wie für den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, \n\ndie der Wohnungseigentümer selbst hatte (BGH, Urteil vom 15. April 2004 \n\n- VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435 = ZfBR 2004, 557; Urteil \n\nvom 21. Juli 2005 - VII ZR 304/03, BauR 2005, 1623 = NZBau 2005, 585 \n\n= ZfBR 2005, 789). Auch den Anspruch auf Vorschuss kann der Erwerber selb-\n\nständig geltend machen. Abweichend von einer älteren Entscheidung des Se-\n\nnats (BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - VII ZR 36/76, BGHZ 68, 372, 374) hat sich \n\njedoch im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6. Juni 1991 - VII ZR \n\n372/89 (BGHZ 114, 383) zu Recht die Auffassung durchgesetzt, dass der Er-\n\nwerber den Vorschuss nur mit der Maßgabe geltend machen kann, dass er an \n\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist (Pause, Bauträgerkauf und \n\nBaumodelle, 4. Aufl., Rdn. 904; Koeble in Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., \n\n11. Teil, Rdn. 261; Wenzel, ZWE 2006, 109, 114; Staudinger/Bub (2005), WEG, \n\n§ 21 Rdn. 256, 269; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21 Rdn. 11). \n\nDenn auch durch ein selbständiges Vorgehen muss gewährleistet sein, dass \n\ndie Mittel zur ordnungsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseigentums der \n\nGemeinschaft zufließen. Auch eine Vollstreckung des titulierten Mängelbeseiti-\n\ngungsanspruchs eines einzelnen Erwerbers könnte zu keinem anderen Ergeb-\n\nnis führen, weil der nach § 887 Abs. 2 ZPO auszuurteilende Vorschuss auch \n\nnur mit Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt werden \n\nkann. Denn auch der titulierte Mängelbeseitigungsanspruch ist gemeinschafts-\n\nbezogen. Allein die Titulierung kann es nicht rechtfertigen, dem einzelnen Woh-\n\nnungseigentümer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Mittel gegen die \n\nInteressen der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen (abweichend noch BGH, \n\nUrteil vom 5. Mai 1977, aaO). \n\n19 \n\ncc) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedoch für die Geltendma-\n\nchung und Durchsetzung solcher Rechte von vornherein allein zuständig, die \n\nihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen \n\ndes einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen (kritisch dazu Baer, BTR \n\n2006, 113 ff. m.w.N.). Das betrifft die gemeinschaftsbezogenen Rechte auf \n\nMinderung und auf kleinen Schadensersatz. Auch die Voraussetzungen für die-\n\nse Rechte kann allein die Wohnungseigentümergemeinschaft schaffen (BGH, \n\nUrteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, BauR 2006, 979, 981 = NZBau \n\n2006, 371 = ZfBR 2006, 457; Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, BauR \n\n1998, 783 = ZfBR 1998, 245). \n\n20 \n\ndd) Darüber hinaus kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im \n\nRahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die \n\nAusübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigen-\n\ntums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem \n\nVeräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. In der Rechtsprechung \n\nist insoweit bereits anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft \n\ndurch Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG entscheiden kann, \n\nwegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums Vorschuss zu fordern \n\n(BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 - VII ZR 9/80, BGHZ 81, 35, 38; Urteil vom \n\n19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95, BauR 1997, 488 = ZfBR 1997, 185). In \n\ngleicher Weise kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die gemeinschaftli-\n\nche Durchsetzung eines auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschafts-\n\neigentums gerichteten Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch beschließen. \n\nDer Senat hat zuletzt offen gelassen, ob dies in einer Weise geschehen kann, \n\ndie den einzelnen Erwerber von der Verfolgung seiner Rechte insoweit aus-\n\nschließt (Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1). Diese Frage \n\nist zu bejahen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftliches \n\nVorgehen erfordert (so auch Koeble, Festschrift für Soergel, S. 125; Merle in \n\nBärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21 Rdn. 8; Weitnauer/Briesemeister, \n\nWEG, 9. Aufl., nach § 8 Rdn. 57; Wenzel, ZWE 2006, 109, 112; Pause, Bauträ-\n\ngerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 886 ff., 907; Werner/Pastor, Der Bau-\n\nprozess, 11. Aufl., Rdn. 499 f.; a.A. Staudinger/Bub (2005), WEG, § 21 \n\nRdn. 233, 258). Das wird regelmäßig der Fall sein. Denn die ordnungsgemäße \n\nVerwaltung wird es in aller Regel erfordern, einen gemeinschaftlichen Willen \n\ndarüber zu bilden, wie die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftsei-\n\ngentums zu bewirken ist. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den Erfüllungs- oder \n\nNacherfüllungsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die Ansprüche auf Vor-\n\nschuss oder Aufwendungsersatz, die davon abhängen, wie die Selbstvornahme \n\nbewirkt wird. Eine gemeinschaftliche, allein verbindliche Willensbildung verhin-\n\ndert zudem, dass der Veräußerer inhaltlich verschiedenartigen Ansprüchen \n\nausgesetzt wird, die letztlich doch nicht durchsetzbar wären. \n\n21 \n\nZieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der auf \n\ndie ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten \n\nRechte an sich, begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit. Diese schließt \n\nein selbständiges Vorgehen der Erwerber aus, § 21 Abs. 1 WEG. \n\n22 \n\nee) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR \n\n30/78 (BGHZ 74, 258, 266) ausgeführt hat, ist eine derartige Einschränkung \n\ndes Erwerbers in der Ausübung seiner aus dem Vertrag mit dem Veräußerer \n\nabgeleiteten Rechte dem jeweiligen Vertrag immanent. Mit dieser inhaltlichen \n\nBeschränkung wird das Vertragsverhältnis bereits begründet. Rechtsinhaber, \n\ndie überstimmt worden sind oder an der Abstimmung nicht teilgenommen ha-\n\nben, weil sie nicht mehr Wohnungseigentümer sind, müssen es deshalb grund-\n\nsätzlich hinnehmen, dass über die Durchsetzung ihrer Rechte mit Mehrheitsbe-\n\nschluss von der Gemeinschaft entschieden wird. Die aus dem Gesetz abgelei-\n\ntete Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagert von vornherein \n\ndie individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des Einzelnen und bestimmt auch \n\ndas Prozessführungsrecht (Wenzel, ZWE 2006, 109, 111). Berechtigt zur \n\nDurchsetzung der Rechte ist in den genannten Fällen nur die Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft. Sie handelt insoweit als rechtsfähiger Verband. Unberührt \n\nbleibt ihre Befugnis, einzelne, mehrere oder alle Wohnungseigentümer durch \n\nBeschluss zur Durchsetzung der Rechte zu ermächtigen, so dass diese im Pro-\n\nzess in gewillkürter Prozessstandschaft auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni \n\n2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146). \n\n23 \n\n3. Die Klägerin macht nicht nur Ansprüche der Wohnungseigentümer \n\nwegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums, sondern auch wegen Mängeln \n\ndes Sondereigentums geltend. Insoweit resultiert ihre Rechts- und Parteifähig-\n\nkeit nicht bereits aus ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich. Denn insoweit ist die \n\nRechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen \n\ndie Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen \n\nEigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Soweit Rechte der \n\neinzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln des Sondereigentums betrof-\n\nfen sind, besteht keine aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeit der Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft. \n\n24 \n\nDie Klägerin kann jedoch durch die einzelnen Wohnungseigentümer \n\nrechtsgeschäftlich ermächtigt werden, die Ansprüche wegen Mängeln des Son-\n\ndereigentums geltend zu machen und unter den Voraussetzungen einer gewill-\n\nkürten Prozessstandschaft gerichtlich durchzusetzen. Der Senat muss nicht \n\nentscheiden, welche Grenzen einer rechtsgeschäftlichen Ermächtigung im Hin-\n\nblick auf die Teilrechtsfähigkeit des Verbandes gezogen sind. Jedenfalls kann \n\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft solche Ansprüche in gewillkürter Pro-\n\nzessstandschaft verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen \n\nZusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen \n\nund für die ein eigenes schutzwürdiges Interesse besteht, sie durchzusetzen. \n\nEs bestehen keine Bedenken gegen eine Ermächtigung, neben den Ansprü-\n\nchen aus Mängeln des Gemeinschaftseigentums auch Ansprüche wegen Män-\n\ngeln des Sondereigentums zu verfolgen. Das entspricht der Rechtsprechung \n\ndes Senats (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 393; \n\nUrteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447 = ZfBR 1986, 171, \n\n172) und ist deshalb gerechtfertigt, weil eine zusammenhängende Verfolgung \n\nder Mängel wirtschaftlich sinnvoll ist, so dass auch der Veräußerer in aller Re-\n\ngel daran interessiert ist, und Mängel des Gemeinschaftseigentums und des \n\nSondereigentums häufig eng zusammenhängen. Aus diesem Grund bestehen \n\nauch keine Bedenken gegen eine gewillkürte Prozessstandschaft. \n\n25 \n\n4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft \"Am K.\" L. hat beschlossen, \n\ndie Ansprüche der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwal-\n\ntungskompetenz Gebrauch gemacht, die Ansprüche der Erwerber wegen Män-\n\ngeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese Ansprüche als \n\nWohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen. Soweit die Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft Mängel des Sondereigentums geltend macht, beruht das \n\nauf den Ermächtigungen der jeweiligen Eigentümer. Die danach erhobene Kla-\n\nge ist eine Klage des insoweit rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend hat \n\nder Senat das Rubrum berichtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grund-\n\nsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte \n\nBezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grund-\n\nsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet \n\nhat (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; Wenzel, \n\nZWE 2006, 2, 10; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19). \n\n26 \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Erwer-\n\nII. \n\nber auf Kostenvorschuss nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie vor dessen \n\nGeltendmachung nicht die Gewährleistungsansprüche gegen die übrigen am \n\nBau Beteiligten an den Beklagten rückabgetreten hätten. Auf § 9 Ziffer 5 letzter \n\nAbsatz der notariellen Kaufverträge könne sich der Beklagte nicht berufen. Die-\n\nse als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertende Klausel könne nicht so ver-\n\nstanden werden, dass der Käufer schon mit seiner Aufforderung an den Ver-\n\nkäufer zur Mängelbeseitigung die Ansprüche abtreten müsse. Durch die Mög-\n\nlichkeit der wahlweisen Inanspruchnahme des Bauträgers oder Subunterneh-\n\nmers solle der Käufer vor dem Insolvenzrisiko eines der Beteiligten geschützt \n\nwerden. Dieser wahlweisen Möglichkeit der Inanspruchnahme würde sich der \n\nKäufer begeben, wenn er die Gewährleistungsansprüche zurückübertragen \n\nwürde, bevor der Verkäufer tatsächlich Gewährleistung erbracht habe. Die Be-\n\nstimmung sei deshalb dahin auszulegen, dass der Käufer die Ansprüche gegen \n\ndie übrigen am Bau Beteiligten Zug um Zug gegen Erfüllung der Gewährleis-\n\ntung an den Verkäufer zurück zu übertragen habe. \n\n27 \n\nEine Verpflichtung des Käufers, die Gewährleistungsansprüche gegen-\n\nüber dem Verkäufer so rechtzeitig geltend zu machen, dass dieser seinerseits \n\nin noch unverjährter Zeit die rückabgetretenen Gewährleistungsansprüche ge-\n\ngenüber den Subunternehmern verfolgen könne, ergebe sich aus dem Wortlaut \n\nder Klausel nicht und könne auch durch Auslegung nicht ermittelt werden. \n\n28 \n\n29 \n\n2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhandelt es sich bei § 9 der Erwerbsverträge um eine vorformulierte Vertragsbe-\n\nstimmung im Sinne von § 1 AGBG, die von dem Beklagten für eine Vielzahl von \n\nVerträgen verwendet worden ist. \n\n30 \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt \n\nund typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-\n\ntragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten \n\nKreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR \n\n307/86, BGHZ 102, 384, 389; Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79, BGHZ \n\n77, 116, 118). \n\n31 \n\nDer Wortlaut des § 9 Abs. 5 der Erwerbsverträge ist nicht eindeutig. Die \n\ngewählte Formulierung lässt einerseits die Auslegung zu, dass die Rückabtre-\n\ntung unmittelbar mit der Erhebung des Anspruchs zu erfolgen hat, andererseits \n\naber auch die Auslegung, dass sie erst bei seiner erfolgreichen Geltendma-\n\nchung vorzunehmen ist. \n\n32 \n\nLässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist derjenigen \n\nder Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den \n\nInteressen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, \n\nUrteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; Urteil vom \n\n7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 39; Urteil vom 31. Oktober 1995 \n\n- XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, \n\nBauR 1995, 697 = ZfBR 1995, 259) \n\n33 \n\nDer Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Erwerber \n\ndurch die Möglichkeit der wahlweisen Inanspruchnahme des Bauträgers oder \n\nder Subunternehmer vor dem Insolvenzrisiko eines der Beteiligten geschützt \n\nwerden soll. Die wahlweise Möglichkeit der Inanspruchnahme ginge dem Er-\n\nwerber verloren, wenn er die Gewährleistungsansprüche gegenüber den Sub-\n\nunternehmern bereits zurück übertragen müsste, bevor er seine Gewährleis-\n\ntungsansprüche gegenüber dem Veräußerer mit Erfolg geltend gemacht hat. \n\n§ 9 Ziffer 5 der Erwerbsverträge ist daher dahin auszulegen, dass die Gewähr-\n\nleistungsansprüche gegenüber den weiteren am Bau Beteiligten erst mit der \n\nerfolgreichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem \n\nVeräußerer zurück zu übertragen sind. \n\n34 \n\nb) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass sich aus § 9 Zif-\n\nfer 5 der Erwerbsverträge nicht die Verpflichtung der Klägerin ergibt, die Ge-\n\nwährleistungsansprüche gegenüber dem Beklagten so rechtzeitig geltend zu \n\nmachen, dass dieser seinerseits in noch unverjährter Zeit die rückabgetretenen \n\nGewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern verfolgen kann. \n\nDie Klägerin war berechtigt, die fünfjährige Gewährleistungsfrist voll auszu-\n\nschöpfen. \n\n35 \n\nJedoch können sich aus der treuhandähnlichen Stellung, die der Erwer-\n\nber hinsichtlich der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche hat, Sorg-\n\nfaltspflichten ergeben, bei deren Verletzung er sich dem Veräußerer gegenüber \n\nschadensersatzpflichtig machen kann. Will der Erwerber die Gewährleistungs-\n\nfrist seiner eigenen Gewährleistungsansprüche ausschöpfen und riskiert er da-\n\nmit für ihn erkennbar die Verjährung der ihm abgetretenen Ansprüche, so kann \n\ner gehalten sein, dem Veräußerer Möglichkeiten zu eröffnen, seinerseits die \n\nVerjährung dieser Ansprüche zu verhindern; es kann etwa geboten sein, den \n\nVeräußerer zu ermächtigen, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. \n\nHat er gegen diese Pflichten verstoßen, kann ein Schadensersatzanspruch dem \n\nVeräußerer eine Aufrechnungsmöglichkeit eröffnen. Zu einer solchen Pflichtver-\n\nletzung fehlt es bisher an Feststellungen. \n\nIII. \n\n36 \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kostenvorschussan-\n\nspruch sei nicht verjährt. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist, die frühestens mit \n\nder Abnahme von Sondereigentum am 2. September 1995 begonnen habe, sei \n\ndurch die Zustellung des Mahnbescheids am 2. August 2000 unterbrochen \n\nworden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt \n\nmit der Mängelbeseitigung noch nicht in Verzug befunden habe und der An-\n\nspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung zu diesem Zeitpunkt dement-\n\nsprechend noch nicht fällig gewesen sei. Denn ein einmal erlassener Mahnbe-\n\nscheid habe auch dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn der Antrag \n\nauf Erlass des Mahnbescheids unzulässig gewesen sei. \n\n37 \n\n38 \n\n2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Annahme einer \n\nverjährungsunterbrechenden Wirkung des Mahnbescheids vom 31. Juli 2000 \n\nnicht aus. \n\n39 \n\na) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des geltend gemachten \n\nAnspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur, wenn dieser Anspruch nach \n\n§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise \n\nbezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen \n\nVollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch \n\noder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen \n\nkann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urteil vom \n\n17. November 2005 - IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275; Urteil vom 17. Oktober \n\n2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305; Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, \n\nBauR 1995, 694 = ZfBR 1995, 262). \n\n40 \n\nb) Bedenken gegen die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahn-\n\nbescheides bestehen allerdings nicht schon deshalb, weil im Mahnbescheid der \n\nspäter geltend gemachte Vorschussanspruch nicht bezeichnet ist, sondern all-\n\ngemein \"Gewährleistungsansprüche\" wegen Mängeln geltend gemacht werden. \n\nEs kann dahinstehen, inwieweit eine ausreichende Individualisierung eines Ge-\n\nwährleistungsanspruchs vorliegt, wenn mehrere, verschiedenartige Ansprüche \n\nauf Zahlung in Betracht kommen, wie das der Anspruch auf Vorschuss auf die \n\nMängelbeseitigungskosten, der Anspruch auf Aufwendungsersatz, der An-\n\nspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten und der An-\n\nspruch auf Minderung des Werklohns wegen Mängeln sind. Denn es bestehen \n\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht von vornherein einen An-\n\nspruch auf Vorschuss geltend gemacht hat und der Beklagte den Mahnbe-\n\nscheid auch so verstehen musste. \n\n41 \n\nLiegen keine besonderen Umstände vor, die ein anderes Verständnis \n\nbedingen, ist die Angabe in einem Mahnbescheid, es würden Gewährleistungs-\n\nansprüche wegen Mängeln geltend gemacht, dahin zu verstehen, dass derjeni-\n\nge auf Geldzahlung gerichtete Anspruch geltend gemacht wird, der primär die \n\nErfüllung des Vertrages sicher stellen soll und die weitere Rechtsverfolgung \n\nnicht einschränkt. Das ist der Anspruch auf Vorschuss. Dieser auf Gewährleis-\n\ntung gerichtete Anspruch entsteht mit Ablauf der dem Unternehmer gesetzten \n\nFrist im VOB-Vertrag oder mit dem Verzug im BGB-Vertrag. Weitere rechtliche \n\nVoraussetzungen bestehen nicht. Mit diesem Anspruch wird der Auftraggeber in \n\ndie Lage versetzt, die Mangelfreiheit des Werkes selbst zu bewirken. Mit seiner \n\nGeltendmachung bleibt aber auch die Möglichkeit, auf andere der in Betracht \n\nkommenden Ansprüche überzugehen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. \n\n42 \n\nEtwas anderes kann sich aus den Umständen ergeben, wie sie dem An-\n\ntragsgegner bekannt sind. So kann ein Antragsgegner z.B. das Begehren auf \n\nGewährleistung insbesondere dann als Schadensersatzforderung verstehen, \n\nwenn ihm bekannt ist, dass die Voraussetzungen eines auf Erfüllung des Ver-\n\ntrages gerichteten Anspruchs nicht vorliegen, weil eine Fristsetzung mit Ableh-\n\nnungsandrohung im Sinne des § 634 BGB ausgesprochen war. Solche An-\n\nhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, in-\n\nsoweit weiter aufzuklären, denn es ist Sache des Antragsgegners, dazu vorzu-\n\ntragen. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt hierzu \n\nGelegenheit. \n\n43 \n\nc) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Mahnbescheid habe \n\ndie Verjährung eines auf Geld gerichteten Anspruchs, also auch des Vor-\n\nschussanspruchs, schon deshalb nicht unterbrechen können, weil er im Zeit-\n\npunkt des Erlasses des Mahnbescheides noch nicht bestanden habe. In der \n\nRechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass auch eine unzulässige und erst \n\nrecht eine unbegründete Klage sowie ein ihr gleichgestellter Mahnbescheid die \n\nVerjährung des geltend gemachten Anspruchs unterbrechen. Die Zustellung \n\ndes Mahnbescheids unterbricht die Verjährung des Vorschussanspruches auch \n\ndann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche An-\n\nspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR \n\n119/87, BGHZ 104, 268, 273). \n\n44 \n\nd) Die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheids kann \n\nmöglicherweise jedoch deshalb nicht eingetreten sein, weil die mit dem Mahn-\n\nbescheid verfolgten Ansprüche deswegen nicht ausreichend individualisiert \n\nsind, weil die Mängel nicht bezeichnet sind. Das Berufungsgericht durfte die \n\nverjährungsunterbrechende Wirkung nicht ohne weiteres annehmen, weil sich \n\naus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt keine ausreichende Individualisierung \n\nergibt. \n\n45 \n\n(1) Die Unterbrechungswirkung einer Klage bzw. eines Mahnbescheids \n\nbezieht sich immer nur auf die Gewährleistungsansprüche wegen des geltend \n\ngemachten bestimmten Mangels, nicht auch auf Gewährleistungsansprüche \n\nwegen anderer Mängel (BGH, Urteil vom 18. März 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ \n\n66, 142, 146). Es ist deshalb notwendig, dass sich aus einem Mahnbescheid \n\nentnehmen lässt, wegen welcher Mängel ein Anspruch geltend gemacht wird. \n\nWerden mehrere Mängel geltend gemacht, muss deutlich werden, in welcher \n\nHöhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden. \n\n46 \n\n(2) Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist aller-\n\ndings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Drit-\n\nten ersichtlich ist, wegen welcher Mängel welche konkreten Forderungen gegen \n\nden Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner \n\nerkennbar ist, in welcher Höhe wegen welcher Mängel Ansprüche gegen ihn \n\ngeltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR \n\n312/99, NJW 2001, 305; Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW \n\n2000, 1420; Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, BauR 1992, 229 \n\n= ZfBR 1992, 125). \n\n47 \n\n(3) Der Mahnbescheid enthält keinerlei Angaben dazu, welche Mängel \n\nund in welcher Höhe Kosten für deren Beseitigung geltend gemacht werden. Er \n\nnimmt auch nicht Bezug auf ein dem Beklagten etwa schon vorliegendes Gut-\n\nachten, aus dem sich die notwendigen Angaben ergeben könnten. \n\n48 \n\nGleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass dem Beklagten die notwendi-\n\ngen Angaben bekannt waren. Zur Individualisierung ausreichende Erkenntnisse \n\nkönnen auf Informationen beruhen, die dem Beklagten ohne Hinweis im Mahn-\n\nbescheid zur Verfügung standen. Solche Erkenntnisse könnten sich für ihn \n\nmöglicherweise aus dem Privatgutachten der Sachverständigen Sch. ergeben \n\nhaben. Dort könnten die einzelnen Mängel beschrieben und die sich daraus \n\nergebenden Mängelbeseitigungskosten beziffert worden sein. Das Berufungs- \n\ngericht muss den Parteien Gelegenheit geben, dazu vorzutragen, und die erfor-\n\nderlichen Feststellungen nach Zurückverweisung der Sache nachholen. \n\nDressler \n\nWiebel \n\n Kniffka \n\nBauner \n\n Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 26.08.2004 - 1 O 1133/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 27.09.2005 - 8 U 875/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_236-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-12/vii-zr-236-05","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_236-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_236-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-12/vii-zr-236-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_236-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:59.151816+00:00"}}