{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_137-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"VII ZR 137/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 137/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 11. Mai 2005 wird stattgegeben. \n\nDas Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 37.988,98 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Be-\n\nklagten auf rechtliches Gehör. Es ist ein Überraschungsurteil. \n\nDie Bemerkung im Berufungsurteil, der Beklagte sei in der letzten münd-\n\nlichen Verhandlung \"auf die veränderte Beurteilung … hingewiesen\" worden, \n\nlässt nicht erkennen, dass der Beklagte Gelegenheit hatte, zu der das Beru-\n\nfungsurteil tragenden, gegenüber dem ausführlichen Hinweisbeschluss vom \n\n9. September 1998 grundlegend veränderten Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts Stellung zu nehmen. Das Sitzungsprotokoll enthält dazu nichts, ebenso \n\nwenig die weitere Begründung des Berufungsurteils. \n\n3 \n\nDarüber hinaus bezieht sich die Bemerkung allenfalls auf die Frage, ob \n\nder Kläger die Probleme der vom Beklagten geplanten Zufahrt kannte und in \n\nKauf nahm, oder ob der Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit einer Neu-\n\nkonzeption der Zufahrt besonders hätte hinweisen müssen. Hinsichtlich seiner \n\nveränderten Ansichten zu den weiteren Fragen hat sich das Berufungsgericht \n\noffenbar in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 nicht geäußert, so \n\ndass auch insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war. Es ist \n\nnicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer sol-\n\nchen Stellungnahme des Beklagten zu einer anderen Beurteilung und gegebe-\n\nnenfalls auch einer ergänzenden Beweisaufnahme gelangt wäre. \n\n4 \n\nBei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-\n\nricht sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten auseinanderzusetzen \n\nhaben. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage nur ein Schadenser-\n\nsatzanspruch, kein Anspruch auf Vorschuss in Betracht kommt. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.1997 - 2/26 O 430/95 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2005 - 23 U 135/97 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/vii-zr-137-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/vii-zr-137-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:16.687899+00:00"}}