{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_176-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"VII ZR 176/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 176/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben, soweit die \n\nZahlungspflicht von der Beseitigung folgenden Mangels abhän-\n\ngig gemacht worden ist: Herstellung einer Ausgleichsschicht \n\nunter dem Stichwort \"Einbau einer Schwelle an der Haustür\". \n\n2. Insoweit und im Kostenpunkt wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 9. Juni 2005 gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der An-\n\nträge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Abnah-\n\nmeerklärung richtet, wird sie verworfen. \n\n4. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten \n\nwegen der fehlenden Ausgleichsschicht anerkannt hat, beruht es auf einem \n\nVerstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 \n\nAbs. 1 GG. Die Klägerin hat behauptet, die Unregelmäßigkeiten des Estrichs \n\nseien kein Mangel, sie bewegten sich in den technisch zulässigen Toleranzen, \n\nes sei Angelegenheit des Bodenverlegers, diese auszugleichen. Die Begrün-\n\ndung des Berufungsgerichts, mit der dieser Einwand zurückgewiesen wird, \"gä-\n\nbe es keine Höhendifferenzen, bräuchte der Fußbodenleger auch keine Diffe-\n\nrenzen auszugleichen\" belegt, dass das Berufungsgericht den Einwand nicht \n\nvollständig inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, andernfalls wäre sie objektiv \n\nwillkürlich fehlerhaft. \n\n2 \n\nDas Berufungsurteil ist deshalb zu diesem Punkt aufzuheben. Die neue \n\nVerhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zu der Behauptung der \n\nKlägerin Beweis zu erheben. Die bisherige Stellungnahme des Sachverständi-\n\ngen zu dem Vorbringen der Klägerin ist nichts sagend und beantwortet die auf-\n\ngeworfene Frage nicht. \n\n3 \n\nDer Senat hat Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Bisher ist die Ver-\n\npflichtung der Klägerin, eine Ausgleichsmasse auf den Fußboden aufzubringen, \n\nim Tenor nicht zum Ausdruck gekommen. Auf den Berichtigungsantrag der Be-\n\nklagten hat sich der Einzelrichter geweigert, das Urteil zu berichtigen unter Hin-\n\nweis darauf, dass dieser Anspruch bisher unter dem Stichwort \"Einbau einer \n\nSchwelle an der Haustür\" abgehandelt worden sei. \n\n4 \n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Die Mängel, von deren Beseitigung die Zah-\n\nlungspflicht abhängig gemacht wird, sind in dem Urteil so zu beschreiben, dass \n\nunter Heranziehung des Urteils geprüft werden kann, ob der Zahlungstitel voll-\n\nstreckt werden kann. Jedenfalls ist die zu fordernde Klarheit des Urteils nicht \n\ngewahrt, wenn der Tenor des Urteils die Zahlungspflicht von dem Einbau einer \n\nSchwelle an der Haustür abhängig macht, sich in den Gründen des Urteils der \n\n5 \n\n6 \n\nPunkt \"Einbau einer Schwelle an der Haustür\" nicht findet, sondern das Anbrin-\n\ngen einer Ausgleichsschicht nur unter einem Punkt \"Estrich\" behandelt wird, der \n\nseinerseits nicht im Tenor erwähnt ist. Auch das Urteil des Landgerichts kann \n\nnicht ergänzend zur Auslegung des Titels herangezogen werden, weil darin nur \n\nvon dem Einbau einer Schwelle die Rede ist. \n\n2. Soweit sich die Beschwerde gegen eine Zurückweisung der Anträge \n\nzu 3 und 4 richtet, ist sie unzulässig. Über diese Anträge hat das Berufungsge-\n\nricht keine Entscheidung getroffen. \n\nDie Klägerin hat mit dem Antrag zu 3 beantragt festzustellen, dass sich \n\ndie Beklagte seit dem 1. Februar 2000 mit der Besitzübernahme der erworbe-\n\nnen Wohnung in Annahmeverzug befindet. Mit dem Antrag zu 4 hat sie bean-\n\ntragt, die Wohnung abzunehmen. Das Landgericht hat diesen Anträgen stattge-\n\nben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuwei-\n\nsen. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und mit der \n\nAnschlussberufung unbeschränkte Zahlungsanträge zu 1 und 2 geltend ge-\n\nmacht. Das Berufungsgericht hat unter Neufassung des erstinstanzlichen Ur-\n\nteils dem Zahlungsantrag zu 1 nur eingeschränkt stattgegeben. Im Übrigen hat \n\nes die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und die Berufung und An-\n\nschlussberufung zurückgewiesen. \n\n7 \n\nDamit hat es über die in vollem Umfang in die Berufung gelangten Anträ-\n\nge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Abnahme der Wohnung nicht \n\nentschieden. Die Anträge sind im Tenor nicht erwähnt. Die Abweisung der Kla-\n\nge als derzeit unbegründet gibt keinen Hinweis darauf, dass auch die Anträge \n\nzu 3 und 4 damit beschieden werden sollten. Jedenfalls die Abweisung des An-\n\ntrags auf Feststellung des Annahmeverzugs als \"derzeit\" unbegründet würde \n\nder rechtlichen Grundlage entbehren. Diese Formulierung belegt, dass lediglich \n\nder Zahlungsanspruch abgewiesen werden sollte, weil die Forderung auf Zah-\n\nlung der 6. Rate als nicht fällig angesehen wurde. Die Begründung des Urteils \n\nverhält sich nicht zu den Anträgen 3 und 4. Soweit das Urteil auf den Annahme-\n\nverzug eingeht, betrifft das den Verzug der Annahme der Mängelbeseitigung, \n\nnicht der Besitzübernahme. Soweit es Mängel feststellt, steht das im Zusam-\n\nmenhang mit der Bezugsfertigkeit, nicht mit der Verpflichtung zur Abnahme. \n\nDas und die insgesamt unsorgfältige Bearbeitung des Urteils lassen nur den \n\nSchluss zu, dass diese Ansprüche vom Einzelrichter übersehen worden sind. \n\n8 \n\nIst somit über die Anträge 3 und 4 nicht entschieden worden, ist deren \n\nAnhängigkeit entfallen. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos ge-\n\nworden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, \n\nNJW-RR 2005, 790, m.w.N.). Ein Ergänzungsantrag ist binnen der Frist von \n\nzwei Wochen, § 321 ZPO, nicht gestellt worden. \n\n9 \n\n4. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Ausführungen zu den \n\nübrigen Mängeln legen keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 \n\nZPO dar. Soweit der Zahlungsantrag zu 2 abgewiesen ist, hat die Beschwerde \n\nschon zur Hauptbegründung keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 \n\nAbs. 2 ZPO aufgezeigt, so dass es nicht darauf ankommt, ob auch die Mängel \n\ndie Bezugsfertigkeit in Frage stellen. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2001 - 6 O 245/00 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2005 - 4 U 10/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/vii-zr-176-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/vii-zr-176-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_176-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:14.108931+00:00"}}