{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_165-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"VII ZR 165/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 781 Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2007 \nSeelinger-Schardt \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 165/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 781 \n\nAllein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die \n\nAnnahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - OLG Düsseldorf \n LG Wuppertal \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von \n\nmehr als 12.994,50 € verurteilt worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin, \n\nverlangt restlichen Werklohn für Außenanlagen zu 23 Einfamilienhäusern in \n\nS. . Die Restforderung ist nicht mehr streitig. Im Revisionsverfahren geht \n\nes nur noch um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. \n\nDie Beklagte beanstandet dazu, Bodenaushub und dessen Abtransport \n\nseien in der vollständig bezahlten Schlussrechnung vom 8. November 2001 \n\nzum Bauteil \"W. 2\" doppelt in Ansatz gebracht worden. Dadurch habe \n\nsie einen Teilbetrag in Höhe von 29.115,33 € zweimal gezahlt. \n\n3 \n\nBeide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt. Das \n\nBerufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 42.109,83 € verurteilt. Da-\n\ngegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, soweit \n\ndie Verurteilung den Betrag von 12.994,50 € übersteigt. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht \n\nlässt offen, ob die Schlussrechnung vom \n\n8. November 2001 eine Doppelberechnung von 2.026,5 m³ Bodenaushub mit \n\nAbtransport enthält. Die Beklagte könne sich darauf jedenfalls nicht berufen. Sie \n\nhabe die Rechnung geprüft und beanstandungslos gezahlt. Darin liege ein de-\n\nklaratorisches Anerkenntnis, durch welches sie nunmehr mit ihren Einwendun-\n\ngen ausgeschlossen sei. Auf die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach \n\n§ 95 InsO komme es daher nicht an. \n\n6 \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldaner-\n\nkenntnis angenommen. Seine Auffassung steht im Gegensatz zu der langjähri-\n\ngen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus welcher das \n\nBerufungsgericht zwar zitiert, deren Grundsätze es jedoch gänzlich außer Be-\n\ntracht lässt. \n\n8 \n\n1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch \"bestäti-\n\ngendes\" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkennt-\n\nnis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - BauR 1995, 232, \n\n234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die \n\nVertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der \n\nUngewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen \n\n(BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP \n\n1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 \n\n= ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, \n\n613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.). Die erforderliche Eini-\n\ngung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot \n\nsowie dessen Annahme feststellen lassen. \n\n9 \n\nDie Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch \n\ndie Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratori-\n\nsches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 8. März \n\n1979 - VII ZR 35/78 - BauR 1979, 249, 251). \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines deklaratorischen \n\nSchuldanerkenntnisses durch die Beklagte nicht festgestellt. Dass die Beklagte \n\ndie Rechnung vom 8. November 2001 geprüft und bezahlt hat, genügt nicht. \n\nDafür, dass die Parteien sich im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratori-\n\nschen Schuldanerkenntnis geeinigt hätten, fehlen Anhaltspunkte. \n\nIII. \n\n11 \n\nBei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-\n\ngericht zu klären haben, ob unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die Auf-\n\nrechnung zulässig war und, sofern dies der Fall ist, ob die von der Beklagten \n\nbehauptete Doppelberechnung unterlaufen ist oder nicht. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kniffka Eick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 14.05.2004 - 1 O 178/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2005 - I-21 U 116/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/vii-zr-165-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/vii-zr-165-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_165-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:21.645081+00:00"}}