{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_194-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"VII ZR 194/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 203 Satz 1 Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 194/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2006 \nHeinzelmann \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 203 Satz 1 \n\nFür ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch \n\nüber den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern \n\nnicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. \n\nergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05 - OLG Hamm \n\n LG Hagen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des \n\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Mai 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhaf-\n\nter Architektenleistungen. \n\nSie errichteten in den Jahren 1996/97 ein Einfamilienhaus und beauftrag-\n\nten den Beklagten mit sämtlichen in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Leistungen. \n\nKurz vor Fertigstellung des Hauses wurde der Vertrag einvernehmlich aufge-\n\nlöst. Die Kläger leisteten am 6. März 1998 die vereinbarte Schlusszahlung von \n\n4.600 DM. \n\n3 \n\nIm Jahre 2002 traten am Fußboden des Hauses Schäden auf. Die Kläger \n\nteilten dies dem Beklagten mit Schreiben ihres Streithelfers vom 16. Januar \n\n2003 mit und machten Schadensersatz geltend. Ferner wurde die Möglichkeit \n\neines selbständigen Beweisverfahrens angesprochen und die Einholung eines \n\nSchiedsgutachtens vorgeschlagen. Der Beklagte besichtigte am 25. Januar \n\n2003 nach telefonischer Voranmeldung den Schaden und riet den Klägern zu \n\neiner Überprüfung durch einen Sachverständigen. Die Kläger leiteten ein selb-\n\nständiges Beweisverfahren ein. Der Antrag wurde dem Beklagten am 29. März \n\n2003 zugestellt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 24.965,14 € gerichtete Klage \n\nwegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Streithelfers der Kläger ist \n\nerfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine vom Senat zugelassene Revisi-\n\non, mit der er den Anspruch der Kläger weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nFür die Beurteilung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs, ins-\n\nbesondere der Frage, ob diese im Jahre 2003 gehemmt war, ist das Bürgerliche \n\nGesetzbuch in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgeblich (Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Im Übrigen, auch für den Beginn der Verjährung, \n\nrichtet sich die Beurteilung des Schuldverhältnisses nach den bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht ist der Meinung, ein Schadensersatzanspruch der \n\nKläger nach § 635 BGB a.F. sei verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach \n\n§ 638 Satz 1 BGB a.F. habe am 6. März 1998 begonnen und sei vor der Einlei-\n\ntung des selbständigen Beweisverfahrens abgelaufen. Die Verjährung sei nicht \n\ngemäß § 203 BGB n.F. gehemmt gewesen. Hierfür reiche der Umstand, dass \n\nder Beklagte auf das Schreiben vom 16. Januar 2003 das Objekt in Augen-\n\nschein genommen und den Klägern geraten habe, den Schaden untersuchen \n\nzu lassen, nicht aus. Dadurch habe er lediglich zum Ausdruck gebracht, dass \n\nSchadensursache und Verantwortlichkeit durch ein Sachverständigengutachten \n\ngeklärt werden müssten. Wisse der Geschädigte, dass die Einholung eines \n\nGutachtens unumgänglich sei, habe er jederzeit die Möglichkeit, die Verjährung \n\ndurch Einleitung eines Beweisverfahrens zu hemmen. Die Annahme von Ver-\n\nhandlungen i.S. des § 203 BGB n.F. sei demgegenüber nur dann gerechtfertigt, \n\nwenn der Geschädigte aufgrund der Erklärung des Schädigers noch erwarten \n\nkönne, sich die Kosten eines Beweisverfahrens durch eine Einigung mit dem \n\nSchädiger ersparen zu können. Selbst wenn man Verhandlungen annehmen \n\nwürde, würde die dadurch begründete Hemmung nicht ausreichen, um den Ein-\n\ntritt der Verjährung zu verhindern. \n\nII. \n\n8 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatz-\n\nanspruch der Kläger aus § 635 BGB a.F. ist nicht verjährt. Die Verjährung war \n\ngemäß § 203 Satz 1 BGB n.F. durch Verhandlungen gehemmt. \n\n9 \n\n1. Nach § 203 Satz 1 BGB n.F. ist die Verjährung gehemmt, solange \n\nzwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den An-\n\nspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. \n\n10 \n\na) Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen. Da § 203 Satz 1 \n\nBGB n.F. sich in seinem Wortlaut eng an § 852 Abs. 2 BGB a.F. anlehnt, kann \n\nauf die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden \n\n(MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl. Bd. 1a, § 203 Rdn. 5). Danach genügt für \n\nein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem \n\nBerechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder \n\nErsatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in An-\n\nspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme \n\ngestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung \n\nvon Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Ver-\n\ngleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert \n\nwird (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654 \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\nb) Dieses Verständnis von Verhandlungen umfasst regelmäßig auch die \n\nbisher in § 639 Abs. 2 BGB a.F. geregelten Sachverhalte. Die zu dieser Vor-\n\nschrift ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herange-\n\nzogen werden. \n\n12 \n\naa) Nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist die Verjährung gehemmt, wenn sich \n\nder Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhan-\n\ndenseins eines Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Die Hemmung \n\nsetzt voraus, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er \n\nwerde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Besteller hiermit \n\neinverstanden ist (BGH, Urteile vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ \n\n162, 86 und vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, BauR 2002, 108 \n\n= NZBau 2002, 42 = ZfBR 2002, 61). Abgesehen von dem Fall, dass der Unter-\n\nnehmer von vornherein jede Verantwortung für den Mangel ablehnt (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00, aaO), treffen die Vertragspar-\n\nteien durch ihren Meinungsaustausch regelmäßig eine \"Überprüfungsvereinba-\n\nrung\" (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, BauR 1999, 1019, \n\n1021 = ZfBR 1999, 269) bzw. eine entsprechende Abrede über einen Nachbes-\n\nserungsversuch. Sie verhandeln im Sinne von § 203 Abs. 1 BGB n.F. \n\n13 \n\nbb) Das entspricht, wie die Gesetzesmaterialien bestätigen, dem Willen \n\ndes Gesetzgebers. Die Verjährungshemmung durch Verhandlungen war bisher \n\nin § 639 Abs. 2, § 651 g Abs. 2 Satz 3, § 852 Abs. 2 BGB a.F. in unterschiedli-\n\ncher Weise geregelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts \n\nsollte die Verjährungshemmung durch Verhandlungen über den Anwendungs-\n\nbereich dieser Vorschriften hinaus zu einem allgemeinen Rechtsinstitut ausge-\n\nbaut werden (BT-Drucks. 14/7052, S. 178, 180). Die spezielle Vorschrift des \n\n§ 639 Abs. 2 BGB a.F. wurde von der allgemeinen Vorschrift des § 203 Satz 1 \n\nBGB n.F. abgelöst (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 267) und ist in dieser aufge-\n\ngangen (vgl. Weyer, NZBau 2002, 366; Staudinger/Frank Peters (2004), § 203 \n\nRdn. 4; MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl. Bd. 1a, § 203 Rdn. 4;Ingenstau/ \n\nKorbion/Wirth, 15. Aufl., § 13 Nr. 4 VOB/B Rdn. 214, 215; Kapell-\n\nmann/Messerschmidt-Weyer, § 13 VOB/B Rdn. 142; a.A. Werner/Pastor, Der \n\nBauprozess, 11. Aufl. Rdn. 2417; Lenkeit, BauR 2002, 196, 219; Heiermann/ \n\nRiedl/Rusam, 10. Aufl., § 13 VOB/B Rdn. 92). \n\n14 \n\n2. Die Parteien haben i.S. von § 203 Satz 1 BGB n.F. verhandelt. Die \n\nKläger haben mit dem Schreiben ihres Streithelfers vom 16. Januar 2003 dem \n\nBeklagten den Schaden angezeigt und Schadensersatz verlangt. Der Beklagte \n\nhat nach seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Vortrag darauf-\n\nhin \n\ntelefonisch einen Besichtigungstermin vereinbart. Dieser \n\nfand am \n\n25. Januar 2003 statt. Der Beklagte riet den Klägern zu einer Überprüfung \n\ndurch einen Sachverständigen. Dieses Verhalten durften die Kläger dahin ver-\n\nstehen, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des \n\nSchadensersatzanspruchs ein (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. April 1999 \n\n- VII ZR 415/97, BauR 1999, 1019, 1021 = ZfBR 1999, 269). Dass der Beklagte \n\nseine Einstandspflicht geleugnet hätte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. \n\nUnerheblich ist, ob die Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten erwarten \n\nkonnten, durch eine Einigung mit ihm die Kosten eines selbständigen Beweis-\n\nverfahrens sparen zu können. \n\nIII. \n\n15 \n\nDamit ist Verjährung nicht eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist \n\n(§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F., § 638 Satz 1 BGB a.F.) begann mit Ablauf des \n\n6. März 1998. Die Verjährung wurde durch den Beginn der Verhandlungen ge-\n\nhemmt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, aaO), der jeden-\n\nfalls in der telefonischen Vereinbarung des Besichtigungstermins im Januar \n\n2003 lag. Wie lange die hierdurch herbeigeführte Hemmung dauerte, kann da-\n\nhinstehen. Gemäß § 203 Satz 2 BGB n.F. konnte Verjährung frühestens drei \n\nMonate nach Ablauf der Hemmung eintreten. In diesem Zeitraum wurde dem \n\nBeklagten der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens \n\nzugestellt, wodurch die Verjährung erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB n.F. bis zur Klageerhebung gehemmt war. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 16.11.2004 - 9 O 56/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 25.05.2005 - 25 U 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/vii-zr-194-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634a","ref_norm":"634a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/vii-zr-194-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:54.021935+00:00"}}