{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__59-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"VII ZB 59/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91, 96, 494 a a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen ge- richtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674). b) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Ge- genstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). c) Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Ju- ni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 59/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91, 96, 494 a \n\na) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen ge-\nrichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung \nhierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des \nHauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juli \n2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, \n674). \n\nb) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn \nnur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Ge-\ngenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH, \nBeschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR \n2004, 785 = NZBau 2004, 507 und Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB \n28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). \n\nc) Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen \nBeweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in \nentsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den \nüberschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten \nauferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen \nGebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im \nWege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Ju-\nni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, \n44 und Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = \nZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507). \n\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 1.166,36 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. \n\nDie Kläger beauftragten den Beklagten mit dem Einbau einer Heizungs-\n\nanlage in ihrem Wohnhaus. Nachdem sie Mängel des Werkes gerügt hatten, \n\nbeantragten sie beim Amtsgericht S. die Durchführung eines selbständigen Be-\n\nweisverfahrens. Der Sachverständige bestätigte das Vorliegen eines Teiles der \n\ngerügten Mängel und bezifferte die Mängelbeseitigungskosten auf 555,54 €. \n\nDen Wert des selbständigen Beweisverfahrens hat das Amtsgericht auf \n\n10.000 DM (5.112,92 €) festgesetzt. Die auf Zahlung des Betrages von \n\n555,54 € gerichtete Klage hatte in Höhe von 359,16 € Erfolg. Das Amtsgericht \n\nhat die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 6/17 und dem Beklagten \n\nzu 11/17 auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig. \n\n3 \n\nDie Parteien haben Kostenfestsetzung beantragt. Dabei haben die Klä-\n\nger u. a. die gesamten im Beweisverfahren angefallenen Sachverständigenkos-\n\nten in Höhe von 2.314,10 € sowie die Gerichtsgebühr für das Beweisverfahren \n\nin Höhe von 60,08 €, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.112,91 €, \n\nangesetzt. Bei den außergerichtlichen Kosten haben beide Parteien zusätzlich \n\nzu der Prozessgebühr für das Hauptsacheverfahren eine Prozessgebühr für \n\ndas Beweisverfahren geltend gemacht, die sie auf Anregung der Rechtspflege-\n\nrin jedoch nur nach einem Gegenstandswert von 555,54 € berechnet haben. \n\n4 \n\nIm Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht die vom Beklagten \n\nan die Kläger zu erstattenden Kosten auf 351,51 € festgesetzt. Die Sachver-\n\nständigenkosten hat es dabei lediglich in Höhe von 257,12 € angesetzt, be-\n\nrechnet nach dem Verhältnis des Wertes des Beweis- zum Wert des Hauptsa-\n\ncheverfahrens. Die Gerichtsgebühr des Beweisverfahrens hat es nur in der Hö-\n\nhe (17,90 €) angesetzt, in der sie unter Zugrundelegung des Streitwertes der \n\nHauptsache entstanden wäre. Dem beiderseitigen Antrag der Parteien auf Fest-\n\nsetzung einer zusätzlichen Prozessgebühr für das Beweisverfahren hat es \n\nentsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht die \n\nEntscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die von dem Beklagten an die \n\nKläger zu erstattenden Kosten auf 1.517,87 € festgesetzt. Das Landgericht hat \n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beklagte hat diese eingelegt. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-\n\ngen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der \n\nBeschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nschwerdegericht. \n\n1. Das Landgericht ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens seien bei der Kostenfestsetzung nur in eingeschränktem Um-\n\nfang zu berücksichtigen. Die Kläger hätten im Hauptsacheverfahren Schadens-\n\nersatz nur für einen Teil der im selbständigen Beweisverfahren geltend ge-\n\nmachten Mängel verlangt. Die im Hauptsacheprozess ergangene Kostenent-\n\nscheidung erfasse daher nur diejenigen Kosten des nach dem höheren Wert \n\ndurchgeführten Beweisverfahrens, die sich auf den Streitgegenstand der \n\nHauptsache bezogen hätten. \n\nVon den Sachverständigenkosten in Höhe von 2.349,89 € sei nur ein \n\nTeilbetrag von 2.059,67 € anzusetzen. Die restlichen Kosten von 254,42 € ent-\n\nfielen auf eine vom Sachverständigen beantwortete Beweisfrage, die mit dem \n\nRechtsstreit der Hauptsache in keinem Zusammenhang stehe. \n\nSoweit das Amtsgericht die Gerichtsgebühr für das selbständige Beweis-\n\nverfahren nur in der Höhe berücksichtigt habe, wie sie entstanden wäre, wenn \n\ndieses Verfahren unter Zugrundelegung des Wertes des Hauptsacheprozesses \n\ndurchgeführt worden wäre, könne dahinstehen, ob die festzusetzende Gebühr \n\nnicht vielmehr nach dem Verhältnis der Streitwerte der beiden Verfahren zu be-\n\nrechnen sei. Denn die vom Amtsgericht gewählte Berechnungsweise erweise \n\nsich für die Kläger als günstiger, da diese hierdurch einen höheren Betrag der \n\nGerichtsgebühr für das Beweisverfahren erstattet bekämen, als es bei Anwen-\n\ndung der anderen Berechnungsart der Fall wäre. \n\n9 \n\nDahinstehen könne auch, ob bei der Kostenfestsetzung die vom Beklag-\n\n10 \n\n11 \n\nten für das Beweisverfahren geltend gemachte Prozessgebühr zusätzlich zu der \n\nProzessgebühr des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sei. Denn die \n\nProzessgebühr sei sowohl von den Klägern als auch von dem Beklagten zwei-\n\nmal zur Festsetzung und Ausgleichung beantragt und von der Rechtspflegerin \n\nauch als erstattungsfähig angesehen worden. Da der Beklagte die Kosten des \n\nRechtsstreits mit 11/17 zu einem verhältnismäßig höheren Anteil als die Kläger \n\nzu tragen habe, führe dies zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. \n\na) Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Kosten \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden \n\nHauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentschei-\n\ndung mit umfasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien und der \n\nStreitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind \n\n(BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = \n\nZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, \n\nBauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674). \n\n12 \n\nb) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann \n\nvor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfah-\n\nrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR \n\n2004, 785 = NZBau 2004, 507; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, \n\nBauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). Davon, dass der Streitgegenstand \n\ndes Hauptprozesses mit dem des Beweisverfahrens hier zumindest zum Teil \n\nidentisch ist, ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. \n\n13 \n\nc) Zu Unrecht meint das Landgericht aber, dass bei nur teilweiser Identi-\n\ntät der Streitgegenstände die Kostenentscheidung des Hauptprozesses nur die-\n\njenigen Kosten eines nach einem höheren Wert durchgeführten Beweisverfah-\n\nrens erfasst, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen. \n\n14 \n\naa) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann \n\nzu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem \n\nVerfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt (BGH, \n\nBeschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau \n\n2005, 43). In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in \n\nentsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den \n\nüberschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kos-\n\nten auferlegt werden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR \n\n2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507). Hat das Gericht der \n\nHauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine \n\nKorrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus \n\n(BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = \n\nZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44). \n\n15 \n\nbb) Das Amtsgericht hat bei seiner Kostenentscheidung § 96 ZPO nicht \n\nangewandt. Die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind \n\ndemzufolge gemäß der im Kostenausspruch des Urteils des Amtsgerichts an-\n\ngegebenen Quote von den Parteien anteilig zu tragen. \n\n16 \n\nd) Nach dieser Maßgabe wird das Landgericht unter Beachtung des Ver-\n\nbots der reformatio in peius zu überprüfen haben, ob und in welcher Höhe die \n\nvon den Parteien zum Ausgleich angemeldeten Kosten berechtigt sind. Der Se-\n\nnat weist insoweit auf Folgendes hin: \n\n17 \n\naa) Das Verbot der reformatio in peius gilt lediglich für den festgesetzten \n\nGesamtbetrag. Die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung können dagegen \n\ngeprüft und gegebenenfalls korrigiert und durch andere ersetzt werden, wenn \n\nnur das Endergebnis sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers ändert \n\n(vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68, BFHE 98, 12, 14; \n\nv. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rdn. B 208 i.V.m. \n\nRdn. B 182; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 39; Zöller/ \n\nGummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rdn. 40; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., \n\n§ 104 Rdn. 41; a.A.: Pauling, JurBüro 2002, 61 m.w.N.). \n\n18 \n\nbb) Die Kosten des Sachverständigen sind in vollem Umfang anzuset-\n\nzen. Ob Teile des Sachverständigengutachtens keinen Bezug zu dem Hauptsa-\n\ncheverfahren gehabt haben, ist ohne Belang. \n\n19 \n\nDas Landgericht wird in diesem Rahmen auch zu überprüfen haben, in \n\nwelcher Höhe Sachverständigenkosten angefallen sind. Nach den im angefoch-\n\ntenen Beschluss wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts betragen \n\ndiese 2.314,10 €. Seiner Berechnung hat das Landgericht indes einen Aus-\n\ngangswert von 2.349,89 € zugrunde gelegt. \n\n20 \n\n21 \n\ncc) Die Gerichtsgebühr für das Beweisverfahren richtet sich nach dem \n\nhierfür festgesetzten Streitwert von 5.112,91 €. \n\ndd) Die Prozessgebühr für das Beweisverfahren kann nicht neben der \n\nProzessgebühr für das Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Die \n\nKosten der Prozessbevollmächtigten der Parteien für das selbständige Beweis-\n\nverfahren gehören gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zu den Kosten des Rechtszugs \n\nund sind demgemäß nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO durch die in dem Haupt-\n\nsacheverfahren angefallenen Gebühren mit abgegolten (vgl. HansOLG Ham-\n\nburg, JurBüro 1997, 320; OLG München, Rpfleger 1994, 317; Gerold/ \n\nSchmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 37 Rdn. 9e). \n\nDressler \n\nHausmann \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nBauner \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schöneberg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3 C 145/02 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2005 - 82 T 464/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__59-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/vii-zb-59-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__59-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__59-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/vii-zb-59-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__59-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:56.730490+00:00"}}