{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_200-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"VII ZR 200/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 182 Zur Bestimmung der Quote im Sinne des § 182 InsO, wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, von den Gläubigern behauptete Forderungen der Insolvenzmasse beizutreiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 200/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 182 \n\nZur Bestimmung der Quote im Sinne des § 182 InsO, wenn der Insolvenzverwalter \n\nnicht bereit ist, von den Gläubigern behauptete Forderungen der Insolvenzmasse \n\nbeizutreiben. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05 - LG Hamburg \n AG Hamburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg vom \n\n16. Juni 2005 wird verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger schloss mit der später insolvent gewordenen I. GmbH \n\n(Schuldnerin) einen Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens. Nach sei-\n\nner Behauptung hatte ihm die Schuldnerin zugesichert, über 6 Jahre lang min-\n\ndestens 48 Interessenten pro Jahr zuzuführen. Der Kläger sollte diesen die \n\nMöglichkeit einräumen, den Wintergarten zu besichtigen und dafür jeweils \n\n500 DM erhalten. Der Kläger hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-\n\ngefochten, nachdem ihm nach der Errichtung des Wintergartens Interessenten \n\nnicht zugeführt worden sind. Mit der Klage hat er beantragt, zur Insolvenztabelle \n\nfestzustellen, dass ihm eine Forderung von 46.797,73 € zusteht. Das Amtsge-\n\nricht hat die Feststellung lediglich in Höhe von 2.751,83 € ausgesprochen. Die \n\nBerufung des Klägers, mit der er die Feststellung in Höhe von weiteren \n\n44.045,90 € verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den \n\nStreitwert auf der Grundlage einer Quote von 3,14 % auf 1.387 € festgesetzt. \n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde \n\ndes Klägers. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu \n\nmachenden Beschwer übersteigt zwanzigtausend Euro nicht, § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO. \n\n1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten \n\nRevisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des \n\nStreitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung \n\neiner Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol-\n\nvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der In-\n\nsolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für \n\nden Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert \n\n(BGH, Beschluss vom 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549), mithin \n\nauch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden \n\nBeschwer. \n\n4 \n\nDer Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne \n\nBindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts \n\nwegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Urteil vom 9. September \n\n1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Es obliegt grundsätzlich dem Be-\n\nschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsich-\n\ntigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstre-\n\nben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom \n\n25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). \n\n5 \n\n2. Der Kläger erhebt Bedenken im Hinblick darauf, dass es dem Beklag-\n\nten als Insolvenzverwalter ermöglicht werde, auf die Beurteilung der Zulässig-\n\nkeit Einfluss zu nehmen, indem er Auskunft über die zu erwartende Insolvenz-\n\nquote erteilt. Es könne nicht hingenommen werden, dass letztlich eine Prozess-\n\npartei über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels \"entscheide\". \n\n6 \n\nDiese Bedenken sind nicht begründet. Die Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs beruht auf der aus § 182 InsO, §§ 2 ff. ZPO abgeleiteten Geset-\n\nzeslage. Danach ist es Sache der Gerichte, die Wertbestimmung vorzunehmen, \n\nvgl. § 2 und § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten \n\nauszuschöpfen (BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, \n\n1811, 1812). Das Gericht ist nicht an die Auskunft des Insolvenzverwalters ge-\n\nbunden. Diese wird zwar regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung \n\nsein. Das Gericht muss jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten einbezie-\n\nhen und diese Auskunft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Wenn es not-\n\nwendig erscheint, können Akten des Insolvenzverfahrens beigezogen und ver-\n\nwertet werden. \n\n7 \n\n3. Soweit der Kläger weiter meint, es sei nicht gerechtfertigt, die Zuläs-\n\nsigkeit eines Rechtsmittels davon abhängig zu machen, in welcher Höhe ein \n\nAnspruch voraussichtlich durchsetzbar sei, wendet er sich direkt gegen die Re-\n\ngelung des § 182 InsO. Die angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken \n\nteilt der Senat nicht. Der Kläger führt auch nicht aus, inwieweit seine verfas-\n\nsungsrechtlich geschützten Rechte beeinträchtigt sein könnten. Der Hinweis \n\ndarauf, dass er nicht etwa nur in Höhe des durchsetzbaren Betrages, sondern \n\nin Höhe der gesamten Forderung beschwert wäre, wenn er die Klage gegen \n\neinen Sozialhilfeempfänger erhoben hätte, belegt weder einen Verstoß gegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. § 182 InsO orientiert sich an \n\ndem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Die Regelung beruht ebenso wie \n\n§ 148 KO auf einer Interessenabwägung und verfolgt das Ziel, im wohlverstan-\n\ndenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch \n\nProzesskosten zu verhindern und den Gläubigern bei geringer Konkursquote \n\neine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos zu ermöglichen (BGH, \n\nBeschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, BauR 1993, 247, 248 \n\n= ZfBR 1993, 77; Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, \n\n1229). \n\n4. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der \n\nInsolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € \n\nübersteigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 42 % zu \n\nrechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen. \n\nDer beklagte Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 4. April 2006 zu-\n\nnächst dargelegt, dass eine Quote von 22 % zu erwarten ist und auf noch mög-\n\nliche Veränderungen hingewiesen. Zuletzt hat der Beklagte mitgeteilt, dass \n\ndurch weitere Forderungsanmeldungen sowie Masseverbindlichkeiten die Quo-\n\ntenaussicht berichtigt werden müsse, mit einer höheren Quote als 10 % sei \n\nnicht zu rechnen. Der Senat orientiert sich an der ersten Auskunft, die durch \n\ndas Zahlenmaterial nachvollzogen werden kann. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDer Kläger hat keine Umstände dargelegt, die zu einer höheren Quote \n\nführen könnten. Seine Einwendungen betreffen durchweg die von ihm gesehe-\n\nne Möglichkeit des Beklagten, noch weitere Forderungen geltend zu machen. \n\nInsoweit trägt er vor, es bestünden noch weitere, vom Beklagten nicht verfolgte \n\nForderungen gegen verschiedene Personen und Gesellschaften und es seien \n\nerhebliche Beträge in anfechtbarer Weise geflossen. Der Beklagte müsse, ge-\n\ngebenenfalls nach einer Anfechtung, diese Forderungen einziehen. \n\n11 \n\nDer Beklagte hat sich gemäß der Auflagenverfügung des Berichterstat-\n\nters vom 7. März 2006 mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Er hat im \n\nEinzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er die vom Kläger angeführten For-\n\nderungen nicht geltend macht. Danach wird er nichts unternehmen, weil entwe-\n\nder die Forderungen rechtlich so ungesichert sind, dass ihre Verfolgung aus-\n\nsichtslos oder im Hinblick auf die Kostenbelastung zu riskant ist oder die \n\nSchuldner zur Zahlung nicht in der Lage sind. Der Senat geht nach dieser \n\nnachvollziehbaren Darstellung davon aus, dass im Insolvenzverfahren eine \n\nDurchsetzung der reklamierten Forderungen unterbleibt. Sie können daher un-\n\nabhängig davon, inwieweit eine Durchsetzung überhaupt erfolgreich sein könn-\n\nte, nicht zu einer Erhöhung der Verteilungsmasse führen. Dass der Beklagte \n\ndurch die Gläubigerversammlung nach einem entsprechenden Beschluss, § 76 \n\nInsO, angewiesen werden könnte, bestimmte Forderungen durchzusetzen, \n\nbleibt außer Betracht. Der Kläger hat diese Möglichkeit selbst nicht in Erwägung \n\ngezogen. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 20a C 237/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 320 S 128/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/vii-zr-200-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":6},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/vii-zr-200-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_200-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:12:04.445893+00:00"}}