{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_175-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"VII ZR 175/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 308 Nr. 7 Buchst. a, 649 Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses \"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtprei- ses zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen\" ermöglicht wirksam bei freier Kündigung des Bestellers eine pauschale Abrechnung in dieser Höhe, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche gel- tend macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. April 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 175/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 308 Nr. 7 Buchst. a, 649 \n\nDie Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses \n\n\"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von \n\nW. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine \n\npauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in \n\nHöhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtprei-\n\nses zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall \n\nandere Nachweise erbringen\" \n\nermöglicht wirksam bei freier Kündigung des Bestellers eine pauschale Abrechnung \n\nin dieser Höhe, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche gel-\n\ntend macht. \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2006 - VII ZR 175/05 - OLG Düsseldorf \n\nLG Mönchengladbach \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nHausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2005 wird auf ih-\n\nre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt Zahlung einer Pauschale nach Kündigung eines \n\nVertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses. \n\nDie Beklagten unterzeichneten am 23. März 2002 einen \"Werkvertrag \n\nüber den Bau des W.-Hauses\" zum Gesamtpreis von 394.788 €, der zu seiner \n\nGültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Klägerin bedurfte. Die Klägerin \n\nbestätigte am 2. April 2002 den Vertrag unter Zugrundelegung einer teilweise \n\nmodifizierten, aktuelleren Baubeschreibung sowie der ergänzenden Übersen-\n\ndung der Baubeschreibung für eine Garage mit der Bitte um Unterschrift. Die \n\nBeklagten sandten die Baubeschreibung für die Garage unterschrieben zurück \n\nund zahlten die vertraglich vorgesehene erste Rate. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nFür anschließende Ausstattungswünsche der Beklagten veranschlagte \n\ndie Klägerin zusätzliche Kosten von 42.220 €. Da die Beklagten die Ansicht ver-\n\ntraten, die gewünschte Ausstattung sei bereits in der vertraglich geschuldeten \n\nLeistung enthalten, kam es zwischen den Parteien zum Streit. \n\nDie Beklagten erklärten die Anfechtung des Vertrages, hilfsweise kündig-\n\nten sie fristlos. Später erklärten sie auch den Widerruf des Vertrages. \n\nDie Klägerin verlangt Zahlung von 10 % der Vergütung abzüglich der be-\n\nreits gezahlten Rate, gestützt auf § 11 Nr. 3 des Vertrages, welcher lautet: \n\n\"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von \n\nW. Haus (= Klägerin ) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pau-\n\nschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe \n\nvon 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu \n\nverlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere \n\nNachweise erbringen\". \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. \n\n7 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vertrag sei mit dem Inhalt \n\nder Bestätigung vom 2. April 2002 zustande gekommen. Er sei nicht wegen An-\n\nfechtung der Beklagten nichtig, weil ein Anfechtungsgrund nicht vorliege. \n\n2. Da ein wichtiger Grund für die Kündigung der Beklagten nicht vorgele-\n\ngen habe, habe die Kündigung die Rechtsfolge des § 8 Nr. 1 Abs. 2 der ergän-\n\nzend vereinbarten VOB/B ausgelöst. Die Pauschalierung von 10 % des verein-\n\nbarten Gesamtpreises in § 11 Nr. 3 des Vertrages halte der Kontrolle nach \n\n§§ 305 ff. BGB stand. Sie führe nicht zu einer unangemessenen Benachteili-\n\ngung der Beklagten. \n\n10 \n\n§ 11 Nr. 3 des Vertrages erfasse nicht einen Vergütungsanspruch bei \n\nKündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund. Die Klausel erwecke beim \n\nKunden keine unrichtige Erwartung über die finanziellen Belastungen im Falle \n\nder vorzeitigen Vertragsbeendigung, da die Klägerin nur bei Vorliegen besonde-\n\nrer Umstände eine andere Berechnung vornehmen dürfe. Die Klausel verstoße \n\nauch nicht gegen § 308 Nr. 7 a BGB in dessen analoger Anwendung. Bei typi-\n\nsierender Betrachtungsweise derartiger vorzeitig beendeter Verträge sei die \n\nKlausel nicht unangemessen, weil sie nicht den allgemeinen Verwaltungsauf-\n\nwand, die Provision sowie mögliche Vorhaltekosten zuzüglich des zu berück-\n\nsichtigenden Gewinns übersteige. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB liege \n\nnicht vor. \n\n11 \n\n3. Der in der Berufungsinstanz erklärte Widerruf durch die Beklagten ste-\n\nhe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, da ihnen ein Widerrufsrecht we-\n\nder gemäß § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch gemäß §§ 501, 499 Abs. 2, 495 \n\nAbs. 1, 355 BGB zustehe. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDagegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beklagten \n\nnicht berechtigt waren, ihre auf den Abschluss des Vertrages über die Lieferung \n\nund Errichtung des Fertighauses gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. \n\nEin Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines \n\nFertighauses verpflichtet, ist ein Werkvertrag (BGH, Urteil vom 10. März 1983 \n\n- VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112). An dieser Qualifizierung ändert sich auch \n\nnichts aufgrund der Entscheidung des Senats vom 15. April 2004 (VII ZR \n\n291/03, BauR 2004, 1152 = ZfBR 2004, 55), in der es um die Verpflichtung \n\nging, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim zu liefern \n\nund auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen (BGH, Urteil vom \n\n22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04, BauR 2006, 510 = ZfBR 2006, 240 \n\n= NZBau 2006, 237, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). In der zuletzt ge-\n\nnannten, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung hat der \n\nSenat ausgeführt, dass ein Verbraucher den Werkvertrag über die Errichtung \n\neines Fertighauses weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB (Ratenlie-\n\nferungsvertrag) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 \n\nBGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen kann. \n\n14 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch dagegen, \n\ndass das Berufungsgericht die Pauschalierung des Anspruchs in § 11 Nr. 3 des \n\nVertrags für wirksam hält. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht legt die Vertragsklausel richtig dahin aus, dass \n\ndie Pauschale nur für den Fall der freien Kündigung des Bestellers gilt und nicht \n\ndie Kündigung aus wichtigem Grund erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrem \n\nWortlaut sowie aus § 11 Nr. 1 des Vertrags, der auf die Kündigung aus § 8 \n\nVOB/B verweist. Die Vertragsklausel des §11 Nr. 3 befasst sich entgegen der \n\nAnsicht der Revision ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch nicht mit Ansprü-\n\nchen bei Unmöglichkeit oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage. \n\n16 \n\nb) Zutreffend ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die ander-\n\nweitige Nachweismöglichkeit in § 11 Nr. 3 des Vertrags sei dahingehend zu \n\nverstehen, dass die Klägerin nicht generell, sondern nur bei Vorliegen besonde-\n\nrer Umstände eine andere Berechnung vornehmen dürfe. Dieses Verständnis \n\nentspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR \n\n167/99, BauR 2000, 1195 = ZfBR 2000, 413 = NJW 2000, 3498; insofern in \n\nBGHZ 144, 133 nicht abgedruckt). \n\n17 \n\nVon Rechts wegen nicht zu beanstanden ist auch die auf die Senats-\n\nrechtsprechung (Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 301/82, BauR 1983, 261 \n\n= ZfBR 1983, 125 = NJW 1983, 1491) gestützte weitere Erwägung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Vertragsklausel sei dahin zu verstehen, dass der Unterneh-\n\nmer bei Kündigung nach teilweise durchgeführtem Vertrag, wenn er die konkre-\n\nte Berechnung der Vergütung wählt, nicht ergänzend auf die Pauschale zurück-\n\ngreifen kann, da bei Wahl der Pauschale der gesamte Anspruch abgegolten ist. \n\n18 \n\nc) Mit diesem Verständnis ihres Inhalts gewährt die Pauschalierungs-\n\nklausel auch bei Überprüfung in entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 7 a \n\nBGB keine unangemessen hohe Vergütung. \n\n19 \n\nDer Bundesgerichtshof hat zur analogen Anwendung des § 10 Nr. 7 a \n\nAGBG, der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz inhaltsgleich als § 308 \n\nNr. 7 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden ist, ausge-\n\nführt, dass 5 % der Auftragssumme als Pauschale ohne weiteres hinnehmbar \n\nsind (Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, BauR 1985, 79, 82 = ZfBR \n\n1985, 81, 82). Eine Pauschale von 18 % hat der Bundesgerichtshof als äußerst \n\nzweifelhaft bezeichnet (Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83 aaO). Die \n\nEntscheidung, ob eine Vergütungsklausel von 10 % angemessen ist, hat der \n\nSenat bisher offen gelassen (Urteil vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93, \n\nBauR 1995, 546 = ZfBR 1995, 199). Insoweit hat er es auch für bedeutsam \n\ngehalten, dass der Unternehmer in jenem Fall insgesamt mehr als 10 % des \n\n\"endgültigen Kaufpreises\" verlangte, nämlich neben der Pauschale zusätzliche \n\nKosten für bereits im Vertragspreis enthaltene Zeichnungen. \n\n20 \n\nDa die Klägerin hier keine zusätzlichen Kosten verlangt und nach dem \n\nzutreffenden Verständnis der Klausel auch nicht verlangen kann, ist nur die An-\n\ngemessenheit einer Pauschale von 10 % zu beurteilen. Prüfungsmaßstab für \n\ndie Angemessenheit ist, was ohne die Klausel vom Besteller geschuldet wäre. \n\nIm Falle der freien Kündigung hat der Unternehmer gemäß § 649 BGB An-\n\nspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrech-\n\nnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen er-\n\nspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder \n\nzu erwerben unterlässt. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise \n\nweicht eine Pauschale von 10 % nicht unangemessen davon ab, was der Un-\n\nternehmer in Anwendung des § 649 BGB zu beanspruchen hätte. Bei Abrech-\n\nnung nach § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen \n\nPersonal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom \n\n30. Oktober 1997 - VII ZR 222/96, BauR 1998, 185 = ZfBR 1998, 79) und die \n\nallgemeinen Gemeinkosten (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, \n\nBGHZ 140, 263, 269) zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 10 % \n\ndes zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises, gegen dessen Be-\n\nstimmtheit entgegen dem Vorbringen der Revision keine Bedenken bestehen, \n\nist nicht unangemessen. Weiterer Feststellungen zu den typischerweise anfal-\n\nlenden Aufwendungen, als sie bereits vom Berufungsgericht getroffen worden \n\nsind, bedarf es nicht. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 O 67/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2005 - I-23 U 223/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/vii-zr-175-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 505","ref_norm":"505","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 501","ref_norm":"501","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-27/vii-zr-175-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:06.637547+00:00"}}