{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_103-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"VII ZR 103/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZR 103/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben. \n\nDas Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 17. März 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 39.785,67€ \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es auf einer Verletzung des An-\n\nspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör beruht. \n\nDas Berufungsgericht meint, die von der Klägerin zur Erläuterung ihrer \n\nSchlussrechnung mit Schriftsatz vom 11. März 2005 vorgelegte Kalkulation sei \n\nnicht mehr zu berücksichtigen. Eines weiteren Hinweises gemäß § 139 ZPO \n\n- über den in der mündlichen Berufungsverhandlung erteilten hinaus - bedürfe \n\nes genauso wenig wie der Gewährung einer Schriftsatzfrist. Die Beklagte habe \n\nschon früh auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung hingewiesen. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nNach alledem sei eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ver-\n\nanlasst. \n\nDie auf diese Überlegungen gestützte Zurückweisung des Vorbringens \n\nder Klägerin in dem genannten Schriftsatz ist nicht durch das Prozessrecht ge-\n\nrechtfertigt, sondern verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG. \n\nEine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, dass das \n\nBerufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO \n\ngibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere \n\naufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder \n\neinen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - XII ZR \n\n16/93, BGHR ZPO § 139 Hinweispflicht 3). Das Landgericht hatte die Prüfbar-\n\nkeit der Schlussrechnung bejaht und der Klage auf dieser Grundlage im We-\n\nsentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht musste daher auf seine abwei-\n\nchende Ansicht hinweisen und der Klägerin Gelegenheit geben, insoweit ergän-\n\nzend vorzutragen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozes-\n\nsen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, \n\njedenfalls dann, wenn dieser die Rechtslage falsch beurteilt (BGH, Urteil vom \n\n27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260; Beschluss vom 8. De-\n\nzember 2005 - VII ZR 67/05, BauR 2006, 558 = NZBau 2006, 240). Ein solcher \n\nHinweis erfüllt seinen Zweck jedoch nur dann, wenn der Partei anschließend \n\ndie Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des \n\nHinweises zu ergänzen. Die Sitzungsniederschrift und die Entscheidungsgrün-\n\nde des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, dass der Klägerin die hin-\n\nreichende Möglichkeit zur sachdienlichen Ergänzung ihres Vortrages eröffnet \n\nworden wäre. Nach Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass das Beru-\n\nfungsgericht der Klägerin verfahrenswidrig diese Möglichkeit verwehrt hat, in-\n\ndem es unmittelbar nach Erteilung des Hinweises die mündliche Verhandlung \n\ngeschlossen, einen Verkündungstermin bestimmt und schließlich die von der \n\nKlägerin beantragte Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt hat. Bei einer \n\nsolchen Verfahrensweise war der Hinweis sinnlos und verfehlte den mit der ge-\n\nrichtlichen Hinweispflicht und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen \n\nverfolgten Zweck. \n\n5 \n\nAuf der verfahrensrechtswidrigen und gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto-\n\nßenden Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom \n\n11. März 2005 beruht das Berufungsurteil, da jedenfalls auf der Grundlage die-\n\nses Vorbringens die Schlussrechnung als prüfbar zu erachten ist. Auf die vom \n\nBerufungsgericht weiter angestellten, von fehlender Prüfbarkeit ausgehenden \n\nrechtlichen Überlegungen kommt es daher nicht an. Insoweit wird insbesondere \n\ndarauf hingewiesen, dass der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt \n\nwerden kann, der Auftraggeber sei nur bei einem VOB/B-Vertrag mit dem Ein-\n\nwand fehlender Prüfbarkeit ausgeschlossen, wenn er nicht binnen zwei Mona-\n\nten nach Zugang der Schlussrechnung diesen Einwand erhoben hat. \n\nDressler Haß Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.07.2004 - 11 O 24/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 12 U 143/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_103-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/vii-zr-103-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_103-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_103-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-28/vii-zr-103-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZR_103-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:58.217989+00:00"}}