{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_130-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"VII ZR 130/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 A, 633 ff. a) Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individu- alvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353). b) Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur aus- nahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n8. März 2007 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 130/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 A, 633 ff. \n\na) Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu \nerrichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individu-\nalvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem \nErwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen \neingehend erörtert worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. September \n1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353). \n\nb) Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur aus-\nnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass \nsich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit \nverbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft \nwill. \n\nBGH, Urteil vom 8. März 2007 - VII ZR 130/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen Mängeln an dem von ihr erwor-\n\nbenen Anwesen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, hilfsweise Minde-\n\nrung in Anspruch. \n\nMit notariellem Vertrag vom 4. September 2000 erwarb die Klägerin von \n\nden Beklagten ein Einfamilienhaus (\"Gebäude I\") mit Nebengebäude (\"Gebäu-\n\nde II\") zum Preis von 450.000 DM. \n\nDie Beklagten hatten das Einfamilienhaus mit Ausnahme des Daches in \n\nEigenleistung teilsaniert. Sie hatten unter anderem die Bodenplatte, die Zwi-\n\nschendecke zum Obergeschoss, sämtliche Zwischenwände einschließlich der \n\nWandverkleidung und die Versorgungsleitungen erneuert. Die von den Beklag-\n\nten eingeschaltete Maklerin hatte zu diesem Anwesen ein Kurzexposé mit einer \n\nBaubeschreibung verfasst, das der Klägerin zugeleitet wurde. Darin sind die \n\nvon den Beklagten im Zeitraum ab 1997 erbrachten Leistungen im Einzelnen \n\naufgeführt. Die Sanierung und Renovierung der Erdgeschossräume wird als \n\nabgeschlossen angegeben. Darüber hinaus ist ausgeführt, welche Leistungen \n\nin dem auch von der Klägerin als sanierungsbedürftig erkannten Dachgeschoss \n\nausgeführt werden müssen. Der Umbau des Nebengebäudes zu Wohnzwecken \n\nwird als möglich bezeichnet. \n\n4 \n\nDer notarielle Erwerbsvertrag, der auf das Kurzexposé mit der Baube-\n\nschreibung nicht Bezug nimmt, enthält unter Nr. 7 bezüglich der Gewährleistung \n\nu.a. folgende Regelungen: \n\n\"7.1 \n\nDer Kaufgegenstand wird verkauft in dem Zustand, in dem er sich \nam heutigen Tag befindet. Für die Größe des Grundstücks über-\nnimmt der Verkäufer keine Gewähr. Er haftet auch nicht für offene \noder versteckte Sachmängel, es sei denn, dass er solche dem Käu-\nfer arglistig verschwiegen hat. Der Verkäufer erklärt, dass ihm \nnichts darüber bekannt ist, dass zur Sanierung des Gebäudes I der \nAnlage 1 gesundheitsgefährdende Materialien, wie z.B. Formalde-\nhyd, verwandt worden sind. \n\nDer Verkäufer tritt dem Käufer etwaige Gewährleistungsansprüche \ngegenüber Dritten ab, ohne Gewähr für Bestand und Durchsetz-\nbarkeit dieser Ansprüche.\" \n\n5 \n\nDie Klägerin wurde am 13. Dezember 2000 als Eigentümerin im Grund-\n\nbuch eingetragen. Nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass die von den \n\nBeklagten vorgenommenen Sanierungsarbeiten mangelhaft ausgeführt waren. \n\n6 \n\n7 \n\nInfolge eines Sturmschadens drang Feuchtigkeit durch das ungeschütz-\n\nte, sanierungsbedürftige Dach in die Räume des Einfamilienhauses ein. Das \n\nGebäude musste nachfolgend aufgrund einer Ordnungsverfügung des Bauauf-\n\nsichtsamtes vom 8. April 2004 abgerissen werden. \n\nDie Klägerin wirft den Beklagten vor, die Mängel ihrer in Eigenleistung \n\nausgeführten Sanierungsarbeiten arglistig verschwiegen und den Umbau des \n\nNebengebäudes zu Wohnzwecken vorgetäuscht zu haben. Sie verlangt Zah-\n\nlung bezifferten Schadensersatzes sowie die Feststellung, dass die Beklagten \n\nzum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis der Parteien sind die bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne von den Beklagten \n\nweder Schadensersatz wegen Nichterfüllung noch Minderung verlangen. \n\nNach dem Exposé und der Baubeschreibung sei Ziel der von den Be-\n\nklagten ausgeführten Arbeiten die Herstellung einer \"neuen Immobilie\" gewe-\n\nsen. Das ursprünglich Mitte des 19. Jahrhunderts errichtete Haus habe danach \n\nvollständig an den heutigen Wohnstandard herangeführt werden sollen. Außer \n\nden ursprünglichen Außenmauern habe nahezu nichts von der alten Bausub-\n\nstanz erhalten bleiben sollen. Das Objekt sei zu diesem Zweck von den Beklag-\n\nten vollständig entkernt und beginnend vom Erdgeschossfußboden neu aufge-\n\nbaut worden. Dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Umbauarbeiten \n\nnoch nicht abgeschlossen gewesen seien, ändere nichts daran, dass die um-\n\nfangreichen Sanierungsarbeiten zu einem neuwertigen Zustand des Hauses \n\ngeführt hätten, Vertragsgegenstand insoweit also nicht lediglich ein Altbau ge-\n\nwesen sei. Wegen der bereits von den Beklagten erbrachten Arbeiten sei daher \n\ngrundsätzlich Werkvertragsrecht anzuwenden. \n\n13 \n\nFür die ihrem Werk anhaftenden Mängel hafteten die Beklagten jedoch \n\nnicht. Ein arglistiges Verhalten sei nicht feststellbar, die Haftung im Übrigen \n\ngemäß § 637 BGB wirksam ausgeschlossen. \n\n14 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der \n\nin einem Individualvertrag enthaltene formelhafte Ausschluss der Gewährleis-\n\ntung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser gemäß § 242 BGB \n\nunwirksam sein, wenn die einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Frei-\n\nzeichnung nicht von vornherein zwischen den Vertragsparteien eingehend erör-\n\ntert würden und der Erwerber darüber nachhaltig belehrt werde. Bei der im Ver-\n\ntrag enthaltenen Klausel, wonach der Veräußerer für offene oder versteckte \n\nSachmängel nicht hafte, sofern er diese dem Erwerber nicht arglistig ver-\n\nschwiegen habe, handele es sich um einen formelhaften Gewährleistungsaus-\n\nschluss, der in einer Vielzahl von \"Kaufverträgen\" über Altimmobilien enthalten \n\nsei und von den Notaren routinemäßig vorgeschlagen werde. Diese Vertrags-\n\nbestimmung sei daher der Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB zu unterziehen, \n\nwobei entscheidend auf das Zustandekommen der Klausel abzustellen sei. Der \n\nUmstand, dass der Notar keine ausdrückliche Belehrung über den konkret for-\n\nmulierten Haftungsausschluss für eventuelle Mängel erteilt habe, führe allein \n\nnicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Deren Bedeutung müsse im Gesamtzu-\n\nsammenhang der Gewährleistungsvereinbarung unter Nr. 7.1 des Vertrags und \n\nder dazu erfolgten Erörterungen gesehen werden. Diese hätten es der Klägerin \n\nermöglicht, den Gewährleistungsausschluss und seine Tragweite zu erfassen. \n\nDer Haftungsausschluss sei im Notartermin konkret angesprochen worden. Der \n\nNotar habe bei der Gewährleistungsausschlussklausel innegehalten und die \n\nKlägerin gefragt, ob sie das Objekt persönlich besichtigt und begutachtet habe, \n\nda dies angesichts eines vertraglichen Ausschlusses der Mängelhaftung ange-\n\nraten sei. Die gewählte, nicht unverständlich abgefasste Klausel könne auch ein \n\nLaie verstehen. Die Klägerin habe eingeräumt, dass ihr bereits von ihrer Ausbil-\n\ndung her bekannt gewesen sei, was der Ausschluss der Haftung für Mängel \n\nbedeute. Darüber hinaus seien weitere Einzelheiten der Klauseln unter Nr. 7.1 \n\ndes Vertrags zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Die Klägerin habe \n\ndie Aufnahme der Klausel hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Materialien \n\nveranlasst und darauf bestanden, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen-\n\nüber Dritten abgetreten zu bekommen. Gerade die Forderung nach Aufnahme \n\ndieser Formulierung belege ein sehr differenziertes Verständnis der Klägerin \n\nvon der Mangelausschlussklausel, so dass es keiner weiteren Erläuterungen \n\ndurch den Notar bedurft habe. \n\nII. \n\n15 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt \n\nnicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den angenomme-\n\nnen Haftungsausschluss der Beklagten für die Mängel des veräußerten Anwe-\n\nsens nicht. \n\n16 \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich hinsichtlich \n\ndes Gebäudes I die Gewährleistung nach Werkvertragsrecht richtet. \n\n1. Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn \n\nder Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. \n\nÜbernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Um-\n\nfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für \n\ndie ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vor-\n\nhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags \n\nOhne Bedeutung ist es, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich \n\nselbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom \n\n6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225; Urteil vom 16. Dezember \n\n2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, \n\n263; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 167 f). \n\n18 \n\nDies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten \n\nvor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember \n\n2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 544 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, \n\n263). Unerheblich ist, ob bei der Ausführung der Arbeiten bereits die Absicht \n\nbestand, das Objekt zu veräußern. \n\n19 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen haften die Beklagten nach Werkvertrags-\n\nrecht für die Mängel, die das Gebäude I nach der für die Herstellungspflichten \n\nder Beklagten maßgeblichen Beschaffenheitsvereinbarung aufweist. \n\n20 \n\na) Für die vertraglichen Pflichten der Beklagten entscheidend ist das der \n\nKlägerin zugeleitete Kurzexposé mit der beiliegenden Baubeschreibung, das \n\nInhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags geworden ist. Dem \n\nsteht nicht entgegen, dass dieses Kurzexposé mit der Baubeschreibung nicht \n\nmitbeurkundet worden ist und sich die Herstellungsverpflichtung der Beklagten \n\ndamit nicht unmittelbar aus dem notariellen Erwerbsvertrag ergibt. Dies begrün-\n\ndet zwar erhebliche Zweifel an der Formwirksamkeit des Vertrags (BGH, Urteil \n\nvom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 228). Diesen Zweifeln \n\nbraucht jedoch nicht nachgegangen zu werden, da eine eventuelle Formunwirk-\n\nsamkeit infolge der Eintragung der Klägerin im Grundbuch nach erfolgter Auf-\n\nlassung geheilt wäre. \n\n21 \n\nb) In der dem Kurzexposé beiliegenden Baubeschreibung wurde zu-\n\nnächst aufgeführt, welche Baumaßnahmen von den Beklagten zur Sanierung \n\ndes Altbaus bereits durchgeführt worden waren. Danach wurde das Haus nach \n\nkompletter Entkernung, nämlich Entfernung der Bodenplatte im Erdgeschoss, \n\nder Zwischendecke zum Obergeschoss, aller Zwischenwände und der Wand-\n\nverkleidungen im Erd- und Obergeschoss, des Innenputzes und aller Ver- und \n\nEntsorgungsleitungen im Erdgeschoss vollständig neu aufgebaut und im Ober-\n\ngeschoss teilsaniert. Unter anderem wurde eine neue Bodenplatte gegossen, \n\neine neue Holzzwischendecke zum Obergeschoss installiert und eine dahinfüh-\n\nrende Treppe montiert. Das Ziegelmauerwerk wurde, soweit erforderlich, abge-\n\ntragen und ebenso wie die Innenwände neu aufgemauert. Im Erdgeschoss \n\nwurden Elektroleitungen, Wasser- und Heizungsrohre, Abwasserleitungen, Te-\n\nlefon-, Lautsprecher-, Antennen- und Datenleitungen unter Putz verlegt und \n\nzum Obergeschoss geführt. Die Fenster und die Hauseingangstür wurden er-\n\nneuert. \n\n22 \n\nSodann wurden die Arbeiten aufgeführt, die zur vollständigen Sanierung \n\ndes Gebäudes noch ausstanden, insbesondere Montage eines neuen Dach-\n\nstuhls, Dacheindeckung erneuern, Isolieren und Verkleiden der Dachstuhlin-\n\nnenseite, sowie Elektro- und Sanitärinstallationen im Obergeschoss. Diese Ar-\n\nbeiten sollten nicht von den Beklagten geschuldet sein, sondern von der Kläge-\n\nrin übernommen werden. \n\n23 \n\nc) Die von den Beklagten ausgeführten Arbeiten haben ihrem Umfang \n\nund ihrer Bedeutung nach ein derart prägendes Gewicht, dass die Klägerin da-\n\nvon ausgehen konnte, Vertragsgegenstand sei, soweit es um das Gebäude I \n\ngeht, ein Objekt, das durch eine umfassende, einer Neuherstellung gleichkom-\n\nmende Sanierung gekennzeichnet ist. Dass nicht alle für erforderlich erachteten \n\nArbeiten von den Beklagten bereits vorgenommen oder noch von ihnen durch-\n\nzuführen waren, vielmehr insoweit gleichsam Eigenleistungen der Klägerin in \n\nAussicht genommen wurden, steht dieser Beurteilung und der daraus folgenden \n\nAnwendung von Werksvertragsrecht auf die das Gebäude I betreffenden Ver-\n\neinbarungen nicht entgegen. \n\n24 \n\nd) Für welche werkvertraglichen Verpflichtungen die Beklagten im Ein-\n\nzelnen einzustehen haben, richtet sich nach der Beschaffenheitsvereinbarung, \n\ndie die in der Baubeschreibung als noch ausstehend bezeichneten Sanierungs-\n\narbeiten ausnimmt. Soweit Mängel darauf beruhen, dass Letztere nicht oder \n\nnicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden, besteht keine Gewährleistungspflicht \n\nder Beklagten. Im Übrigen haften sie nach Werkvertragsrecht für die Baumän-\n\ngel, die das Gebäude I aufweist. \n\n25 \n\n3. Die dargestellte werkvertragliche Haftung für die Mängel des Gebäu-\n\ndes I haben die Parteien in Nr. 7.1 des notariellen Vertrags nicht wirksam aus-\n\ngeschlossen, § 242 BGB. \n\n26 \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei \n\nder Klausel, der Verkäufer hafte nicht für offene oder versteckte Sachmängel, \n\nes sei denn, dass er solche dem Käufer arglistig verschwiegen habe, um einen \n\nformelhaften Gewährleistungsausschluss. Das Berufungsgericht geht bean-\n\nstandungsfrei davon aus, dass die Regelungen zur Gewährleistung individuell \n\nvereinbart sind. \n\n27 \n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter \n\nAusschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter \n\noder so zu behandelnder Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag \n\ngemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber \n\nunter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen einge-\n\nhend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, \n\naaO, S. 546; Urteil vom 29. Juni 1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f; \n\nUrteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353). \n\n28 \n\nc) Die einschneidenden Rechtsfolgen des Gewährleistungsausschlusses \n\nsind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen der notariellen \n\nBeurkundung des Erwerbsvertrags zwischen den Parteien nicht eingehend erör-\n\ntert worden. Eine ausführliche Belehrung der Klägerin durch den Notar hat nicht \n\nstattgefunden. \n\n29 \n\nVon einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung der Klä-\n\ngerin konnte auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Eine derartige \n\nAusnahme kann nur unter solchen Umständen in Betracht kommen, unter de-\n\nnen ein beurkundender Notar unter Beachtung seiner Pflichten aus § 17 \n\nBeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten kann, also dann, wenn sich \n\nder Notar davon überzeugt hat, dass sich die Beteiligten über die Tragweite ih-\n\nrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind \n\nund dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, NJW 1995, 330, 331). Die Voraussetzun-\n\ngen einer solchen Ausnahme hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n30 \n\nDie Klägerin ist dadurch, dass der Notar bei der Verlesung der Aus-\n\nschlussklausel \"innegehalten\" und nachgefragt hat, ob sie das Objekt persönlich \n\nbesichtigt und begutachtet habe, nicht auf die besondere Problematik der Frei-\n\nzeichnungsklausel aufmerksam gemacht worden. Nicht ausreichend ist auch \n\ndie bloße Tatsache, dass der Klägerin von ihrer Ausbildung her die grundsätzli-\n\nche Bedeutung eines Haftungsausschlusses für Mängel bekannt war und die \n\nFreizeichnungsklausel nicht unverständlich abgefasst ist. Dass der Klägerin die \n\nvolle Tragweite des Haftungsausschlusses bewusst war, lässt sich auch nicht \n\ndaraus folgern, dass sie auf einer besonderen Regelung betreffend der Ver-\n\nwendung gesundheitsgefährdender Materialien und auf der Abtretung von Ge-\n\nwährleistungsansprüchen gegenüber Dritten bestanden hat. \n\nDressler \n\n Haß \n\nKuffer \n\n Bauner \n\n Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2004 - 6 O 598/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2005 - I-9 U 179/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/vii-zr-130-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 637","ref_norm":"637","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/vii-zr-130-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_130-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:01.842443+00:00"}}