{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__74-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"VII ZB 74/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 788 Abs. 1 Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstre- ckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 74/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 788 Abs. 1 \n\nDie vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren \n\ngeschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstre-\n\nckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene \n\nVergleichs- oder Einigungsgebühr. \n\nBGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05 - LG Würzburg \n\nAG Würzburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, \n\nBauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 2005 und \n\nder Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 28. Juli 2004, mit \n\ndem der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschlusses hinsichtlich eines Betrags von 392,42 € zurückgewie-\n\nsen worden ist, aufgehoben. \n\nInsoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amts-\n\ngericht Würzburg zurückverwiesen. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nBeschwerdewert: 392,42 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einem Vollstreckungsbescheid. Während des Zwangsvollstreckungsverfah-\n\nrens schloss sie, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Juli 2000 mit dem \n\nSchuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung. Darin wurde dem Schuldner ge-\n\nstattet, die Forderung in monatlichen Raten von 500 DM (255,65 €) zu tilgen; \n\nbei einem Zahlungsrückstand sollte die gesamte Restforderung sofort fällig \n\nwerden. Der Schuldner trat der Gläubigerin zur Sicherheit drei Werklohnforde-\n\nrungen ab und übernahm die Kosten der Vereinbarung. \n\n2 \n\nDer Schuldner geriet mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand. Die \n\nGläubigerin beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses wegen eines Gesamtbetrages von 4.717,13 €. Darin sind Rechtsan-\n\nwaltsgebühren in Höhe von 392,42 € für den Abschluss der Ratenzahlungsver-\n\neinbarung enthalten. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, insoweit den Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Die sofortige Beschwerde der \n\nGläubigerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerde-\n\ngericht zugelassene Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass durch die Ratenzah-\n\nlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO entstanden ist. Es \n\nmeint jedoch, diese könne nicht gemäß § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden. \n\nKosten der Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche, \n\ndie der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung unmittelbar \n\ndienten. Das sei bei der Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall. Diese be-\n\nzwecke die freiwillige Befriedigung des Gläubigers. Fraglich erscheine zudem, \n\nob die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Gläubigerin als Großunter-\n\nnehmen für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung notwendig gewe-\n\n5 \n\n6 \n\nsen sei. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertige letztlich \n\nkeine andere Beurteilung. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. \n\nDer Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde hinsichtlich \n\ndes Betrags von 392,42 € zu Unrecht abgelehnt. \n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass durch die Ra-\n\ntenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO angefallen \n\nist. Es liegt ein Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben vor. Die Gläubigerin \n\nhat sich mit Ratenzahlungen begnügt. Der Schuldner hat ihr zur Sicherheit drei \n\nWerklohnforderungen abgetreten (vgl. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, 408; \n\nOLG Köln, JurBüro 1979, 1642, 1643; Schuschke/ Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 \n\nRdn. 11). \n\n7 \n\nb) Ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlosse-\n\nnen Vergleichs zu den nach § 788 Abs. 1 ZPO beitreibbaren notwendigen Kos-\n\nten der Zwangsvollstreckung gehören, ist in Rechtsprechung und Literatur um-\n\nstritten. Zum Teil wird diese Frage verneint mit der Begründung, der Vollstre-\n\nckungsvergleich diene nicht unmittelbar der Durchführung der Zwangsvollstre-\n\nckung, sondern gerade der Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnah-\n\nmen. Die Gegenansicht verweist auf prozessökonomische Gesichtspunkte und \n\ndarauf, dass der Schuldner die Kosten des Vollstreckungsvergleichs veranlasst \n\nhabe. Zum Teil wird darauf abgestellt, ob der Schuldner die Kosten im Vergleich \n\nübernommen hat (vgl. die Nachweise bei MünchKommZPO-Karsten Schmidt, \n\n2. Aufl., § 788 Rdn. 15 und bei Schuschke/Walker aaO). \n\n8 \n\nc) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Kosten eines \n\nVollstreckungsvergleichs regelmäßig nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben wer-\n\nden können, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen \n\nhat. Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entspre-\n\nchender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben an-\n\nzusehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7). Eine Kostenerstat-\n\ntung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Be-\n\ntracht. \n\n9 \n\naa) Der Senat muss sich nicht abschließend dazu äußern, ob Kosten der \n\nZwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO nur solche Aufwendun-\n\ngen sind, die unmittelbar und konkret zum Zwecke der Vorbereitung und Durch-\n\nführung der Zwangsvollstreckung gemacht werden oder ob - weitergehend - alle \n\nAufwendungen des Gläubigers erfasst werden, die anlässlich der Zwangsvoll-\n\nstreckung entstanden sind oder kausal auf diese zurückzuführen sind (vgl. zum \n\nMeinungsstand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, \n\n2460). Nach der zuletzt genannten Auffassung zählen die Vergleichskosten zu \n\nden Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Anwendung des § 788 ZPO auf die \n\nVergleichskosten ist aber auch dann sachgerecht, wenn man der engeren Auf-\n\nfassung folgt. § 788 Abs. 1 ZPO wird von dem Veranlassungsprinzip beherrscht \n\n(BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO; MünchKomm-\n\nZPO-Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 1); die Vergleichskosten wurden \n\nvom Schuldner, der es zum Zwangsvollstreckungsverfahren hat kommen las-\n\nsen, veranlasst. Der Vergleich dient ebenso wie eine Vollstreckungsmaßnahme \n\nunmittelbar der Durchsetzung und Befriedigung der titulierten Forderung des \n\nGläubigers. Für die Anwendbarkeit von § 788 Abs. 1 ZPO sprechen zudem pro-\n\nzessökonomische Erwägungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 367). \n\nMit § 788 ZPO wird dem Gläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung \n\nder ihm entstandenen Vollstreckungskosten zur Verfügung gestellt. Er soll nicht \n\ndarauf angewiesen sein, eine erneute Klage wegen eines materiell-rechtlichen \n\nKostenerstattungsanspruchs erheben zu müssen (BGH, Beschluss vom \n\n14. April 2005 - V ZB 5/05 aaO). Gerade diesen auch für den Schuldner mit \n\nweiteren Kosten verbundenen Weg müsste er aber beschreiten, wenn man ihm \n\nversagen wollte, die Vergleichskosten nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreiben. \n\n10 \n\nDass gegebenenfalls ein Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zustän-\n\ndigkeit zu überprüfen hat, ob ein Vergleich vorliegt und ob eine Anwaltsgebühr \n\nentstanden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er ist auch sonst mit der \n\nPrüfung materiell-rechtlicher Fragen, etwa im Rahmen des § 775 Nr. 4 ZPO, \n\nund von Gebührentatbeständen befasst (MünchKommZPO-Karsten Schmidt, \n\naaO, Rdn. 15). \n\n11 \n\nbb) Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs sind regelmäßig auch als \n\nnotwendig im Sinne von § 788 Abs. 1, § 91 ZPO anzusehen. Es handelt sich \n\num Kosten, deren Entstehung der Gläubiger bei vernünftiger Würdigung der \n\nSachlage objektiv für erforderlich halten durfte, um die Befriedigung seines titu-\n\nlierten Anspruchs durchzusetzen (MünchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, \n\nRdn. 15, 22). \n\n12 \n\nUmstritten ist allerdings, ob dieser Grundsatz auch für die Vergleichsge-\n\nbühr nach § 23 BRAGO (nunmehr Einigungsgebühr nach RVG VV Nr. 1000) \n\ngilt. Diese soll nach einem Teil der Literatur nur erstattungsfähig sein, wenn der \n\nGläubiger wegen besonderer Umstände sich anwaltlicher Hilfe habe bedienen \n\nmüssen. Denn nur für Prozesse gelte, dass die gesetzlichen Gebühren und \n\nAuslagen eines Rechtsanwalts ohne Notwendigkeitsprüfung ersetzt würden \n\n(MünchKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 16; Musielak/Lackmann, ZPO, \n\n4. Aufl., § 788 Rdn. 8 Stichwort Vergleich). \n\n13 \n\nDem folgt der Senat nicht. Auch von den Vertretern dieser Ansicht wird \n\nnicht in Zweifel gezogen, dass in aller Regel der Gläubiger einen Rechtsanwalt \n\nmit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragen darf und dass die \n\ndadurch entstandenen Kosten als notwendig anzuerkennen sind (Münch-\n\nKommZPO-Karsten Schmidt, aaO, Rdn. 23). Es besteht kein Anlass, diesen \n\nGrundsatz auf die Tätigkeiten zu beschränken, die durch die Gebühren nach \n\n§ 57 BRAGO (nunmehr RVG VV Nr. 3309, 3310) abgegolten sind, und den Ab-\n\nschluss eines Vergleichs auszunehmen. § 788 Abs. 1 ZPO verweist ohne Ein-\n\nschränkung auf § 91 ZPO, also auch auf dessen Abs. 2 Satz 1. Nach dieser \n\nVorschrift werden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-\n\nwalts in allen Prozessen ohne Notwendigkeitsprüfung erstattet. Das gilt auch \n\ndann, wenn er ein Großunternehmen vertritt. Die Vorschrift ist durch die Ver-\n\nweisung im Zwangsvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar (Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 7, 9; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rdn. 24; \n\nSchuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rdn. 11; Hartmann, Kostengesetze, \n\n33. Aufl., § 57 BRAGO Rdn. 74). \n\n14 \n\nDem steht nicht entgegen, dass der Gläubiger gehalten ist, die Zwangs-\n\nvollstreckungskosten möglichst niedrig zu halten (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 9). \n\nDer Abschluss eines Vollstreckungsvergleichs und die damit verbundene Ver-\n\nmeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann sich durchaus auch \n\nfür den Schuldner kostengünstig auswirken. Denn jede einzelne Vollstre-\n\nckungsmaßnahme, die durch den Vergleich vermieden wird, ist eine eine Ge-\n\nbühr auslösende (besondere) Angelegenheit nach § 58 Abs. 1 BRAGO bzw. \n\n§ 18 Nr. 3 RVG (vgl. hierzu Schuschke/Walker, aaO). Dem Gläubiger kann zu-\n\ndem kaum zugemutet werden, dann, wenn sich die Möglichkeit eines Vollstre-\n\nckungsvergleichs abzeichnet, die Sache seinem Anwalt zu entziehen, den Ver-\n\ngleich selbst zu schließen, und, falls die Durchführung des Vergleichs scheitert, \n\ndie weitere Vollstreckung wiederum dem Anwalt zu übertragen (vgl. Schmidt, \n\nJurBüro 2000, 125, 126). \n\n15 \n\nd) Nach diesen Grundsätzen kann die Gläubigerin die Vergleichsgebühr \n\nnach § 788 Abs. 1 ZPO beitreiben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten \n\nausnahmsweise nicht als notwendig anerkannt werden können, sind nicht er-\n\nsichtlich. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde \n\nsomit zu Unrecht nicht erlassen. Der Rechtspfleger wird über den Antrag unter \n\nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Bauner Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 28.07.2004 - a M 4017/04 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 9 T 1854/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vii-zb-74-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/vii-zb-74-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__74-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:08.954458+00:00"}}