{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_131-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"VII ZR 131/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 5 a) Für die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welchen Wert abtrennbare, rechtlich selbständige, einer beschränkten Zulassung zugängliche Teile des Prozess- stoffes haben. Maßgeblich ist gemäß § 5 ZPO der Wert der nach dem beab- sichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des ange- fochtenen Urteils (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05). b) Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer bleiben solche Teile des Streitstoffes unberücksichtigt, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 131/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nEGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 5 \n\na) Für die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer \nkommt es grundsätzlich nicht darauf an, welchen Wert abtrennbare, rechtlich \nselbständige, einer beschränkten Zulassung zugängliche Teile des Prozess-\nstoffes haben. Maßgeblich ist gemäß § 5 ZPO der Wert der nach dem beab-\nsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des ange-\nfochtenen Urteils (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. März 2006 \n- I ZR 105/05). \n\nb) Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer bleiben solche \nTeile des Streitstoffes unberücksichtigt, zu denen ein Zulassungsgrund nicht \ndargelegt ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR \n148/02, NJW 2002, 2720). \n\nBGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - OLG Düsseldorf \n\nLG Mönchengladbach \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n29. April 2005 wird insoweit stattgegeben, als das Berufungsge-\n\nricht die Zurückbehaltungsrechte wegen einer nicht ordnungsge-\n\nmäß gestellten Gewährleistungsbürgschaft und wegen Mängeln \n\nder RWA-Kuppeln unberücksichtigt gelassen hat. \n\nInsoweit und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nur zum Teil be-\n\ngründet. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Die Beklagte beauftragte die Rechtsvorgängerin des Klägers mit der \n\nErrichtung einer Stahlhalle. Die Halle ist fertig gestellt. Dem Kläger steht aus \n\nabgetretenem Recht unstreitig ein Werklohn in Höhe von 58.900,82 € zu. Die \n\nBeklagte vertritt die Auffassung, es sei eine lichte Höhe von 5,00 m vereinbart \n\nworden. Diese ist nicht erreicht. Die Beklagte verlangt Schadensersatz in Höhe \n\neines Minderwerts (24.494,97 €) und der Minderung, die sie mit dem Mieter der \n\nHalle vereinbart habe (57.648,16 €). Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht wegen einer nicht ordnungsgemäß übergebenen Gewährleistungsbürg-\n\nschaft in Höhe von 34.220,00 DM (17.496,41 €) und wegen eines Mangels der \n\nRWA-Kuppeln (Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 29.990,00 €) geltend \n\ngemacht. \n\n2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung ver-\n\ntreten, die Leistung des Klägers sei mangelhaft, weil eine lichte Höhe von \n\n5,00 m vereinbart worden sei. Die Werklohnforderung sei durch die Aufrech-\n\nnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen dieses Mangels erloschen. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur \n\nZahlung von 58.900,82 € verurteilt. Es verneint einen Mangel. Der zur Aufrech-\n\nnung gestellte Schadensersatzanspruch bestehe deshalb nicht. Ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht wegen einer nicht ordnungsgemäß gestellten Gewährleistungs-\n\nbürgschaft und wegen angeblicher Mängel der RWA-Kuppeln mache die Be-\n\nklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n3. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte gegen \n\ndie Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Mangel bestehe nicht. Die Revision \n\nsei ferner zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten \n\nzum Zurückbehaltungsrecht übergangen habe. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Das gilt nicht nur, soweit \n\nsich die Beschwerde gegen die Aberkennung des zur Aufrechnung gestellten \n\nSchadensersatzanspruchs und die Nichtberücksichtigung des Zurückbehal-\n\ntungsrechts wegen der Mängel an den RWA-Kuppeln richtet, sondern auch so-\n\nweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts we-\n\ngen der Gewährleistungsbürgschaft wendet. \n\n7 \n\nDer Wert dieses Zurückbehaltungsrechts beträgt 17.496,41 €. Dieser \n\nWert erreicht nicht den Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO. Danach ist \n\ndie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungs-\n\ngericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden \n\nBeschwer 20.000 € übersteigt. Gleichwohl ist die Beschwerde auch insoweit \n\nzulässig. \n\n8 \n\n1. Nach der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs kommt es nicht darauf an, ob ein abtrennbarer, rechtlich selbständiger, \n\neiner beschränkten Revisionszulassung zugänglicher Teil des Prozessstoffes \n\nden Wert von 20.000 € nicht übersteigt. Auch insoweit ist die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde zulässig (BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05 unter \n\nHinweis darauf, dass der IV. und V. Zivilsenat an abweichenden Entscheidun-\n\ngen nicht festhalten; Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZR 62/03, unver-\n\nöffentlicht; Beschluss vom 21. Juli 2005 - IX ZR 114/02, unveröffentlicht). Maß-\n\ngeblich ist gemäß § 5 ZPO der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittel-\n\nantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Das ent-\n\nspricht der ständigen Rechtsprechung zur Bestimmung des Beschwerdege-\n\ngenstandes vor der Änderung des Zulassungsrechts (vgl. Zöller/ Herget, ZPO, \n\n25. Aufl., § 5 Rdn. 20 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 511 Rdn. 20 ff.; jeweils \n\nm.w.N.). Die Regelung in § 26 Nr. 8 EGZPO knüpft an diese Rechtsprechung \n\nan (Hannich in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 544 Rdn. 7). \n\n9 \n\n2. Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer sind aller-\n\ndings von vornherein solche Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu \n\ndenen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der Wert der mit der Revision \n\ngeltend zu machenden Beschwer kann nicht unanhängig von den dargelegten \n\nZulassungsgründen beurteilt werden. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machen-\n\nden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die Zulassungsgründe dargelegt \n\nsind, § 544 Abs. 2 ZPO. Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der Ermittlung der mit \n\nder Revision geltend zu machenden Beschwer auch solche abtrennbaren Teile \n\ndes Prozessstoffes zu berücksichtigen, für die ein Zulassungsgrund zwar nicht \n\nvorliegt, aber jedenfalls vom Beschwerdeführer dargelegt ist. Eine Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen \n\nZulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffes dargelegt \n\nhat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert (BGH, Beschluss vom \n\n27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). \n\n10 \n\nDie Beschwerde hat Zulassungsgründe zu den abtrennbaren Teilen des \n\nStreitstoffes dargelegt, deren Wert 20.000 € überschreitet. \n\nIII. \n\n11 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, soweit das Berufungs-\n\ngericht Zurückbehaltungsrechte nicht geprüft hat. Die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe die Zurückbehaltungsrechte in der Berufung \n\nnicht mehr geltend gemacht, findet im Sachverhalt keine Stütze. Die Zurückbe-\n\nhaltungsrechte wurden in erster Instanz geltend gemacht. Das Landgericht hat \n\nsie nicht geprüft, weil die Klage schon wegen der Aufrechnung für unbegründet \n\ngehalten wurde. Die Beklagte hat in der Berufung auf ihren erstinstanzlichen \n\nVortrag Bezug genommen. Die Bezugnahme war zulässig, weil der erstinstanz-\n\nliche Vortrag aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde (Zöller/Gummer/ \n\nHeßler, 25. Aufl., § 521 Rdn. 15). Das Übergehen dieses Vortrages begründet \n\neinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BVerfG, Beschluss \n\nvom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98, NJW 2000, 131), so dass das Urteil insoweit \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen ist. \n\n12 \n\n2. Im Übrigen (Aberkennung des zur Aufrechnung gestellten Schadens-\n\nersatzanspruchs) wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine \n\nRevision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO. \n\nDressler Wiebel Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.08.2004 - 1 O 203/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2005 - I-23 U 169/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-131-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/vii-zr-131-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_131-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:33.958766+00:00"}}