{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___8-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"VII ZB 8/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 25 a) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplo- matischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518). b) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstre- ckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 8/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nGG Art. 25 \n\na) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht \n\nauf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion \n\ndienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplo-\n\nmatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss \n\nvom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518). \n\nb) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 (BGBl. \n\n1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05 - KG Berlin \n\n AG Mitte \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des \n\n25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2003 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger. \n\nGegenstandswert: 204.516,75 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der \n\nBundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\n\nken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom \n\n13. Juni 1989 (BGBl. 1990 II 342 - im Folgenden: Investitionsschutzvertrag) vor \n\ndem Internationalen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am \n\n7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin an den Gläubiger \n\n2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat \n\ndas Kammergericht für vollstreckbar erklärt (KG-Report 2001, 146). \n\n2 \n\nDer Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss des Amtsgerichts B. vom 16. September 2002 \n\nerwirkt, mit dem wegen eines Teilbetrages von 400.000 DM (= 204.516,75 €) \n\n\"Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Schuldnerin gegen die Bundesre-\n\npublik Deutschland gemäß der Verordnung über die Erstattung von Umsatz-\n\nsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsulari-\n\nsche Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV) vom \n\n3. Oktober 1988 im Wege des Vergütungsverfahrens und sonstige Umsatz-\n\nsteuerrückerstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund\" ge-\n\npfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die \n\nSchuldnerin hat gegen diesen Beschluss Erinnerung eingelegt und eine Erklä-\n\nrung des Botschaftsrates ihrer Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland \n\nvorgelegt, er versichere, dass Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der \n\nSchuldnerin einschließlich der hier verfahrensgegenständlichen ausschließlich \n\nder Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer diplomatischen Mission und konsu-\n\nlarischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland dienten. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 27. Dezember 2002 hat das Amtsgericht den Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. September 2002 aufgehoben, den \n\nAntrag auf Erlass dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückge-\n\nwiesen und zugleich die Wirksamkeit dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft \n\ndes Beschlusses hinausgeschoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde \"wegen grundsätzlicher Bedeutung\" zugelassen. Mit der \n\nRechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Wiederherstellung des Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht führt aus, der Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss sei dahin auszulegen, dass er alle bis zu seiner Zustellung bereits ent-\n\nstandenen Umsatzsteuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche umfasse. Es \n\nkönne dahinstehen, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ge-\n\ngeben sei; es fehle jedenfalls an der Zulässigkeit der Pfändung. Der Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss verstoße gegen die völkerrechtlichen Vorrechte \n\nund Befreiungen des diplomatischen Verkehrs. Es sei nach der Auskunft des \n\nBotschaftsrates davon auszugehen, dass die gepfändeten Umsatzsteuerrück-\n\nerstattungsansprüche ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionen der \n\ndiplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen der Schuldnerin \n\nin der Bundesrepublik Deutschland und deren bevorrechtigten Mitgliedern so-\n\nwie der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dienten. Diese Erklärung sei zur \n\nGlaubhaftmachung, an die keine hohen Anforderungen zu stellen seien, ausrei-\n\nchend. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass auf die gepfände-\n\nten Forderungen noch keine Zahlungen geleistet worden seien und die Schuld-\n\nnerin daher noch keine Verfügungsgewalt über den gepfändeten Vermögens-\n\ngegenstand erlangt habe. Die Pfändung der Botschaftskonten sei mangels ei-\n\nnes ausdrücklich erklärten Verzichts auf die besondere diplomatische Immunität \n\nunzulässig. Aus dem Investitionsschutzvertrag in Verbindung mit dem darin in \n\nBezug genommenen UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-\n\nckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 121 - im \n\nFolgenden: UN-Vollstreckungsübereinkommen) ergebe sich nicht, dass die \n\nSchuldnerin einen Immunitätsverzicht erklärt habe, der auch die besondere dip-\n\nlomatische Immunität umfassen würde. Dieser Verzicht müsse gemäß Art. 32 \n\ndes Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDÜ) und \n\nArt. 45 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WKÜ) \n\nausdrücklich erklärt werden. Auch nach den Artikeln 18 und 19 des Entwurfs \n\nder Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Com-\n\nmission) zur Staatenimmunität seien an einen solchen Verzicht strenge Anfor-\n\nderungen zu stellen. An dem erforderlichen ausdrücklich erklärten Verzicht der \n\nSchuldnerin auf Immunität fehle es. \n\nIII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auslegung des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht, dass \n\ndieser, wie § 46 Abs. 6 AO dies vorsieht, nur bereits entstandene Ansprüche \n\numfasse. Der Antrag der Rechtsbeschwerde ist daher dahin auszulegen, dass \n\ndie Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses mit dem von dem Beschwerdegericht festgestellten Umfang \n\nbegehrt. \n\n6 \n\n7 \n\nIV. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \"sonstige Um-\n\nsatzsteuererstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund\" um-\n\nfasst, war er bereits deshalb aufzuheben, weil der Gläubiger den Drittschuldner \n\nder gepfändeten angeblichen Ansprüche nicht angegeben hat und der Antrag \n\nauf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses daher nicht hinrei-\n\nchend bestimmt ist. \n\n8 \n\nGemäß § 46 Abs. 7 AO gilt bei der Pfändung eines Erstattungs- oder \n\nVergütungsanspruchs die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden \n\noder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivil-\n\nprozessordnung. Diese Finanzbehörde ist in dem Antrag auf Erlass des Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses so zu bezeichnen, dass eine Verwechs-\n\nlungsgefahr ausgeschlossen ist (MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 829 Rdn. \n\n23; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 829 Rdn. 28; Stöber, Forderungspfän-\n\ndung, 13. Aufl., Rdn. 367). Erst durch die Angabe des Drittschuldners lässt sich \n\ndie Forderung, deren Pfändung der Gläubiger begehrt, hinreichend bestimmen. \n\nNicht zu prüfen ist dagegen, ob die Forderung tatsächlich gegen den behaupte-\n\nten Drittschuldner besteht. \n\n9 \n\nDer Gläubiger hat keine Finanzbehörde als Drittschuldner angegeben, \n\nsondern die Bundesrepublik Deutschland. Soweit sich die Pfändung auf Erstat-\n\ntungsansprüche gemäß der UStErstV betrifft, schadet dies nicht, denn diese \n\nAnsprüche lassen sich durch ihren Rechtsgrund hinreichend bestimmen. Dass \n\ngemäß § 46 Abs. 7 AO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 UStErstV das Bun-\n\ndesamt für Finanzen als Drittschuldner der Erstattungsansprüche gilt, ist im \n\nPfändungsverfahren nicht beachtlich. \n\n10 \n\nFür \"sonstige Umsatzsteuererstattungsansprüche, unabhängig aus wel-\n\nchem Rechtsgrund\" ist dagegen die Bezeichnung einer Finanzbehörde erforder-\n\nlich, um bestimmen zu können, welcher Anspruch gepfändet werden sollte. Sol-\n\nche Ansprüche können sich gegen verschiedene Finanzbehörden richten. Ohne \n\nAngabe einer Finanzbehörde ist unklar, welchen Anspruch der Gläubiger pfän-\n\nden wollte. \n\n11 \n\n2. Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Schuldnerin auf Um-\n\nsatzsteuerrückerstattung gemäß der UStErstV ist unzulässig. Die Schuldnerin \n\nist hinsichtlich dieser Ansprüche nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterwor-\n\nfen. \n\n12 \n\na) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen \n\nAnsprüche diplomatische Immunität, weil diese Ansprüche der diplomatischen \n\nVertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen. \n\n13 \n\naa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstre-\n\nckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-\n\ntung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zu-\n\ngegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit be-\n\neinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 \n\n- 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 \n\n- IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518). Bei der Beurteilung \n\ndieser Gefährdung zieht das Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des an-\n\nderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber \n\nauf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit ab (BVerfG, \n\naaO., S. 395; BGH, aaO.). Diese allgemeine Regel des Völkerrechts gilt auch \n\nfür solche Gegenstände, die - wie die gepfändeten Ansprüche - nicht unter den \n\nAnwendungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-\n\nhungen fallen (BVerfG aaO., S. 396/397). Demgemäß sind generell die den dip-\n\nlomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände unverletz-\n\nlich (BVerfG, aaO.; BGH, aaO.). Es kommt nicht darauf an, ob der Entsende-\n\nstaat in der Lage wäre, trotz der Pfändung durch finanzielle Zuwendungen, die \n\nauf anderem Wege erbracht werden, den Botschaftsbetrieb aufrechtzuerhalten. \n\nDenn dies würde die Gewährung des diplomatischen Schutzes von dem Um-\n\nfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig machen und könnte so zu \n\neiner unterschiedlichen Behandlung fremder Staaten im Bereich der diplomati-\n\nschen Immunität führen, die dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der \n\nStaaten, der ein Konstitutionsprinzip des gegenwärtigen allgemeinen Völker-\n\nrechts ist, widerspräche (vgl. BVerfG, aaO, S. Rn. 136). Zweifel, dass diese \n\nvom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 festgestellte völkerrechtliche \n\nNorm auch weiterhin uneingeschränkt gilt, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO.; Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004), \n\n§ 26, Rn. 30 f.; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. (2001), \n\nRn. 593 ff.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. (2001), Rn. 77; Na-\n\ngel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. (2002), § 17, Rn. 16; \n\nPfeiffer/Kopp, ZVglRWiss 102 (2003), S. 563, 567 f.; Roeder, JuS 2005, 215, \n\n218). \n\n14 \n\nbb) Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, dass die gepfändeten Ansprüche der diplomati-\n\nschen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktio-\n\nnen dienen. \n\n15 \n\n(1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der Schuldnerin von \n\nVölkerrechts wegen lediglich verlangt werden kann, glaubhaft zu machen, der \n\ngepfändete Gegenstand diene der Aufrechterhaltung der Funktionen ihrer dip-\n\nlomatischen Vertretung. Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die \n\nAngelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die \n\nVerwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher \n\ndarzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, \n\nBVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, \n\nNJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.). Deshalb genügt es, wenn \n\nder fremde Staat durch die gehörige Versicherung eines zuständigen Organs \n\nglaubhaft macht, dass der Vermögensgegenstand unmittelbar der Aufrechter-\n\nhaltung der Funktionen der diplomatischen Vertretung dient (BVerfG, aaO.; \n\nBGH, aaO. m.w.N.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 77; \n\nGeimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 594; Kröll, IPRax 2004, \n\n223, 227). Eine solche Erklärung hat die Schuldnerin abgegeben. \n\n16 \n\n(2) Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der tatrichterlichen Würdi-\n\ngung dieser Erklärung hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind \n\nauch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Erklärung des Bot-\n\nschaftsrats der Botschaft der Schuldnerin formelhaft wirkt, hindert es entgegen \n\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, die Erklärung als zur Glaubhaft-\n\nmachung ausreichend anzusehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ohne \n\neine nähere Darlegung des Verwendungszwecks des fraglichen Vermögens-\n\nwerts eine inhaltliche Überprüfung der Erklärung kaum möglich ist. Gleichwohl \n\nmuss sie aus den genannten Gründen als ausreichend angesehen werden. Für \n\ndie Richtigkeit der Erklärung spricht im übrigen, dass gemäß § 1 UStErstV die \n\nUmsatzsteuer erstattet wird, die bei der Lieferung von Gegenständen oder \n\nsonstigen Leistungen für den amtlichen Gebrauch der Botschaft der Schuldne-\n\nrin entstanden ist. \n\n17 \n\n(3) Aus dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgten Anspruch des Gläubigers \n\nauf effektiven Rechtsschutz ergeben sich keine anderen Anforderungen an die \n\nErklärung des Entsendestaates. \n\n18 \n\nDer Umfang der diplomatischen Immunität der Schuldnerin bestimmt sich \n\nallein nach dem Diplomatenrecht und kann daher nicht durch innerstaatliches \n\nRecht eingeschränkt werden. Dürfte der Empfangsstaat auch mit anderen als \n\nden vom Diplomatenrecht vorgesehenen Mitteln gegen einen Diplomaten vor-\n\ngehen, würden die Grundlagen der diplomatischen Beziehungen erschüttert, die \n\nein Zusammenleben der Staaten erst ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom \n\n10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 82). Die Institution der Diplo-\n\nmatie mit ihren Privilegien und Immunitäten ist ein unverzichtbares Element der \n\neffektiven Kooperation innerhalb der internationalen Gemeinschaft, um ein ge-\n\ngenseitiges Verständnis zu entwickeln und Meinungsverschiedenheiten mit \n\nfriedlichen Mitteln beizulegen (BVerfG, aaO., S. 83). Die Regeln, die den ge-\n\nordneten Fortschritt der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der internatio-\n\nnalen Gemeinschaft sichern, müssen deshalb dauerhaft und mit größter Sorg-\n\nfalt respektiert werden (BVerfG, aaO., S. 83). \n\n19 \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag das Interesse des \n\nGläubigers an der Pfändung eines konkreten Vermögensgegenstandes einen \n\nEingriff in den Bereich, für den die Schuldnerin diplomatischen Schutz genießt, \n\nnicht zu rechtfertigen. Das gilt hier auch deshalb, weil der Gläubiger auf nicht \n\nweniger effektive Weise Rechtsschutz zu erlangen vermag. Wie sich aus dem \n\nvon ihm zur Akte gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts F. vom \n\n26. September 2002 ergibt, hat er auf andere Vermögenswerte der Schuldnerin \n\nerfolgreich zugreifen können. \n\n20 \n\n(4) Ohne Erfolg macht der Gläubiger geltend, das Beschwerdegericht \n\nhabe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Erstattung nicht an die Bot-\n\nschaft der Schuldnerin, sondern unmittelbar an die Schuldnerin erfolge. Dieser \n\nVortrag kann als wahr unterstellt werden. Für die Frage, ob die Schuldnerin hin-\n\nsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche diplomatische Immunität \n\ngenießt, ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuer unmittelbar an die Schuldnerin \n\nerstattet wird oder ob hierbei ihre Botschaft als Zahlstelle fungiert. Entscheidend \n\nist, dass die Erstattungsbeträge, wie das Beschwerdegericht zutreffend festge-\n\nstellt hat, für Zwecke der diplomatischen Mission der Schuldnerin verwendet \n\nwerden. \n\nb) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen An-\n\nsprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet. \n\naa) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag enthaltenen Schiedsverein-\n\nbarung ergibt sich kein Verzicht auf Immunität für das Vollstreckungsverfahren. \n\nDas Bestehen von Immunität im Erkenntnisverfahren einerseits und im \n\n21 \n\n22 \n\nZwangsvollstreckungsverfahren andererseits ist nach unterschiedlichen Maß-\n\nstäben und daher unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BVerfG, Be-\n\nschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 366/367; \n\nGeimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 562; Linke, Internationa-\n\nles Zivilprozeßrecht, Rdn. 74; Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., § 12, Rdn. 665; \n\nLange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 37 ff.; Kröll, IPRax \n\n2004, 223, 224/225). Die Schiedsvereinbarung regelt das Erkenntnisverfahren. \n\nAus ihr läßt sich daher von vornherein nicht auf einen Immunitätsverzicht für \n\ndas Zwangsvollstreckungsverfahren schließen. \n\n23 \n\nbb) Aus der Vereinbarung, dass ein Schiedsspruch, der nach Maßgabe \n\ndes Investitionsschutzvertrages zustande gekommen ist, nach Maßgabe des \n\nUN-Vollstreckungsübereinkommens \"anerkannt und vollstreckt\" wird (Art. 10 \n\nAbs. 4 Satz 2 des Investitionsschutzvertrages), folgt kein Verzicht auf Immunität \n\nfür das Vollstreckungsverfahren. Völkerrechtliche Verträge sind vom Senat so \n\nauszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam an-\n\ngestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das \n\ngewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. BVerfG, Ur-\n\nteil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55, BVerfGE 4, 157; BVerfG, Beschluss vom \n\n7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441, 450; Beschluss vom 10. Juni \n\n1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 79/80 m.w.N.). \n\n24 \n\n(1) Nach diesen Kriterien enthalten der Investitionsschutzvertrag und das \n\nUN-Vollstreckungsübereinkommen keinen Immunitätsverzicht. Das UN-Voll-\n\nstreckungsübereinkommen bestimmt, dass beim Vorliegen bestimmter Voraus-\n\nsetzungen Schiedssprüche nach den inländischen Verfahrensregeln zur Voll-\n\nstreckung zugelassen werden müssen und die Vollstreckung weder wesentlich \n\nstrengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen \n\ndarf als inländische Schiedssprüche (Art. 3 des UN-Vollstreckungsübereinkom-\n\nmens). Die Bezugnahme auf das inländische Verfahrensrecht schließt als Be-\n\nstandteil des Bundesrechts die allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein, zu \n\ndenen die Beachtung der diplomatischen Schutzrechte gehört. \n\n25 \n\n(2) Auch eine systematische Auslegung des Investitionsschutzvertrags \n\nergibt einen solchen Verzicht nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde ist die Bezugnahme auf das UN-Vollsteckungsübereinkommen nicht \n\nsinnentleert. Sie stellt klar, dass ein Investor aus einem Schiedsspruch, den er \n\nnach Maßgabe des Investitionsschutzvertrages erwirkt hat, gegen den betref-\n\nfenden Vertragsstaat vollstrecken kann. Diese Klarstellung war erforderlich, weil \n\ndie Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des Investitions-\n\nschutzvertrages von einer absoluten Immunität der Staaten sowohl im Erkennt-\n\nnis- wie auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ausging, d. h. jede Vollstre-\n\nckung gegen einen fremden Staat für unzulässig erachtete (Geimer, Internatio-\n\nnales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 557; Lentz, Die internationale Wirtschafts-\n\nschiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 391; Heß, Staa-\n\ntenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 189; aus sozialistischer Sicht: Ender-\n\nlein, RIW 1988, S. 333 ff., der ebenfalls von einer absoluten Immunität ausgeht, \n\nauf die teilweise - nämlich für Außenhandelsunternehmen - generell verzichtet \n\nworden sei). So sah Art. 61 des Gesetzes über die Grundlagen des zivilgericht-\n\nlichen Verfahrens der UdSSR und der Sowjetrepubliken vor, dass die Erhebung \n\neiner Klage gegen einen auswärtigen Staat und die Zwangsvollstreckung in das \n\nVermögen eines auswärtigen Staates nur mit Zustimmung der zuständigen Or-\n\ngane dieses Staates zulässig sei (vgl. Heß, aaO., S. 190 f.). Ohne eine Bezug-\n\nnahme auf das UN-Vollstreckungsübereinkommen hätte daher davon ausge-\n\ngangen werden müssen, dass die Schuldnerin für das Zwangsvollstreckungs-\n\nverfahren absolute Immunität beanspruchen würde. \n\n26 \n\nDurch die Bezugnahme ist außerdem gewährleistet, dass eine Vollstre-\n\nckung auch dann nach dem UN-Vollstreckungsübereinkommen stattfinden \n\nkann, falls eine der Parteien des Investitionsschutzvertrages das UN-Überein-\n\nkommen gemäß dessen Art. XIII kündigen sollte. \n\n27 \n\nAuch die sonstige Vertragspraxis zu Investitionsschutzvereinbarungen \n\nspricht dafür, dass die Vertragsparteien keinen Verzicht auf Vollstreckungsim-\n\nmunität erklären wollten. Das Übereinkommen zur Beilegung von Investitions-\n\nstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März \n\n1965 (ICSID-Convention - BGBl. 1969 II 369), das den meisten anderen Investi-\n\ntionsschutzabkommen zugrunde liegt (vgl. Semler, SchiedsVZ 2003, 97), ent-\n\nhält in Art. 55 einen ausdrücklichen Vorbehalt zur Vollstreckungsimmunität. \n\n28 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien über das nach den all-\n\ngemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zulässige Maß eine Zwangsvoll-\n\nstreckung ermöglichen wollten, ergeben sich daher aus der Bezugnahme auf \n\ndas UN-Vollstreckungsübereinkommen nicht. Wäre dies gewollt gewesen, hätte \n\nes, insbesondere im Hinblick auf die sonstige Vertragspraxis, nahe gelegen, \n\nden Verzicht auf jede Immunität ausdrücklich zu erklären. \n\n29 \n\n(3) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keinem anderen Ergeb-\n\nnis. Der Vertragszweck, die Förderung von Investitionen von Angehörigen des \n\nanderen Vertragsstaates, erfordert es, dass eine Vollstreckung gegen die jewei-\n\nligen Vertragsstaaten grundsätzlich möglich ist. Eine Vollstreckung auch in sol-\n\nche Gegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienen, ist dagegen nicht erforder-\n\nlich, um den Vertragszweck zu erreichen. \n\n30 \n\n(4) Allein die Gefahr, dass die Schuldnerin wahrheitswidrig versichern \n\nkönnte, ein Vermögensgegenstand, in den der Gläubiger vollstrecken möchte, \n\ndiene diplomatischen Zwecken, rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung \n\ndes Vertrages. Die möglichen Reaktionen auf einen eventuellen Missbrauch \n\ndiplomatischer Vorrechte und Immunitäten, für den hier allerdings nichts ersicht-\n\nlich ist, werden durch das Diplomatenrecht abschließend umschrieben (vgl. \n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68). Die \n\nAnnahme eines Immunitätsverzichts durch die Gerichte des Empfangsstaates \n\nist keine Maßnahme, die das Diplomatenrecht vorsieht. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mitte, Entscheidung vom 27.12.2002 - 32/34 M 5767/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2003 - 25 W 15/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-8-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"UStErstVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStErstVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-8-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___8-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:28.556981+00:00"}}