{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__69-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"VII ZB 69/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2 a) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist. b) Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 69/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2 \n\na) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt \n\nnach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist. \n\nb) Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, \n\nwenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht. \n\nBGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - OLG Bamberg \n\n LG Bayreuth \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsge-\n\nbühren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom \n\n24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis \n\nApril 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbständige Beweisver-\n\nfahren, in denen dem Beklagten der Streit verkündet gewesen ist, wegen Vor-\n\ngreiflichkeit ausgesetzt gewesen. \n\n2 \n\nDer Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine \n\nBeweisgebühr sowie eine Auslagenpauschale für die Vertretung in dem Verfah-\n\nren vor dem Landgericht für den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens \n\nfestzusetzen. Diese Gebühren hat der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe \n\nvon 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 € berechnet. Er hat außerdem bean-\n\ntragt, gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Gebühren in Höhe von \n\njeweils 1.739 €, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 172.023 €, sowie \n\neine Auslagenpauschale für das Verfahren nach dessen Aussetzung festzuset-\n\nzen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die so-\n\nfortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss abgeändert und die Festsetzung weiterer Gebühren gemäß \n\n§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweis-\n\ngebühr in Höhe von 3.245 DM (= 1.659,14 €) und die Prozess- und Verhand-\n\nlungsgebühr in Höhe von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 €) festgesetzt. Es hat \n\nausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe \n\nsich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 7.407,19 €, wegen der nur beschränkt \n\neingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers sei gemäß § 308 ZPO jedoch \n\nein Betrag in Höhe von 7.482,70 € festzusetzen. \n\n3 \n\nDer Beklagte möchte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zu-\n\nrückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts erreichen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass § 13 \n\nAbs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erle-\n\ndigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch \n\nOLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert \n\nin: \n\nGerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, § 13 Rdn. 93; \n\nRiedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, § 13 Rdn. 52; Goebel/ \n\n \n\n6 \n\n7 \n\nGottwald/Onderka, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 15 Rdn. 43; vgl. auch \n\nBT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollmächtig-\n\nten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag er-\n\nteilt. Ein solcher Auftrag wäre auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsver-\n\nfolgung notwendig gewesen (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erfor-\n\nderlich gewesen wäre, dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Ausset-\n\nzung des Verfahrens den ursprünglich erteilten Auftrag zu entziehen. \n\nb) Mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht angenom-\n\nmen, dass eine neue Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht \n\nschon dann vorliegt, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen \n\nAuftrag gemäß § 16 BRAGO fällig geworden ist. \n\nEs ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in \n\n§ 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 Satz 2 \n\nBRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG \n\nStuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbrücken, Beschluss \n\nvom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris veröffentlicht; Hartmann, Kostenge-\n\nsetze, 35. Auflage, § 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von \n\nEicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG Nürnberg, Rpfleger 2004, 378 = Jur-\n\nBüro 2004, 317) stellen die in § 16 Satz 2 BRAGO genannten Fälle, in denen \n\ndie Vergütung des Rechtsanwalts fällig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt \n\nwäre, keine Erledigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl \n\nnach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. \n\nBT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der \n\nLauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags maßgeblich. \n\nDer Hinweis der Gesetzesbegründung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die \n\nbis dahin entstandenen Gebühren gemäß § 16 BRAGO fällig werden lässt, be-\n\nsagt nichts Gegenteiliges. \n\n8 \n\nc) § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer \n\nAuftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr \n\nals zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die \n\nGesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Ertei-\n\nlung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in \n\ndiesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. Dieser \n\nZweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 13 Abs. 5 Satz 2 \n\nBRAGO. Er soll § 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschränken, weil der Gesetzge-\n\nber dessen Regelung in besonderen Fällen für unbillig erachtet hat (BT-Drucks. \n\n12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zusätzlichen Ge-\n\nbührenansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 Abs. 5 Satz 1 \n\nBRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Geset-\n\nzesbegründung ins Gegenteil, wenn man aus der Begründung zu dieser Vor-\n\nschrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in § 13 Abs. 5 Satz 2 \n\nBRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine an-\n\ndere Fallgestaltung regeln wollen. Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt, \n\ndass ein Rechtsanwalt für die Erledigung eines Auftrags nur eine Gebühr erhält, \n\nwährend Differenzierungen wie in § 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden \n\nkönnen, wenn er mehrere Aufträge erhält. \n\n9 \n\n2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerde-\n\ngericht habe ohne Begründung die Beweisgebühr nach dem geringeren Streit-\n\nwert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 € berechnet. Der Beklagte hatte für die \n\nbereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgebühr die \n\nFestsetzung in dieser Höhe beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich \n\nauf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 2005 davon aus-\n\ngegangen, dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens \n\nnicht stattgefunden habe. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Bauner \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/vii-zb-69-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/vii-zb-69-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__69-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:02.659638+00:00"}}