{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__57-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 57/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 788 Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kos- ten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden. ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuld- nerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 57/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 788 \n\nDie dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kos-\n\nten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im \n\nVerfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden. \n\nArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 \n\nDas gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuld-\n\nnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05 - LG Traunstein \nAG Rosenheim \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-\n\nterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. März 2005 \n\nwird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 746,56 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Gläubiger begehrt die Festsetzung der ihm in einem Drittschuldner-\n\nprozess entstandenen Anwaltskosten gegen die Schuldnerin. \n\nIm Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ließ der \n\nGläubiger deren Lohnansprüche gegen die Firma D. (Drittschuldnerin) pfänden \n\nund sich zur Einziehung überweisen. Sodann erhob er vor dem Arbeitsgericht \n\ngegen die Drittschuldnerin Zahlungsklage. In diesem Prozess entstanden ihm \n\nAnwaltskosten in Höhe von 746,56 €. \n\n3 \n\nDer Gläubiger hat beantragt, diese Kosten gemäß § 788 ZPO gegen die \n\nSchuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, \n\ndas Beschwerdegericht hat ihm stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom \n\nBeschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. Diese \n\nerstrebt weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Die Beschwerdeentscheidung wurde vom gesetzlichen Richter erlas-\n\nsen. Wie sich aus den Unterschriften ergibt, hat die Zivilkammer nach Übertra-\n\ngung des Verfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung \n\nentschieden. Dass im Rubrum nur die Einzelrichterin als entscheidende Richte-\n\nrin genannt ist, beruht ersichtlich auf einem Versehen. \n\n6 \n\n2. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die durch einen Dritt-\n\nschuldnerprozess ausgelösten Kosten könnten grundsätzlich als Kosten der \n\nZwangsvollstreckung nach § 788 ZPO festgesetzt werden. Der Schuldner, der \n\ndie Zwangsvollstreckung veranlasst habe, müsse für die daraus entstehenden \n\nKosten haften. Ihm das Prozessrisiko des Gläubigers aus dem Drittschuldner-\n\nprozess aufzuerlegen, stehe im Einklang mit dem Normzweck des § 788 ZPO. \n\nDer Schuldner sei dadurch, dass er nur die notwendigen Kosten zu erstatten \n\nhabe, ausreichend geschützt. Handele es sich bei dem Drittschuldnerprozess \n\num ein arbeitsgerichtliches Verfahren, stehe der Erstattungsfähigkeit der Kosten \n\nauch nicht § 12 a ArbGG entgegen. Dieser gelte nur für die Parteien des ar-\n\nbeitsgerichtlichen Verfahrens, also für Gläubiger und Drittschuldner, habe aber \n\nkeine Auswirkungen auf die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO. Die Einschal-\n\ntung eines Anwalts im Drittschuldnerprozess durch den Gläubiger sei auch not-\n\nwendig gewesen. \n\n7 \n\n3. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n8 \n\na) Ob die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem \n\nDrittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung über-\n\nwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der \n\nZwangsvollstreckung nach § 788 ZPO festgesetzt werden können, ist in der \n\nRechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur umstritten. Überwie-\n\ngend wird die Frage bejaht (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, \n\n25. Aufl., § 788 Rdn. 13 Stichwort \"Rechtsstreit\" und Stein/Jonas/Münzberg, \n\nZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 12). Die Gegenmeinung wird vor allem vom Ober-\n\nlandesgericht München (JurBüro 1990, 1355) und ihm folgend von den Ober-\n\nlandesgerichten Schleswig (JurBüro 1992, 500) und Bamberg (JurBüro 1994, \n\n612) vertreten. \n\nb) Die herrschende Meinung trifft zu. Die Kosten des Drittschuldnerpro-\n\nzesses sind Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 Abs. 1 ZPO. \n\naa) Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, \n\nsoweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Kosten der Zwangsvoll-\n\nstreckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmit-\n\ntelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Voll-\n\nstreckungsakte durchzuführen (Schuschke in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 788 Rdn. 6; weitergehend Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 3; vgl. zum Meinungs-\n\nstand BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460). Der \n\nSchuldner hat diese Kosten zu tragen, weil er sie verursacht hat. Er hat den \n\ntitulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt (Veranlassungsprinzip, vgl. \n\nMünchKommZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 1). \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nbb) Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind Kosten der Zwangs-\n\nvollstreckung in diesem Sinne. Es handelt sich beim Drittschuldnerprozess um \n\neine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers. Er dient unmittelbar dazu, den \n\ndie Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss zu vollziehen (vgl. OLG Hamm, OLGR \n\n1997, 224). Der Schuldner hat diese Kosten veranlasst. \n\n12 \n\nc) Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Argumente der Mindermei-\n\nnung, die sich auch die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, sind nicht stichhal-\n\ntig. \n\n13 \n\naa) Zwar trifft es zu, dass die Kosten solcher Prozesse, die aus Anlass \n\nder Zwangsvollstreckung geführt werden, wie etwa die Vollstreckungsabwehr-\n\nklage oder die Drittwiderspruchsklage, nicht nach § 788 ZPO festgesetzt wer-\n\nden können. Dort geht es jedoch um gerichtlichen Schutz gegen die Vollstre-\n\nckung, also um die Verhinderung der Anspruchsverfolgung. Der Drittschuldner-\n\nprozess dagegen dient unmittelbar der Durchführung der Zwangsvollstreckung. \n\nBeides ist nicht vergleichbar. \n\n14 \n\nbb) Es ist nicht unbillig, über § 788 ZPO dem Schuldner das Kostenrisiko \n\ndes Drittschuldnerprozesses aufzuerlegen. Der Hinweis darauf, dass jeder \n\nGläubiger, der seine Forderung im Klagewege verfolgen müsse, das Prozessri-\n\nsiko trage, geht fehl. Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind im Verhältnis \n\nzwischen Gläubiger und Schuldner nicht Prozesskosten, sondern Vollstre-\n\nckungskosten. Für diese gilt das Veranlassungsprinzip. \n\n15 \n\ncc) Der Gläubiger ist durch die Ansprüche, die ihm bei einem Misserfolg \n\nder Drittschuldnerklage gegen den Schuldner wegen unzureichender Auskunft \n\nnach § 836 Abs. 3 ZPO bzw. gegen den Drittschuldner wegen Verstoßes gegen \n\ndie Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO) zustehen können, nicht ausreichend geschützt. Diese Ansprüche erfas-\n\nsen nicht die Fälle, in denen es aus anderen Gründen zu einer Abweisung der \n\nDrittschuldnerklage kommt. Auch würde der Gläubiger, um auf diesem Wege zu \n\neiner Kostenerstattung zu kommen, in einen weiteren Prozess gedrängt, ob-\n\nwohl § 788 ZPO ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines \n\nAnspruchs zur Verfügung stellt. \n\n16 \n\ndd) Die Interessen des Schuldners sind ausreichend gewahrt. Er hat nur \n\ndann die Kosten des Drittschuldnerprozesses zu tragen, wenn dieser nicht von \n\nvornherein aussichtslos war, wenn die Kosten auch sonst notwendig waren und \n\nwenn sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden konnten. Die Annahme, \n\ndie herrschende Meinung verleite den Gläubiger dazu, leichtfertig Prozesse ge-\n\ngen Drittschuldner zu führen, ist durch nichts belegt. \n\n17 \n\nee) Dass die Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO dem Rechts-\n\npfleger übertragen ist und dieser daher zu prüfen hat, ob die entstandenen Kos-\n\nten notwendig waren und ob der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein \n\naussichtslos war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt sich um eine \n\nsummarische Prüfung, bei der auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustel-\n\nlen ist (a.A. OLG Stuttgart, Rpfleger 1996, 117), und die der Rechtspfleger an-\n\nhand der Gerichtsakten vornehmen kann. Dem Schuldner bleibt es unbenom-\n\nmen, ein für ihn negatives Ergebnis dieser Prüfung im Rechtsmittelwege über-\n\nprüfen zu lassen. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, viele Schuldner sei-\n\nen nicht in der Lage, ihre Belange durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu \n\nwahren, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu. \n\n18 \n\nd) § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht der Festsetzung der dem Gläubiger \n\nim Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht entstandenen Anwaltskosten \n\nnicht entgegen. \n\n19 \n\nNach dieser Vorschrift besteht vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren \n\ndes ersten Rechtszugs unter anderem kein Anspruch der obsiegenden Partei \n\nauf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. \n\nDie Vorschrift ist sozialpolitisch motiviert. Sie soll den arbeitsgerichtlichen Pro-\n\nzess des ersten Rechtszugs verbilligen und auf diese Weise das Kostenrisiko \n\nder Parteien beschränken (Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 a Rdn. 4; \n\nBAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90, NJW 1990, 2643, 2645). Diese \n\nZielsetzung betrifft nur die Parteien des Arbeitsgerichtsprozesses, hier also \n\nGläubiger und Drittschuldner. Sie lässt sich auf die Frage, welche Kosten im \n\nRahmen des § 788 Abs. 1 ZPO im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuld-\n\nner \n\nfestzusetzen sind, nicht übertragen \n\n(vgl. MünchKommZPO/Karsten \n\nSchmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 13 und Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 788 Rdn. 21). \n\n20 \n\ne) Danach sind die vom Gläubiger geltend gemachten Anwaltskosten \n\ndes Drittschuldnerprozesses im Verfahren nach § 788 ZPO festzusetzen. Die \n\nSchuldnerin bezweifelt nicht, dass sie notwendig waren. Eine Erstattung durch \n\ndie Drittschuldnerin scheidet selbst bei einem Obsiegen des Gläubigers aus, \n\n§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2 M 24948/04 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 03.03.2005 - 4 T 117/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vii-zb-57-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":13},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vii-zb-57-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__57-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:39.854232+00:00"}}