{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_110-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"VII ZR 110/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 631, 634, 636 a.F.; HOAI § 64 a) Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfs- planung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden. b) Sind nach der Wandelung eines Ingenieurvertrages alle empfangenen Planungs- unterlagen zurückgegeben worden, kommt ein Wertersatz für erbrachte Planungs- leistungen nur in Betracht, soweit diese Leistungen verwendet worden sind oder verwendet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. November 2006 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 110/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 631, 634, 636 a.F.; HOAI § 64 \n\na) Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht \n\nallein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfs-\n\nplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen \n\nnotwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich \n\nerbracht werden. \n\nb) Sind nach der Wandelung eines Ingenieurvertrages alle empfangenen Planungs-\n\nunterlagen zurückgegeben worden, kommt ein Wertersatz für erbrachte Planungs-\n\nleistungen nur in Betracht, soweit diese Leistungen verwendet worden sind oder \n\nverwendet werden. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-\n\nter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden \n\nist, über die vom Landgericht bereits zuerkannten 26.220,92 € \n\nhinaus weitere 36.277,53 € an die Klägerin zu bezahlen. \n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt eine Vergütung für Ingenieurleistungen beim Neu-\n\nbau eines Altenpflegeheimes. \n\nIm Laufe des Jahres 1999 hatte die Klägerin, eine aus zwei Ingenieuren \n\nbestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bereits Leistungen für die Trag-\n\nwerksplanung erbracht. Am 4./11. Februar 2000 schlossen die Parteien sodann \n\nschriftlich einen Vertrag über die in § 64 Abs. 1 HOAI beschriebenen Leistungs-\n\nphasen 2 bis 4. Zugleich rechnete die Klägerin ihre bereits erbrachten Leistun-\n\ngen der Leistungsphasen 2 und 3 ab. \n\n3 \n\nZwischen den Parteien kam es mehrmals zu Differenzen wegen unter-\n\nschiedlicher Terminsvorstellungen und wegen der von der Beklagten wiederholt \n\nbehaupteten Unvollständigkeit der von der Klägerin übergebenen Planungsun-\n\nterlagen. Die Beklagte setzte schließlich eine letzte Frist bis zum 18. April 2000 \n\nund erklärte entsprechend ihrer Ankündigung mit Schreiben vom 4. Mai 2000, \n\nden Vertrag \"zu wandeln (Rückgängigmachung des Vertrages)\". Gleichzeitig \n\nreichte sie alle bis zum 19. April 2000 von der Klägerin vorgelegten Unterlagen \n\nan diese zurück. \n\nIn ihrer Schlussrechnung vom 31. Mai 2000 berechnete die Klägerin eine \n\nVergütung für erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1, 2 und 3 sowie zwei \n\nDrittel der Leistungsphase 4, ferner eine Vergütung für nicht erbrachte Leistun-\n\ngen der Leistungsphase 4, insgesamt (122.236,34 DM =) 62.498,45 €. \n\nDas Landgericht hat der Klägerin 26.220,92 € für erbrachte Leistungen \n\nder Leistungsphasen 2 und 3 zugesprochen; dieser Teil der Entscheidung ist \n\nrechtskräftig. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr weitere \n\n36.277,53 € für erbrachte Leistungen der Leistungsphase 1 sowie für Leistun-\n\ngen der Leistungsphase 4 zuerkannt. Hiergegen wendet sich die vom Senat \n\nzugelassene Revision der Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nDer Senat hat nach Anhörung der Parteien das Rubrum dahingehend be-\n\nrichtigt, dass Klägerin die aus den bisher als Kläger bezeichneten Ingenieuren \n\nbestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom \n\n14. September 2005 - VIII ZR 117/4, NJW 2006, 42). \n\nI. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht (abgedruckt in BauR 2005, 1753) geht unaus-\n\ngesprochen und im Anschluss an das Landgericht davon aus, dass der schriftli-\n\nche Vertrag vom 4./11. Februar 2000 die Grundlagenermittlung (Leistungspha-\n\nse 1) nicht mit einschließe. Es führt aus, die Klägerin habe gleichwohl Anspruch \n\nauf Vergütung auch der Leistungsphase 1. Sie habe die Leistungsphasen 2 und \n\n3 vollständig erbracht. Das habe die Leistungsphase 1 mit umfasst, weil diese \n\neinen notwendig vorausgehenden Entwicklungsschritt darstelle. \n\n11 \n\nEtwas anderes hätte allenfalls dann gelten können, wenn die Leistungs-\n\nphase 1 von einem Dritten erbracht und das Ergebnis der Klägerin zur Verfü-\n\ngung gestellt worden wäre. Das sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n12 \n\nDie Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach dem \n\nausdrücklichen Wortlaut des Vertrages vom 4./11. Februar 2000 die Leistungs-\n\nphase 1 nicht in Auftrag gegeben worden sei. Denn insoweit handele es sich \n\num eine nach § 4 Abs. 2 HOAI unwirksame, versteckte Unterschreitung der \n\nMindestsätze. \n\n13 \n\n14 \n\n2. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. \n\na) Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Ausführungen die Ansicht \n\nzugrunde, dass der schriftliche Vertrag der Parteien vom 4./11. Februar 2000 \n\ndie Leistungspflicht der Grundlagenermittlung nicht enthält. Dann kann die Klä-\n\ngerin jedenfalls aus diesem Vertrag einen Anspruch auf Vergütung der Leis-\n\ntungsphase 1 nicht herleiten. \n\n15 \n\nb) Daran ändert die Auffassung des Berufungsgerichts nichts, dass die \n\nKlägerin möglicherweise Leistungen für die Grundlagenermittlung tatsächlich \n\nvorgenommen hat. Anders als das Berufungsgericht offenbar annimmt, macht \n\nallein der Umstand, dass eine Leistung erbracht wird, sie noch nicht zum Ver-\n\ntragsgegenstand. \n\n16 \n\nDas kann auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht bewirken, \n\ndie Grundlagenermittlung sei eine notwendige Voraussetzung der weiteren Pla-\n\nnungsschritte. Diese Wechselbeziehung besteht regelmäßig zwischen jeder \n\nvorangehenden und nachfolgenden Leistungsphase. Sie allein macht eine Teil-\n\nleistung nicht zu einer Leistung, die nach dem Vertrag über die jeweils nachfol-\n\ngenden Leistungen geschuldet ist und deshalb zu vergüten wäre. \n\n17 \n\nDaraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine \n\nversteckte Unterschreitung von Mindestsätzen. Die preisrechtlichen Bestim-\n\nmungen über die Mindestsätze gelten für die im Vertrag vereinbarten und des-\n\nhalb geschuldeten Leistungen. \n\n18 \n\nc) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Parteien sich mögli-\n\ncherweise vor Abschluss des schriftlichen Vertrages gesondert wegen der \n\nGrundlagenermittlung geeinigt haben und ob die Klägerin diese Aufgabe voll-\n\nständig wahrgenommen hat. Das Berufungsgericht hat dementsprechend nicht \n\ngeprüft, ob der Klägerin insoweit gegebenenfalls eine Vergütung unabhängig \n\nvon dem Vertrag vom 4./11. Februar 2000 zusteht. Das erscheint nach den bis-\n\nherigen Feststellungen als nicht ausgeschlossen. \n\n19 \n\nDie Parteien haben nach der Feststellung des Landgerichts, auf welche \n\ndas Berufungsgericht sich bezieht, den größeren Teil des Jahres 1999 zusam-\n\nmengearbeitet. Die Beklagte hat die Klägerin mit dem allerdings noch allgemein \n\ngehaltenen Schreiben vom 10. März 1999 mit der \"Statik und Bauphysik\" beauf-\n\ntragt, wenn auch noch \"vorbehaltlich des noch abzuschließenden Vertrages\". \n\nAnschließend ist es zu Besprechungen, Terminsvereinbarungen und auch zu \n\ngewissen Leistungen der Klägerin für die Grundlagenermittlung gekommen, die \n\nzumindest teilweise von dem Architekten der Beklagten verwendet worden sind. \n\n20 \n\nSofern sich ergibt, dass die Klägerin die Grundlagenermittlung zwar vor-\n\ngenommen haben, eine gesonderte Vereinbarung insoweit jedoch nicht zustan-\n\nde gekommen ist, bleibt zu erwägen, ob ein Ausgleich nach den Grundsätzen \n\nüber die Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Bereicherungsrecht in Be-\n\ntracht kommt. \n\nII. \n\n21 \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin Anspruch auf \n\nVergütung von Planungsleistungen der Leistungsphase 4 entsprechend ihrer \n\nSchlussrechnung vom 31. Mai 2000. Nicht entscheidend sei, ob die Beklagte \n\nsich \"wirksam\" vom Vertrag gelöst habe oder nicht. Es könne auch dahinste-\n\nhen, ob die Leistung der Klägerin mit einem wesentlichen Mangel behaftet ge-\n\nwesen sei. Denn eine die Vertragsbeendigung möglicherweise rechtfertigende \n\nUnvollständigkeit der Planung berühre die Vergütungspflicht für die bis dahin \n\nordnungsgemäß erbrachten Teilleistungen nicht. Unerheblich sei schließlich, ob \n\ndie Beklagte die Leistungen der Klägerin verwertet habe. Es komme darauf an, \n\nob sie verwertbar gewesen seien; hieran bestehe kein Zweifel. \n\n22 \n\n23 \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung insgesamt nicht stand. \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht offen gelassen, auf welche Weise \n\nder Vertrag vom 4./11. Februar 2000 vorzeitig beendet worden ist. Die ver-\n\nschiedenen Möglichkeiten, die Zusammenarbeit abzubrechen, haben unter-\n\nschiedliche Voraussetzungen und es ergeben sich jeweils unterschiedliche \n\nRechtsfolgen. Das Berufungsgericht hat zu keiner der denkbaren Alternativen \n\ndie erforderlichen Feststellungen getroffen; der von ihm ausgesprochenen \n\nRechtsfolge fehlt bisher die nötige Grundlage. \n\n24 \n\na) Das Berufungsgericht hat der Klägerin die von ihr nach § 649 Satz 2 \n\nBGB berechnete Vergütung zugesprochen. Die Voraussetzungen für eine Kün-\n\ndigung nach § 649 Satz 1 BGB hat es nicht festgestellt. \n\n25 \n\nb) Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2000 ausdrücklich \n\ndie Wandelung erklärt. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, lässt sich \n\ndem Berufungsurteil nicht entnehmen. Weder ist geklärt, ob ein die Wandelung \n\nrechtfertigender Mangel vorlag, § 634 BGB, noch ist festgestellt, dass anstelle \n\nder Wandelung ein Rücktritt in Betracht kam, weil die Klägerin ihr Werk ganz \n\noder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt hat, § 636 BGB. \n\n26 \n\n(1) Die Feststellung einer nicht rechtzeitigen Herstellung setzt voraus, \n\ndass die Klägerin verpflichtet war, ihre Planungsleistung bis zu einem verein-\n\nbarten Zeitpunkt vorzulegen, und dieses nicht getan hat. Sofern ein bestimmter \n\nZeitpunkt nicht verbindlich festgelegt worden ist, kann eine nicht rechtzeitige \n\nHerstellung sich daraus ergeben, dass die Klägerin ihre Arbeit unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände nicht in angemessener Zeit fertig gestellt hat, § 271 \n\nAbs. 1 BGB. Feststellungen insoweit fehlen insgesamt. \n\n27 \n\n(2) Selbst wenn alle, insbesondere auch formalen Voraussetzungen für \n\neine Wandelung oder einen Rücktritt gegeben wären, stände der Klägerin je-\n\ndenfalls ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. Vielmehr wäre der Vertrag gege-\n\nbenenfalls rückabzuwickeln und die Parteien hätten einander die jeweils emp-\n\nfangenen Leistungen zurückzugewähren (§§ 634, 467, 346 BGB und §§ 636, \n\n327, 346 BGB). \n\n28 \n\nNach der Feststellung des Landgerichts, auf welche das Berufungsge-\n\nricht verweist, hat die Beklagte der Klägerin die von ihr erhaltenen Planungsun-\n\nterlagen zurückgegeben. Ob damit alle empfangenen Leistungen zurückge-\n\nwährt worden sind, hängt davon ab, ob die Beklagte die Unterlagen verwertet \n\nhat. Soweit eine Verwertung nicht stattgefunden hat, muss es mit der Rückgabe \n\nder Unterlagen sein Bewenden haben. Insoweit dagegen die Beklagte Unterla-\n\ngen verwertet hat, ist eine Rückgewähr der empfangenen Leistung ausge-\n\nschlossen, weil sie nicht möglich ist. Lediglich in diesem Rahmen kommt anstel-\n\nle der Rückgewähr ein Wertersatz für die erbrachte und verwendete Teilleistung \n\nin Betracht. Das Berufungsgericht hat die Frage der Verwertung nicht geklärt. \n\nDas wird gegebenenfalls nachzuholen sein. \n\n29 \n\nUnzutreffend ist die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, eine Kostensteigerung durch die Vergütung der Klägerin \n\nund außerdem Vergütung eines anderen, mit der Leistungsphase 4 insgesamt \n\nneu beauftragten Tragwerksplaners gehe zu Lasten der Beklagten. Sollte ein \n\nDritter die Leistungsphase 4 für die Beklagte erbracht haben, wäre ein Werter-\n\nsatz für die von der Klägerin insoweit erbrachte, jedoch nicht verwendete Teil-\n\nleistung ausgeschlossen. Auch dieses wird das Berufungsgericht gegebenen-\n\nfalls im Einzelnen zu klären haben. \n\n30 \n\nc) Das Berufungsgericht hat nur \"hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- \n\nund Streitstandes\" auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des land-\n\ngerichtlichen Urteils Bezug genommen. Es erscheint allerdings nicht als ausge-\n\nschlossen, dass es gleichwohl auch hinsichtlich seiner Entscheidungsgründe \n\ninsoweit sich dem Landgericht anschließen wollte, als dieses einen Rücktritt der \n\nBeklagten gemäß § 326 BGB angenommen hat. \n\n31 \n\n32 \n\nAuch diese Begründung könnte rechtlich keinen Bestand haben. \n\nZwar trifft es zu, dass neben der von einem Verschulden unabhängigen \n\nWandelung wegen nicht rechtzeitiger Herstellung (§ 636 BGB) auch Verzug und \n\ndie daraus sich ergebenden Rechte geltend gemacht werden können (§ 636 \n\nSatz 2 BGB). Feststellungen hierzu fehlen jedoch. Insbesondere steht nicht \n\nfest, dass die Klägerin einen für sie verbindlichen Fertigstellungstermin über-\n\nschritten hat. \n\nDressler \n\n Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 8(5) O 2916/00 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2005 - 6 U 93/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/vii-zr-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/vii-zr-110-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_110-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:47.788609+00:00"}}