{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"VII ZR 166/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 C Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann das nachträgliche Verhalten der Par- tei nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächli- chen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 166/05 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 B, 157 C \n\nBei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann das nachträgliche Verhalten der Par-\n\ntei nur in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächli-\n\nchen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung \n\nzulassen kann. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-\n\nter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich eines Be-\n\ntrages von 92.559,69 € zuzüglich Zinsen gegenüber dem Beklag-\n\nten zu 2 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nund des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Bezahlung restlichen Werklohns \n\nfür Umbau-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an einem Bauvor-\n\nhaben in B.. Die Beklagte zu 1, die sich inzwischen in Liquidation befindet, war \n\nGeneralübernehmerin. Die Beklagten zu 2 und 3 waren die Architekten. \n\nIn der Revision geht es, nachdem die Klägerin die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen hat, nur noch darum, ob \n\nder Klägerin ein Anspruch in Höhe von 92.559,69 € gegenüber dem Beklagten \n\nzu 2 zusteht. \n\n3 \n\nDie \"Grundstücksgemeinschaft M.-Straße 3 GbR\" (nachfolgend nur: \n\nGbR), welcher unter anderem neben dem Liquidator der Beklagte zu 1 auch der \n\nBeklagte zu 2 angehörte, erwarb ein Grundstück in B.. Die GbR beauftragte die \n\nBeklagte zu 1 als Generalübernehmerin mit dem Umbau und der Sanierung des \n\nGebäudes, die Beklagten zu 2 und 3 mit den Architektenleistungen. \n\n4 \n\nDie Klägerin erhielt mit vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Schreiben \n\nvom 1. April 1992 den Auftrag zu \"Sanierung/Umbau M.-Straße 3\" zum Preis \n\nvon ca. 1.500.000 DM. Nachdem die Arbeiten weitgehend ausgeführt waren, \n\nkündigte die Beklagte zu 1 den Bauvertrag und erteilte Baustellenverbot. Die \n\nKlägerin widersprach und kündigte ihrerseits. Die Klägerin rechnete ihre Leis-\n\ntungen ab. Deren Umfang ist zwischen den Parteien streitig. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, \n\ndass die Beklagten passiv legitimiert sind, jedoch die erbrachten Leistungen \n\nbezahlt sind und weitergehende Ansprüche nicht bestehen. \n\nDie Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 ohne \n\nErfolg geblieben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-\n\ngehren auf Verurteilung des Beklagten zu 2 hinsichtlich eines Teilbetrages von \n\n92.559,69 € zuzüglich Zinsen weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nSie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n10 \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin gegen die Be-\n\nklagten zu 2 und 3, weil diese nie Vertragspartner geworden oder durch Aus-\n\ntausch der Vertragspartei mit Einverständnis der Klägerin aus dem Vertrags-\n\nverhältnis ausgeschieden seien. Nach beiden Sachverhaltsvarianten sei die \n\nBerufung der Klägerin unbegründet. \n\n12 \n\nEs gebe keinen Hinweis, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Bauherrn, \n\nGeneralübernehmer oder Ähnliches gegenüber der Klägerin aufgetreten seien, \n\nauch nicht aus dem schriftlich erteilten Auftrag. Zweifel am Willen der Beklagten \n\nzu 2 und 3, sich binden zu wollen, hätten sich der Klägerin aufdrängen müssen, \n\nweil die ursprüngliche Auftragssumme 2.734.808,13 DM brutto betragen habe, \n\nwährend der schriftlich erteilte Auftrag vom 1. April 1992 den Betrag von \n\n1,5 Mio. ausgewiesen habe. Bei größeren Bauvorhaben sei den Beteiligten re-\n\ngelmäßig bekannt, dass der Architekt Aufträge nicht im eigenen Namen verge-\n\nbe. \n\n13 \n\nZu berücksichtigen sei auch das Verhalten der Klägerin nach Vertrags-\n\nschluss. Sie habe als Adressat der Zwischenrechnungen und der Schlussrech-\n\nnung nur die Beklagte zu 1 aufgenommen, die Kündigung des Werkvertrags nur \n\nan die Beklagte zu 1 gerichtet und Aufmaß nur mit der Beklagten zu 1 genom-\n\nmen. \n\n14 \n\nSelbst bei Annahme eines \"ursprünglichen Vertragsverhältnisses zwi-\n\nschen der Klägerin und den Beklagten zu 2 und 3 wäre dann das Verhalten der \n\nKlägerin als eine Zustimmung zum Wechsel des Auftraggebers zu werten mit \n\nder Folge, dass die Beklagten zu 2 und 3 aus dem Vertragsverhältnis entlassen \n\nwerden, während die Beklagte zu 1 in das Vertragsverhältnis eintritt\". \n\n15 \n\n16 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Auftrags-\n\nschreibens vom 1. April 1992 dahin, dass die Erklärung der Beklagten zu 2 und \n\n3 als Vertretererklärung für die Beklagte zu 1 abgegeben sei, entbehrt einer \n\nrechtlich tragfähigen Grundlage (1.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nrechtfertigen es auch nicht, einen Wechsel der Vertragspartei vom Beklagten zu \n\n2 zur Beklagten zu 1 anzunehmen (2.). \n\n17 \n\n1. Der Auftrag vom 1. April 1992 über \"Sanierung/Umbau M.-Straße 3, in \n\nB.\" über \"ca. 1.500.000 DM\" trägt den Stempel der Beklagten zu 2 und 3 mit der \n\nBerufsbezeichnung \"DIPL.-ING. ARCHITEKTEN BDA\" und ist sowohl am Ende \n\nvon Blatt 1 bei \"(Auftraggeber/Bauherr)\" als auch am Schluss auf Blatt 2 hinter \n\nOrt und Datum nur vom Beklagten zu 2 unterschrieben. Es fehlt jeglicher Hin-\n\nweis, dass der Beklagte zu 2 als Vertreter der Beklagten zu 1 tätig geworden \n\nist. Unter diesen Umständen ist es mit dem Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 \n\nBGB nicht zu vereinbaren, statt des Beklagten zu 2 die Beklagte zu 1 als Ver-\n\ntragspartner anzusehen. Denn ein diesbezüglicher Wille des Beklagten zu 2 ist \n\ndem Auftragsschreiben nicht zu entnehmen. Dass der Beklagte zu 2 unter An-\n\ngabe der Berufsbezeichnung als Architekt unterschrieben hat, lässt für sich \n\nnicht rechtlich tragfähig auf eine Vertreterstellung schließen, schon gar nicht für \n\ndie Beklagte zu 1, die ihrerseits nicht Bauherrin und der Klägerin nach ihrem \n\nnicht widerlegten Vortrag seinerzeit gar nicht bekannt war. Auch die im Beru-\n\nfungsurteil angeführten Zahlen zur Auftragssumme rechtfertigen keine andere \n\nBeurteilung, da sie zur Frage einer Vertreterstellung nicht aussagekräftig sind. \n\n18 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt auch das Verhal-\n\nten der Klägerin nach Vertragsschluss nicht darauf schließen, dass diese im \n\nZeitpunkt der Auftragserteilung davon ausgegangen ist, der Beklagte zu 2 wolle \n\nals Vertreter der Beklagten zu 1 tätig werden. Bei der Auslegung einer Willens-\n\nerklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger \n\nbei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst \n\nnach Zugang der Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen wer-\n\nden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum \n\nZeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (BGH, Urteil vom \n\n24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 m.w.N.). Zwar kann bei der Aus-\n\nlegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei be-\n\nrücksichtigt werden. Dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge \n\nRückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis \n\nder am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom 28. Juni \n\n1971 - III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515). Da aber von dem Vortrag der Klä-\n\ngerin auszugehen ist, ihr sei vor der schriftlichen Auftragserteilung nicht be-\n\nkannt gewesen, dass die Beklagte zu 1 überhaupt existiere, kann bei der Aus-\n\nlegung der Auftragserteilung nicht berücksichtigt werden, dass sie die Kündi-\n\ngung und weitere spätere Erklärungen nur an die Beklagte zu 1 gerichtet und \n\nnur diese als Adressat der Zwischen- und der Schlussrechnung aufgenommen \n\nhat. \n\n19 \n\n2. Ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 der Klägerin im \n\neigenen Namen den Auftrag erteilt hat, kann den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht entnommen werden, dass er im Wege der Vertrags-\n\nübernahme oder der befreienden Schuldübernahme aus der Haftung für die \n\nvertragliche Verpflichtung ausgeschieden wäre. \n\n20 \n\na) Die Auswechslung eines Vertragspartners kann sowohl im Wege ei-\n\nnes dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden \n\nund der verbleibenden Partei vereinbart werden als auch durch Vertrag zwi-\n\nschen der ursprünglichen und der neuen Partei, wenn der verbleibende Teil \n\nzustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, \n\n93 f.). \n\n21 \n\nDazu äußert sich das Berufungsgericht nicht. Es stellt insofern nur fest, \n\ndass die Klägerin nur die Beklagte zu 1 als Adressat der Zwischenrechnung \n\nund der Schlussrechnungen aufgenommen hat, die Kündigung des Werkvertra-\n\nges nur an die Beklagte zu 1 gerichtet und Vertragsänderungen sowie die \n\n\"Aufmassnahmen\" nach Beendigung des Vertrages nur mit der Beklagten zu 1 \n\ndurchgeführt hat. Das ist keine ausreichende Grundlage für die Annahme kon-\n\nkludenter Vertragsübernahmeerklärungen. Dass von den Beklagten zu 2 und 3 \n\nkeine Zahlungen erfolgt sind und die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, \n\ndass sie die Beklagten zu 2 und 3 als Vertragspartner angesehen hat und wei-\n\nter ansehen wird, belegt ebenfalls keine Vertragsübernahme. \n\n22 \n\nb) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht \n\ndie Annahme, der Beklagte zu 2 sei im Wege der befreienden Schuldübernah-\n\nme durch die Beklagte zu 1 jedenfalls durch schlüssiges Verhalten aus der Haf-\n\ntung entlassen worden. Ein schlüssiges Verhalten des Gläubigers kann nur \n\ndann als Einverständnis mit einer befreienden Schuldübernahme gewürdigt \n\nwerden, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesonde-\n\nre der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinba-\n\nrung einen zuverlässigen Schluss auf seine Zustimmung zur Entlassung des \n\nbisherigen Schuldners aus seiner Haftung erlaubt \n\n(BGH, Urteil vom \n\n8. Dezember 1977 - III ZR 88/76, WM 1978, 351). Die vom Berufungsgericht \n\nfestgestellten Umstände lassen nicht den zweifelsfreien Willen der Klägerin er-\n\nkennen, den Beklagten zu 2 aus seiner vertraglichen Verpflichtung zu befreien. \n\nDressler \n\n Wiebel Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/vii-zr-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/vii-zr-166-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:19.271530+00:00"}}