{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_180-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"VII ZR 180/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 180/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, \n\nDr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 4.Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge-\n\nrichts vom 28. Juni 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 30.612,92 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Nachbesserungskos-\n\nten zum Zweck der Beseitigung von Baumängeln. Die Instanzgerichte haben \n\nsich bislang nur mit der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der Partei- bzw. \n\nProzessfähigkeit der Beklagten befasst. \n\nDie Beklagte ist als S.A.R.L. eine juristische Person nach französischem \n\nRecht. Am 20. Dezember 1994 wurde bezüglich der Beklagten ein Beschluss \n\nüber den Abschluss der Liquidation mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 ge-\n\nfasst und die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 im fran-\n\nzösischen Handelsregister gelöscht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 30.612,92 € gerichtete Klage \n\nabgewiesen, weil die Beklagte nach ihrer Liquidation über keine Vermögens-\n\nwerte mehr verfüge und deshalb nicht parteifähig sei. Die Berufung der Klägerin \n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung \n\ndie Klägerin begehrt, verfolgt diese ihren Klageantrag weiter. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei nach französischem \n\nII. \n\nRecht, das vorliegend für die Beurteilung der Partei- und Prozessfähigkeit \n\nheranzuziehen sei, zwar noch parteifähig, doch mangele es ihr an der Prozess-\n\nfähigkeit. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. habe der \n\nLiquidator durch den Beschluss über die Beendigung der Liquidation gemäß \n\nArt. L. 237-2 Abs. 3 C. com. mit der Eintragung in das Handels- und Gesell-\n\nschaftsregister auch im Verhältnis zu Dritten seine gesetzliche Vertretungs-\n\nmacht in Bezug auf die aufgelöste Gesellschaft verloren. Die Gesellschaft kön-\n\nne nunmehr nur durch einen gerichtlich bestellten ad-hoc-Vertreter (mandataire \n\nad hoc) vertreten werden, dessen gerichtliche Bestellung von jedem, der ein \n\nberechtigtes Interesse daran habe, erwirkt werden könne. Die Klägerin habe bis \n\nzum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung die Bestellung eines manda-\n\ntaire ad hoc nicht erwirkt, weshalb ihre Klage als unzulässig abzuweisen sei. \n\nEine weitere Vertagung, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen manda-\n\ntaire ad hoc bestellen zu lassen, sei nicht veranlasst. Die Klägerin habe zwi-\n\nschen der Terminsaufhebung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 und dem \n\nVerhandlungstermin vom 24. Mai 2005 drei Monate Zeit gehabt, die Bestellung \n\neines mandataire ad hoc herbeizuführen, was jedoch nicht geschehen sei. Sie \n\nhabe nur in allgemeiner Weise ihrer subjektiven Erwartung Ausdruck verliehen, \n\neine Bestellung werde bald erfolgen. \n\n5 \n\n6 \n\nIII. \n\nMit der auf die dargestellten Ausführungen gestützten Zurückweisung der \n\nBerufung und Abweisung der Klage als unzulässig, hat das Berufungsgericht \n\ndas Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. \n\nNachdem das Berufungsgericht die Klägerin im Januar 2005 darauf hin-\n\ngewiesen hatte, dass es die Beklagte mangels der Bestellung eines \"mandatai-\n\nre ad hoc\" als nicht prozessfähig ansehe, hat die Klägerin im Februar 2005 um \n\nausreichende Gelegenheit dazu gebeten, den Mangel durch Einleitung des er-\n\nforderlichen Verfahrens in Frankreich beheben zu können. Im Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 24. Mai 2005 hat der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Klägerin laut Protokoll erklärt, das Verfahren zur Be-\n\nstellung eines \"mandataire ad hoc\" in Frankreich sei noch nicht beendet; im \n\nMärz sei ein dortiger Kollege mit der Stellung eines Antrags beauftragt worden, \n\nüber den bisher noch nicht entschieden sei. \n\n7 \n\nWenn das Berufungsgericht diese Erklärung nicht für ausreichend erach-\n\ntete, sondern zur Sicherung eines zügigen Prozessablaufs konkretere Angaben \n\nüber den Verlauf des in Frankreich anhängigen Verfahrens und, soweit möglich, \n\nüber dessen voraussichtlichen zeitlichen Abschluss für erforderlich hielt, hätte \n\nes, was die Beschwerde zu Recht rügt, die Klägerin hierauf hinweisen müssen. \n\nIn der Beschwerdebegründung wird im Einzelnen dargelegt, was die Klägerin \n\nsodann zum Stand des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht in Metz darge-\n\nlegt hätte. \n\n8 \n\nAngesichts dessen, dass die Klägerin auf den zeitlichen Ablauf des fran-\n\nzösischen Verfahrens nur in beschränktem Umfang Einfluss nehmen konnte \n\nund im Mai 2005 von einer unangemessenen, der Klägerin anzulastenden Ver-\n\nzögerung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Problematik der \"mandatai-\n\nre\" - Bestellung nicht die Rede sein konnte, stellt es einen Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG dar, dass das Berufungsgericht ohne weiteren Hinweis die \n\nKlage als endgültig unzulässig behandelt, die laufenden Bemühungen der Klä-\n\ngerin und ihre Darlegungen zur Behebung des Mangels abgeschnitten und folg-\n\nlich ihren gesamten Vortrag zur Sache unberücksichtigt gelassen hat. \n\n9 \n\nAuf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht das Berufungsurteil, \n\nda eine Behebung des Zulässigkeitsmangels durch die nach Vortrag der Be-\n\nschwerde am 11. August 2005 erfolgte Bestellung eines \"mandataire ad hoc\" \n\nherbeigeführt worden sein kann. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Kniffka \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.03.2003 - 3 O 79/02 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 U 302/03-49 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/vii-zr-180-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/vii-zr-180-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_180-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:50.457467+00:00"}}