{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___6-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"VII ZB 6/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 25 Allein der in Bedingungen von Staatsanleihen ausgesprochene allgemeine Verzicht des Staates auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvoll- streckungsverfahrens bedeutet keinen Verzicht auf den besonderen Schutz der dip- lomatischen Immunität.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 6/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 25 \n\nAllein der in Bedingungen von Staatsanleihen ausgesprochene allgemeine Verzicht \n\ndes Staates auf Immunität für gerichtliche Verfahren einschließlich des Zwangsvoll-\n\nstreckungsverfahrens bedeutet keinen Verzicht auf den besonderen Schutz der dip-\n\nlomatischen Immunität. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05 - KG Berlin \n\nAG Berlin-Mitte \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richte-\n\nrin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des \n\n25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2003 - 25 \n\nW 100/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger ist Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In § 12 \n\nAbs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe heißt es: \n\n\"In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit oder zukünftig Immunität (aus ho-\n\nheitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Ge-\n\nrichts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benach-\n\nrichtigung, Pfändung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang) \n\nin Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum be-\n\nsitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruf-\n\nlich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Teil-\n\nschuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß dem anwend-\n\nbaren Recht berechtigt ist.\" \n\n2 \n\nDas Landgericht F. verurteilte die Schuldnerin zur Zah- \n\nlung von 766.937,82 € und Zinsen an den Gläubiger Zug um Zug gegen Her-\n\nausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. Aus diesem Urteil betreibt der \n\nGläubiger die Zwangsvollstreckung in Konten, die die Schuldnerin bei der Dritt-\n\nschuldnerin unterhält. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 25. März 2003 erklärte der Botschafter der Schuldne-\n\nrin in Deutschland, dass diese Konten \n\n\"allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten für Einrichtung und Tätigkeit der \n\ndiplomatischen Mission in Deutschland abzuwickeln. Die dort unterhaltenen \n\nGuthaben sind beispielsweise zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Ange-\n\nstellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete für die Botschafts-\n\nräume sowie andere mit deren Einrichtung und Tätigkeit verbundenen Ausga-\n\nben bestimmt … Eine Pfändung dieser Konten würde den Botschaftsbetrieb \n\nschwerwiegend beeinträchtigen.“ \n\n4 \n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht am 23. April 2003 die \n\nPfändung von Konten, die die Schuldnerin bei der Drittschuldnerin führt, wegen \n\neiner Forderung in Höhe von insgesamt 843.188,78 € angeordnet und die An-\n\nsprüche aus den Konten an den Gläubiger überwiesen. Die Erinnerung der \n\nSchuldnerin gegen diesen Beschluss hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf \n\ndie sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag des \n\nGläubigers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger \n\ndie Wiederherstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses errei-\n\nchen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht führt aus, die finanzielle Abwicklung der Ausga-\n\nben und Kosten der Botschaft der Schuldnerin über das streitgegenständliche \n\nKonto gehöre unmittelbar zur Aufrechterhaltung der diplomatischen Funktionen \n\nder Schuldnerin. Die Schuldnerin habe nachvollziehbar dargelegt und hinrei-\n\nchend glaubhaft gemacht, dass die Pfändung den Botschaftsbetrieb schwer-\n\nwiegend beeinträchtige. Dieser Feststellung stehe weder der Vortrag des Gläu-\n\nbigers, dass die Botschaft trotz der Pfändung über Monate unbeeinträchtigt wei-\n\nter betrieben worden sei, noch die Höhe des Guthabens der Schuldnerin auf \n\ndiesen Konten entgegen. Das Guthaben der Schuldnerin auf diesen Konten \n\ngenieße kraft allgemeinen Völkerrechts den besonderen Immunitätsschutz zu-\n\ngunsten diplomatischer Vertretungen bei der Zwangsvollstreckung. Die Voll-\n\nstreckung in dieses Vermögen setze einen ausdrücklichen Verzicht auf diesen \n\nbesonderen Schutz voraus. Einen solchen habe die Schuldnerin mit dem pau-\n\nschalen Immunitätsverzicht in Art.12 der Anleihebedingungen nicht erklärt, so \n\ndass die angegriffene Pfändungsmaßnahme die Grenzen überschreite, die das \n\nVölkerrecht der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat setze. \n\n6 \n\n7 \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Zwar hätte über die in zulässiger Weise gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-\n\nde nicht das Kammergericht, sondern das Landgericht zu entscheiden gehabt. \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487 = InVo 2007, 167). Dies unter-\n\nliegt aber nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach \n\ndem Regelungsgehalt der § 576 Abs. 2 ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann \n\nnicht überprüft werden, ob das vorinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu \n\nUnrecht angenommen hat (vgl. für die entsprechende Frage der Überprüfung \n\nder Zuständigkeit des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz BGH, Urteil \n\nvom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660). Der Nachprüfung ist in-\n\nsoweit auch die funktionelle Zuständigkeit entzogen (vgl. BGH für den Fall der \n\nAnwendung der § 545 Abs. 2, § 513 Abs. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 26. Juni \n\n2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Zwangsvollstreckung in \n\ndie gepfändeten Konten ist unzulässig, weil die Schuldnerin insofern nicht der \n\ndeutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. \n\na) Die Schuldnerin genießt hinsichtlich der Ansprüche aus den gepfände-\n\nten Bankkonten diplomatische Immunität, weil diese Konten der diplomatischen \n\nVertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienen. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\naa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstre-\n\nckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-\n\ntung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zu-\n\ngegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit be-\n\neinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 \n\n- 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 \n\n- VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss \n\nvom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219 = Rpfleger 2003, \n\n518). Bei der Beurteilung dieser Gefährdung zieht das Völkerrecht den Schutz-\n\nbereich zugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, \n\nabstrakte Gefahr, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomati-\n\nschen Tätigkeit ab (BVerfG, aaO, S. 395; BGH, aaO). Demgemäß sind generell \n\ndie den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände \n\nunverletzlich (BVerfG, aaO; BGH, aaO). \n\n11 \n\nbb) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die gepfändeten An-\n\nsprüche der diplomatischen Vertretung der Schuldnerin zur Wahrnehmung ihrer \n\namtlichen Funktionen dienen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n12 \n\nDas Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der \n\nSchuldnerin von Völkerrechts wegen lediglich verlangt werden kann, glaubhaft \n\nzu machen, der gepfändete Gegenstand diene der Aufrechterhaltung der Funk-\n\ntionen ihrer diplomatischen Vertretung. Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmi-\n\nschung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angeson-\n\nnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensge-\n\ngenstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 \n\n- 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 \n\n- VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss \n\nvom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220 = Rpfleger 2003, \n\n518 m.w.N.). Deshalb genügt es, wenn der fremde Staat durch die gehörige \n\nVersicherung eines zuständigen Organs glaubhaft macht, dass der Vermö-\n\ngensgegenstand unmittelbar der Aufrechterhaltung der Funktionen der diploma-\n\ntischen Vertretung dient (BVerfG, aaO; BGH, aaO m.w.N.). Eine Überprüfung \n\nder Zwecke, zu denen der Entsendestaat ein Guthaben auf einem Konto be-\n\nstimmt hat, ist nicht zulässig, denn eine solche Prüfung würde \"die Gefahr des \n\nEindringens in den internen Funktionsbereich der diplomatischen Vertretung \n\ndes Entsendestaates heraufbeschwören; dies ist kraft völkerrechtlichen Ge-\n\nsandtschaftsrechts ohne Zustimmung des Entsendestaats schlechterdings ver-\n\nwehrt. Dem Entsendestaat ohne seine Zustimmung von Seiten der Vollstre-\n\nckungsorgane des Empfangsstaats anzusinnen, das Bestehen oder die frühe-\n\nren, gegenwärtigen oder künftigen Verwendungszwecke von Guthaben auf ei-\n\nnem solchen Konto näher darzulegen, würde … eine völkerrechtswidrige Ein-\n\nmischung in die ausschließlichen Angelegenheiten des Entsendestaats darstel-\n\nlen\" (BVerfG, aaO S. 400 f.). \n\n13 \n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Be-\n\nschwerdegericht die Erklärung des Botschafters der Schuldnerin vom 25. März \n\n2003 als ausreichend angesehen hat. Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei \n\nder tatrichterlichen Würdigung dieser Erklärung hat die Rechtsbeschwerde nicht \n\naufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Da eine konkrete Beeinträchti-\n\ngung des Botschaftsbetriebes nicht erforderlich ist, sondern die abstrakte Ge-\n\nfahr genügt, dass die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit des Entsendestaa-\n\ntes beeinträchtigt wird, ist der Vortrag des Gläubigers zur Höhe des Guthabens \n\nder Schuldnerin auf den gepfändeten Konten ebenso unerheblich wie auch der \n\nUmstand, dass die Botschaft der Schuldnerin trotz der Pfändung ihren Betrieb \n\nweiter aufrechterhalten konnte. \n\n14 \n\nb) Die Schuldnerin hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen An-\n\nsprüche nicht auf ihre Immunität verzichtet. Zutreffend ist das Beschwerdege-\n\nricht davon ausgegangen, dass der Verzicht auf die besondere, diplomatische \n\nImmunität ausdrücklich erklärt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n\n6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, WM 2007, 57, 59 ff.). Das Bundesverfas-\n\nsungsgericht hat in dieser Entscheidung, die sich mit den hier relevanten Anlei-\n\nhebedingungen der Schuldnerin befasst, festgestellt, es gebe keine allgemeine \n\nRegel des Völkerrechts, dass ein ausländischer Staat durch einen allgemeinen, \n\nin seinen Anleihebedingungen enthaltenen Immunitätsverzicht nicht nur auf den \n\nSchutz der allgemeinen Staatenimmunität verzichte, sondern seine Zustimmung \n\nauch zur Vollstreckung in solches Vermögen erkläre, das der Aufrechterhaltung \n\ndes Betriebs seiner diplomatischen Mission diene (BVerfG, aaO). Zur Vollstre-\n\nckung in die streitgegenständlichen Konten wäre ein ausdrücklicher Immuni-\n\ntätsverzicht der Schuldnerin erforderlich gewesen, der über die Erklärung in den \n\nAnleihebedingungen hinausgeht. An einem solchen Verzicht fehlt es, wie im \n\nangefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei im Einzelnen dargelegt ist. \n\nDressler Kniffka Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 16.06.2003 - 23 M 4848/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 100/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/vii-zb-6-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___6-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:52.994348+00:00"}}