{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_151-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"VII ZR 151/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. November 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 304 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6, § 6 Nr. 6 a) Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052 = ZfBR 2005, 460 = NZBau 2005, 397). b) Setzt sich die Klageforderung aus in einer Schlussrechnung zusammenge- fassten einzelnen Rechnungspositionen zusammen, die auf § 2 Nr. 5 und Nr. 6 sowie § 6 Nr. 6 VOB/B gestützt werden, gehört die Prüfung, ob die Tat- bestandsvoraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, zum Grund des Anspruchs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 151/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. November 2006 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 304 Abs. 1; VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6, § 6 Nr. 6 \n\na) Der Erlass eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum \n\nGrund des Anspruchs gehören, erledigt sind (im Anschluss an BGH, Urteil \n\nvom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052 = ZfBR 2005, 460 \n\n= NZBau 2005, 397). \n\nb) Setzt sich die Klageforderung aus in einer Schlussrechnung zusammenge-\n\nfassten einzelnen Rechnungspositionen zusammen, die auf § 2 Nr. 5 und \n\nNr. 6 sowie § 6 Nr. 6 VOB/B gestützt werden, gehört die Prüfung, ob die Tat-\n\nbestandsvoraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, zum Grund des \n\nAnspruchs. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die \n\nRichter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten werden das Grundurteil vom \n\n19. Mai 2005 sowie das Ergänzungsurteil vom 14. Juli 2005 des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine aus drei Bauunternehmen bestehende Arbeitsgemein-\n\nschaft, begehrt von dem beklagten Land (im Folgenden: der Beklagte) restli-\n\nchen Werklohn. \n\nDer Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 1994 mit Arbeiten an ei-\n\nnem Bauvorhaben. Die VOB/B war vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten \n\nerstellte die Klägerin unter dem 3. April 1997 eine Schlussrechnung. Nachdem \n\nes in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Streit über die Berechtigung der \n\nWerklohnforderung gekommen war, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom \n\n15. November 1999, bis zum 31. März 2000 von der Einrede der Verjährung \n\ngegenüber der Schlussrechnungsforderung der Klägerin keinen Gebrauch zu \n\nmachen, in der Folgezeit auch dann nicht, wenn bis zu dem genannten Zeit-\n\npunkt Klage erhoben worden sei. Auf Anfrage der Klägerin vom 14. März 2000 \n\nerklärte der Beklagte im Schreiben vom 20. März 2000, er sehe für einen weite-\n\nren Verzicht auf die Einrede der Verjährung über den 31. März 2000 hinaus \n\nkeinerlei Anlass. Unter dem 23. März 2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf \n\nErlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über einen Betrag von \n\n5.824.481,03 DM beim Amtsgericht ein. Gegen den am 30. März 2000 an den \n\nBeklagten zugestellten Mahnbescheid legte dieser unter dem 31. März 2000 \n\nWiderspruch ein. Mit am 10. April 2000 bei der Klägerin eingegangenem \n\nSchreiben des Amtsgerichts wurde diese zur Einzahlung des weiteren Ge-\n\nrichtskostenvorschusses aufgefordert. Die Klägerin zahlte die weiteren Ge-\n\nrichtskosten am 5. April 2002 ein. Am 10. April 2002 wurde der Rechtsstreit von \n\ndem Amtsgericht an das Landgericht abgegeben. Mit Schreiben vom 17. April \n\n2002, bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 19. April \n\n2002, wurde die Klägerin zur Begründung des Anspruchs aufgefordert. Am \n\n10. Juni 2003 ging die Anspruchsbegründungsschrift vom 4. Juni 2003 bei Ge-\n\nricht ein. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von \n\n3.026.371,48 DM (= 1.547.359,17 €) an sie zu verurteilen. Die Klageforderung \n\nsetzt sich aus 49 Einzelpositionen der Schlussrechnung vom 3. April 1997 zu-\n\nsammen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend ge-\n\nmachten Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht in einem Grundurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt \n\nerklärt und in einem Ergänzungsurteil die landgerichtliche Entscheidung abge-\n\nändert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die beide ge-\n\nnannte Urteile erfasst, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nUrteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nDer Senat hat nach Anhörung der Parteien das Rubrum dahingehend be-\n\nrichtigt, dass die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehende Arbeitsge-\n\nmeinschaft Klägerin ist, nicht ihre ursprünglich als Klägerinnen bezeichneten \n\nMitglieder. Eine solche Rubrumsberichtigung ist auch im Fall einer nach der \n\nRechtsprechungsänderung zur Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts erhobenen Klage zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. September \n\n2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte könne die Einrede der Verjäh-\n\nrung nicht erheben, weil er auf diese dauerhaft verzichtet habe. In diesem Sinne \n\nsei seine Erklärung in dem Schreiben vom 15. November 1999 zu verstehen. \n\nEs sei durch Grundurteil festzustellen, dass der Klageanspruch dem \n\nGrunde nach gerechtfertigt sei. Der Klägerin stehe der Höhe nach ein Anspruch \n\naus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zu. Denn Titel 5 Pos. 2 der \n\nSchlussrechnung in Höhe von 978,92 DM sei unstreitig. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Zulassung der Revision ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsge-\n\nricht selbst hat nicht begründet, warum es die Revision zugelassen hat. Zulas-\n\nsungsgründe sind auch nicht ersichtlich, jedoch ist der Senat gemäß § 543 \n\nAbs. 2 ZPO an die Zulassung gebunden. \n\n11 \n\n2. Der Erlass eines Grundurteils ist nach den bisher vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur ergehen, \n\nwenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum \n\nGrund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und \n\nStreitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe be-\n\nsteht (BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, BauR 2005, 1052, 1053 \n\n= ZfBR 2005, 460 = NZBau 2005, 397). Diese Voraussetzungen sind bisher \n\nnicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat nicht alle Fragen, die zum Grund des An-\n\nspruchs gehören, erledigt. \n\n12 \n\n Ein einheitlicher Anspruchsgrund für die mit der Klage geltend gemach-\n\nten Ansprüche kann nicht allein darin gesehen werden, dass diese aus demsel-\n\nben Vertragsverhältnis resultieren und die entsprechenden Rechnungsposten \n\ninnerhalb einer Schlussrechnung zusammengefasst sind. \n\n13 \n\na) Hinsichtlich eines Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren Einzelpo-\n\nsitionen zusammensetzt, kann ein Grundurteil ergehen, wenn der geltend ge-\n\nmachte Gesamtanspruch auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund \n\nberuht und das Gericht diesen festgestellt hat (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 \n\n- VI ZR 153/60, WM 1961, 732, 733). \n\n14 \n\nEin einheitlicher Grund in diesem Sinne kann gegeben sein, wenn sich \n\ndie einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen auf \n\ndieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich \n\naus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten \n\neines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom \n\n4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR 1998, 332 = ZfBR 1998, 144; BGH, \n\nUrteil vom 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95, BauR 1996, 427, 428 = ZfBR \n\n1996, 137). \n\n15 \n\nEine solche Fallgestaltung folgt nicht schon daraus, daß verschiedene \n\nRechnungspositionen in eine einheitliche Schlussrechnung eines Einheitspreis-\n\nvertrages eingestellt sind. Zwar sind die für die verschiedenen Leistungen an-\n\ngesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rech-\n\nnungsposten anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, \n\nBauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94 = NJW 1999, 417). Im Hinblick auf die \n\nFrage der Zulässigkeit eines Grundurteils ist aber auch hier entscheidend, ob \n\ndie für die Rechtfertigung der geltend gemachten Einzelpositionen bereits dem \n\nGrunde nach zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen identisch sind und auf \n\ndemselben Sachverhalt beruhen. Das kann bei Rechnungspositionen, die auf \n\nNachtragsforderungen, gestützt etwa auf § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B, oder auf Be-\n\nhinderungsschaden im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B gegründet sind, nicht bejaht \n\nwerden; anderes mag bei einer Forderung nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gelten, \n\nda die dort zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen nur die Anspruchshöhe \n\nbetreffen. \n\n16 \n\nb) Die in der Schlussrechnung der Klägerin vom 3. April 1997 zusam-\n\nmengefassten 49 Rechnungspositionen beruhen danach nicht auf demselben \n\ntatsächlichen und rechtlichen Grund im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzun-\n\ngen für ein Grundurteil. \n\n17 \n\nNach der Klagebegründung sollen die eingeklagten Rechnungspositio-\n\nnen sich als vertragliche Ansprüche unter anderem auf der Grundlage des § 2 \n\nNr. 5, Nr. 6 sowie des § 6 Nr. 6 VOB/B rechtfertigen. Bei dieser Sachlage darf \n\nein Grundurteil nur erlassen werden, wenn das Gericht für jeden der Einzelpos-\n\nten nach der für diesen festzustellenden Tatsachengrundlage in Anwendung \n\nder maßgeblichen Klauseln der VOB/B einen Anspruch dem Grunde nach be-\n\njaht und für wahrscheinlich erachtet, dass er in irgendeiner Höhe besteht. Denn \n\nnur dann ist für das weitere Verfahren der jeweilige Grund des Anspruchs dem \n\nStreit der Parteien abschließend entzogen und kann das Grundurteil seine \n\nFunktion sinnvoll erfüllen, eine wesentliche Vorentscheidung des Rechtsstreits \n\nzu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1974 - I ZR 89/72, MDR 1974, 558, \n\n559). \n\n18 \n\nEntsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht zu allen streiti-\n\ngen Positionen nicht getroffen, diese vielmehr auf einen einzigen unstreitigen \n\nRechnungsposten beschränkt. Das Grundurteil und das Ergänzungsurteil kön-\n\nnen daher keinen Bestand haben. \n\nIII. \n\n19 \n\nNach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht auch die Verjäh-\n\nrungsfrage einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben. Insoweit weist der \n\nSenat auf Folgendes hin: \n\n20 \n\nDer von dem Beklagten erklärte Verjährungsverzicht vermochte, unab-\n\nhängig von der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch \n\ndas Berufungsgericht, diesen nicht vertraglich zu binden. Denn der Verzicht auf \n\ndie Erhebung der Verjährungseinrede war nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unwirk-\n\nsam. Ein derartiger Verzicht hatte lediglich zur Folge, daß der Schuldner mit der \n\nErhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstieß, solange er beim \n\nGläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche zu \n\nbefriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und \n\nsolange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage \n\nabhielt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96, NJW 1998, \n\n902, 903). Fallen diese Voraussetzungen weg, erklärt insbesondere der \n\nSchuldner, sich nicht mehr an den erklärten Verzicht halten zu wollen, muss der \n\nGläubiger innerhalb einer angemessenen Frist seinen Anspruch gerichtlich gel-\n\ntend machen, wobei in der Regel von einer Frist von etwa einem Monat auszu-\n\ngehen ist. \n\n21 \n\nFeststellungen dazu, daß der Beklagte unter Berücksichtigung dieser \n\nGrundsätze mit der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoßen, \n\ninsbesondere, ob er für die Zeit nach seinem Schreiben vom 20. März 2000 \n\nnoch den Eindruck aufrechterhalten hat, sich für unbestimmte Zeit, ohne Rück-\n\nsicht auf den weiteren Verlauf des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, nicht \n\nauf einen Verjährungseintritt berufen zu wollen, hat das Berufungsgericht nicht \n\ngetroffen. Dies wird es nachzuholen haben, nachdem es den Parteien Gele-\n\ngenheit gegeben hat, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 29.07.2004 - 3 O 87/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 U 171/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/vii-zr-151-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/vii-zr-151-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_151-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:25.101316+00:00"}}