{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"VII ZR 166/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22; GKVerz Nr. 1230, 1234 Richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner und wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt sie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Be- schwerdeführer neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Gebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 166/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nGKG §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22; GKVerz Nr. 1230, 1234 \n\nRichtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen zwei Beschwerdegegner \n\nund wird die Beschwerde gegenüber einem von ihnen zurückgenommen, führt \n\nsie jedoch gegenüber dem anderen zur Zulassung der Revision, so hat der Be-\n\nschwerdeführer neben der allgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung \n\ndes Revisionsverfahrens (KV Nr. 1230) eine Gebühr für die Zurücknahme der \n\nNichtzulassungsbeschwerde (KV Nr. 1243) zu tragen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 166/05 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bau-\n\nner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bun-\n\ndesgerichtshofs \n\nvom \n\n7. April \n\n2006 \n\n- Kassenzeichen: \n\n780061014817 - wird zurückgewiesen. \n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-\n\nstattet. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen die in Ansatz ge-\n\nbrachte Gerichtsgebühr für die Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ngegen einen von zwei Beklagten. \n\nDie Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des Kammergerichts vom 26. Mai 2005 zunächst gegenüber den \n\nBeklagten zu 2) und 3) eingelegt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3) hat sie die \n\nBeschwerde zurückgenommen. Der Senat hat die Revision gegen den Beklag-\n\nten zu 2) zugelassen. \n\n3 \n\nMit Kostenrechnung vom 7. April 2006 ist der Klägerin für die Zurück-\n\nnahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Beklagten zu 3) ge-\n\nmäß Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV) Nr. 1243 eine \n\nGebühr in Höhe von 756 € berechnet worden. Nach Eingang der Revisionsbe-\n\ngründung ist mit weiterer Kostenrechnung vom 26. Mai 2006 für das Revisions-\n\nverfahren gegen den Beklagten zu 2) eine Verfahrensgebühr gemäß KV \n\nNr. 1230 in Höhe von 3.780 € in Ansatz gebracht worden. Mit der Erinnerung \n\nwendet sich die Klägerin gegen die mit Kostenrechnung vom 7. April 2006 in \n\nAnsatz gebrachte Gebühr von 756 €. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Klägerin ist \n\nnicht begründet. \n\nVon der Klägerin ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 22, 34 GKG neben der \n\nallgemeinen Verfahrensgebühr für die Durchführung des Revisionsverfahrens \n\ngegen den Beklagten zu 2), KV Nr. 1230, eine Gebühr für die Zurücknahme der \n\nNichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 3) nach KV Nr. 1243 zu \n\nerheben. \n\n6 \n\n1. Nimmt der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von \n\nmehreren Beklagten zurück und wird die Revision gegen den anderen Beklag-\n\nten zugelassen, sind die Gerichtsgebühren für das Verfahren über die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren gesondert zu berechnen. Ei-\n\nne Anrechnung der gemäß KV Nr. 1243 für die Teilrücknahme der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde in Ansatz gebrachten Gebühr auf die allgemeine Verfah-\n\nrensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß KV Nr. 1230 kommt weder nach \n\n§ 35 GKG noch nach § 36 GKG in Betracht. \n\n7 \n\na) Nach § 35 GKG werden die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen \n\nund die Gebühr für eine Entscheidung in jedem Rechtszug hinsichtlich eines \n\njeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Gemäß § 36 Abs. 2 und \n\n3 GKG dürfen, wenn für einzelne Teile des Streitgegenstands in demselben \n\nRechtszug Gebühren für gleiche Handlungen oder nach verschiedenen Gebüh-\n\nrensätzen zu erheben wären, keine höheren Gebühren berechnet werden, als \n\nsich nach dem Gesamtbetrag der einzelnen Wertteile oder dem höchsten für \n\nden Gesamtbetrag der Wertteile anzusetzenden Gebührensatz ergeben wür-\n\nden. \n\n8 \n\nb) Die mit den Kostenrechnungen in Ansatz gebrachte Gebühr für das \n\ngegen den Beklagten zu 2) gerichtete Revisionsverfahren und die Zurücknahme \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde im Verhältnis zum Beklagten zu 3) betreffen \n\nunterschiedliche Rechtszüge im Sinne der §§ 35, 36 GKG. Der Begriff des \n\nRechtszugs im Sinne des § 35 GKG deckt sich nicht mit dem der ZPO (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 18. Mai 1995 - X ZR 52/93, in juris dokumentiert, zu § 27 \n\nGKG a. F.). Soweit das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Re-\n\nvision durch Zurückweisung eines Teils abgeschlossen ist, bildet es mit der Be-\n\nschwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fort-\n\ngesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der \n\nNichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die \n\nteilweise Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil \n\ndasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten (BGH, \n\nBeschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). \n\n9 \n\nc) Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn das Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahren durch die Zurücknahme der Beschwerde gegenüber einem \n\nvon mehreren Beklagten teilweise beendet und das Beschwerdeverfahren als \n\nRevisionsverfahren gegen den anderen Beklagten fortgesetzt wird. Die Zurück-\n\nnahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von mehreren Be-\n\nklagten führt zu einer Trennung des ursprünglich einheitlichen Streitgegen-\n\nstands mit der Folge, dass Gebühren im Verhältnis zu jedem Beklagten geson-\n\ndert zu erheben sind. \n\n10 \n\n2. Der Ansatz einer Gebühr gemäß KV Nr. 1243 ist entgegen der Ansicht \n\nder Klägerin in einem solchen Fall nicht deswegen ausgeschlossen, weil die \n\nnach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber einem von \n\nmehreren Beklagten anfallenden Gebühren die Kosten übersteigen, die anfie-\n\nlen, wenn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und danach die Revision \n\ngegenüber beiden Beklagten durchgeführt würde. Die Zurücknahme der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde gegenüber einem Beklagten führt anders als die ein- \n\nheitliche Fortführung des Beschwerde- und Revisionsverfahrens gegenüber \n\nbeiden Beklagten zu einer Aufspaltung des Verfahrens. Der dadurch begründe-\n\nte Mehraufwand des Gerichts rechtfertigt den Ansatz einer gesonderten Ge-\n\nbühr. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.02.1995 - 6 O 302/93 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2005 - 4 U 1976/95 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/vii-zr-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/vii-zr-166-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_166-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:16.791095+00:00"}}