{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_134-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"VII ZR 134/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 134/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai \n\n2005 wird insoweit stattgegeben, als das Berufungsgericht die \n\nHilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzan-\n\nspruch in Höhe von 58.798,57 € (= 115.000 DM) unberücksichtigt \n\ngelassen hat. \n\nInsoweit und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Das Berufungsurteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben, weil es in-\n\nsoweit auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör \n\nberuht. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die hilfsweise \n\nerklärte Aufrechnung in der Berufung nicht mehr geltend gemacht, findet im \n\nSachverhalt keine Stütze. Die Hilfsaufrechnung wurde in erster Instanz geltend \n\ngemacht. Das Landgericht hat sie nicht geprüft, weil es die Klageforderung als \n\nverjährt angesehen hat. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz auf seinen \n\nerstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Die Bezugnahme war zulässig, \n\nweil dieser Vortrag in erster Instanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde. \n\nDas Übergehen dieses Vortrages begründet einen Verstoß gegen den An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR \n\n131/05, zur Veröffentlichung vorgesehen), so dass das Urteil insoweit gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen ist. \n\n3 \n\n2. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-\n\neignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine \n\nRevision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \nLG Ulm, Entscheidung vom 10.04.2000 - 2 O 10/99 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2005 - 3 U 111/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/vii-zr-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/vii-zr-134-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:37.303233+00:00"}}