{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___5-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VII ZB 5/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1 a) Eine \"Internet-Domain\" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine \"Internet-Domain\" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen An- sprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Ver- gabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 5/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1 \n\na) Eine \"Internet-Domain\" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. \n\n§ 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO \n\nin eine \"Internet-Domain\" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen An-\n\nsprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der \n\nDomainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. \n\nb) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Ver-\n\ngabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 \n\nZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - LG Dresden \n AG Dresden \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 22. April 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDas Verfahren wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 630 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einem Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie hat beantragt, die Ansprüche des \n\nSchuldners u. a. gegen die DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsge-\n\nsellschaft (im folgenden: DENIC) aus den Registrierungsverträgen auf Auf-\n\nrechterhaltung der Registrierung sowie Umregistrierung von mehreren Internet-\n\nDomains zu pfänden. Das Amtsgericht hat am 1. November 2001 antragsge-\n\nmäß einen Pfändungsbeschluß erlassen. Die Gläubigerin hat daraufhin bean-\n\ntragt, ihr die gepfändeten Ansprüche an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert zu \n\nüberweisen. Auf die zwischenzeitlich eingelegte Erinnerung des Schuldners hat \n\ndas Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Februar 2002 den Pfändungs-\n\nbeschluß mit der Anordnung aufgehoben, daß die Wirkung der Aufhebung erst \n\nmit Rechtskraft des Beschlusses eintrete. Den Antrag der Gläubigerin auf Erlaß \n\neines Überweisungsbeschlusses hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Be-\n\nschluß hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt und die Überwei-\n\nsung der Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der \n\nDENIC über zwei näher bezeichnete Domains zu einem Schätzwert an Zah-\n\nlungs Statt beantragt. Gleichzeitig hat sie erklärt, daß sie auf die durch Pfän-\n\ndungsbeschluß vom 1. November 2001 erworbenen Rechte hinsichtlich der \n\nrestlichen Internet-Domains verzichte. Das Beschwerdegericht hat die sofortige \n\nBeschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit der \n\nvom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, daß eine Internet-Domain zwar \n\ngrundsätzlich pfändbar sei. Mit dem Pfändungsbeschluß habe das Amtsgericht \n\njedoch nicht Internet-Domains gepfändet, sondern entsprechend dem Antrag \n\nder Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträ-\n\ngen über die Internet-Domains. Aus einem mit der DENIC geschlossenen Re-\n\ngistrierungsvertrag stehe dem Schuldner dieser gegenüber aber nicht der An-\n\nspruch zu, die angemeldete Domain-Kennung verwerten zu dürfen. Aus den \n\nRegistrierungsbedingungen der DENIC ergebe sich, daß diese die Domain-\n\nKennung auf einen vom Erstanmelder benannten Dritten übertrage, wenn der \n\nErstanmelder den Registrierungsvertrag kündige und der Dritte einen Auftrag \n\nzur Registrierung erteile. Die DENIC könne den Registrierungsauftrag ableh-\n\nnen, solange ein sonstiger Dritter ein Recht auf die Domain-Kennung geltend \n\nmache. Hieraus sowie aus den vergleichbaren Regelungen in § 2 der Registrie-\n\nrungsbedingungen zum Verfahren bei der Erstanmeldung werde deutlich, daß \n\nes keine für den Rechtserwerb des Erstanmelders konstitutive Mitwirkung der \n\nDENIC in Form der Registrierung und keine für den Rechtserwerb eines Dritten \n\nkonstitutive Mitwirkung der DENIC in Form der Übertragung gebe. Damit habe \n\ndie Gläubigerin objektiv nur den Anspruch auf Mitwirkung der DENIC gepfändet, \n\nder für den Fall bestehe, daß der Schuldner das Recht zur Führung der Do-\n\nmain-Kennung auf einen Dritten übertragen habe. Das Übertragungsrecht des \n\nSchuldners sei dagegen nicht gepfändet worden. \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beschwerdege-\n\nrichts, daß sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde nur noch inso-\n\nweit gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 gewandt hat, \n\nals mit diesem ihr Antrag auf Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen \n\ndie DENIC aus den Registrierungsverträgen hinsichtlich der beiden Internet-\n\nDomains zurückgewiesen worden ist. Eine derartige Beschränkung des \n\nRechtsmittels durch die Gläubigerin ist hinreichend deutlich dadurch zum Aus-\n\ndruck gekommen, daß diese mit Schriftsatz vom 25. April 2002 auf die durch \n\nBeschluß des Amtsgerichts vom 1. November 2001 erworbenen Ansprüche des \n\nSchuldners aus den Registrierungsverträgen über die restlichen Internet-\n\nDomains verzichtet hat. Beanstandungen gegen dieses Verständnis des Be-\n\nschwerdegerichts vom Umfang des Rechtsmittels der Gläubigerin erhebt die \n\nRechtsbeschwerde nicht. \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß \n\ndie Pfändung der Gläubigerin ins Leere gegangen sei, weil das Amtsgericht mit \n\ndem Pfändungsbeschluß nicht die Internet-Domains, sondern nur die Ansprü-\n\nche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC gepfändet \n\nhabe. Letztere stellen ein pfändbares \"anderes Vermögensrecht\" im Sinne von \n\n§ 857 Abs. 1 ZPO dar, auf das die Gläubigerin in rechtlich zulässiger und wirt-\n\nschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen konnte. \n\naa) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte \n\naller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, daß die Pfandverwertung \n\nzur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (vgl. Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 2). Ob eine \"Internet-Domain\" als ein \n\nderartiges pfändbares Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, \n\nist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. \n\nNach einer Auffassung stellt bereits eine Internet-Domain als solche ein \n\nabsolutes Recht dar, welches nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar ist. Diese An-\n\nsicht wird teilweise damit begründet, daß es sich bei einer Internet-Domain um \n\nein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, handele, und somit die Ü-\n\nbertragbarkeit und Pfändbarkeit gegeben sei (LG Essen, Rpfleger 2000, 168). \n\nÜberwiegend wird diese Auffassung vertreten, ohne daß sie näher begründet \n\nwird (vgl. z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548; Schneider, ZAP 1999, 355, \n\n356; Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 179 f; Plaß, WRP 1077, 1081). \n\nVereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint (LG \n\nMünchen I, CR 2001, 342 ff). Eine Internet-Domain könne mangels eines der \n\nDomainvergabe vorgeschalteten Prüfungsverfahrens durch die DENIC nicht als \n\nein vom Inhaber losgelöstes Recht angesehen werden mit der Folge, daß diese \n\nnicht der Pfändung unterliege. \n\nbb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen \n\nAnsprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder \n\neiner anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 \n\nZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG Langenfeld, \n\nCR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; \n\nHanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a; \n\nStein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80). \n\n(1) Eine Internet-Domain als solche ist kein \"anderes Vermögensrecht\" i. \n\nS. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Mar-\n\nken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rech-\n\nte zeichnen sich dadurch aus, daß sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsan-\n\nspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch \n\nParteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist lediglich \n\neine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf \n\nberuht, daß von der DENIC eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist \n\nallein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit be-\n\ngründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß \n\nvom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom \n\n22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR \n\n2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004, 359, \n\n360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301). \n\n(2) Die Inhaberschaft an einer \"Internet-Domain\" gründet sich auf die \n\nGesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ge-\n\ngenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch \n\nBVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589). \n\nDiese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO. \n\nMit Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain \n\nerhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maß-\n\ngabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch \n\nist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary \n\nNameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 \n\nAbs. 1 BGB. Aus § 7 Abs. 1 der von der Gläubigerin vorgelegten Registrie-\n\nrungsbedingungen der DENIC ergibt sich aber, daß der Vertrag auf Dauer ge-\n\nschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem An-\n\nmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung \n\nder Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand \n\nder Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers \n\nwie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten \n\noder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-\n\nNummer (vgl. Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; \n\nKleespies, GRUR 2002, 764, 766). \n\nc) Der Antrag der Gläubigerin ist daher darauf gerichtet, diese schuld-\n\nrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DE-\n\nNIC zu pfänden. \n\nDem steht nicht entgegen, daß die Gläubigerin lediglich beantragt hat, \n\ndie Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC \n\nauf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung zu pfänden. \n\nMit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung hat die Gläubigerin \n\nden Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der \n\nDENIC gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter \n\nzustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln \n\npfändbar (vgl. dazu allgemein Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 3). \n\nDie Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus ei-\n\nnem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC umfasst daher auch alle wei-\n\nteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (vgl. \n\nBerger, Rpfleger 2002, 181, 183). \n\n3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die \n\nDENIC kann, wie von der Gläubigerin beantragt, nach §§ 857 Abs. 1, 844 \n\nAbs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfol-\n\ngen (vgl. dazu Berger, Rpfleger 2002, 181, 185; Welzel, MMR 2001, 131, 138; \n\nSchmittmann, DGVZ 2001, 177, 180; Plaß, WRP 2000, 1077, 1085; Hart-\n\nmann/Kloos, CR 2001, 469). Dazu, ob der von der Gläubigerin angegebene \n\nWert zutreffend ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig, \n\nkeine Feststellungen getroffen. Dem Senat ist daher eine eigene Entscheidung \n\nnach § 577 Abs. 5 ZPO jedenfalls insoweit nicht möglich. Der Senat hält es für \n\nangezeigt, das gesamte Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-\n\nsen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-5-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB___5-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:53.296413+00:00"}}