{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__54-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"VII ZB 54/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 732 Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegen- stand haben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 54/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 732 \n\nMit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen \n\neine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegen-\n\nstand haben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05). \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05 - AG Charlottenburg \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 7. März 2005 sowie der Antrag, die \n\nZwangsvollstreckung aus der 16. vollstreckbaren Ausfertigung der \n\nUrkunden Nr. 568/1994 und 577/1994 des Notars \n\nS. , Berlin, ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung bis \n\nzur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen einzu-\n\nstellen, werden auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 3.914.556,53 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus zwei notariellen Urkunden. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung \n\nder Vollstreckungsklausel. \n\nDurch von dem Notar S. beurkundeten Vertrag vom 14. September 1994 \n\nverkaufte die Gläubigerin mehrere Baugrundstücke an den Schuldner. Gemäß \n\n§ 3 des Vertrages betrug der Kaufpreis 24.024.960 €. Der notarielle Kaufvertrag \n\nenthielt unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"§ 5 Unterwerfung \n\n(1) \n\nDer Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises nebst Verzugs-\nzinsen gemäß § 4 (6) sowie aller in dieser Urkunde eingegangenen \nsonstigen Zahlungsverpflichtungen, soweit sie eine feste Geld-\nsumme zum Inhalt haben, zuzüglich etwaiger vereinbarter Zinsen \nund Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus die-\nser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. \n\nDer Notar wird unwiderruflich ermächtigt, dem Verkäufer auf des-\nsen Antrag vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher \nDarlegung, aber ohne Nachweis der Fälligkeit. \n\n… \n\n§ 18 Bedingung \n\nDer Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Ge-\nnehmigung des Rahmenvertrages über die städtebauliche Entwick-\nlung mit der Stadt Berlin durch den Verkäufer geschlossen. Der Ein-\ntritt dieser Bedingung ist durch Übermittlung einer notariell beglau-\nbigten Kopie der Genehmigungserklärung oder einer Notarbestäti-\ngung dem Käufer nachzuweisen. \n\nDer Verkäufer wird den Rahmenvertrag bis spätestens zum \n25.09.1994 genehmigen, anderenfalls ist der Kaufvertrag endgültig \nunwirksam.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDer in § 18 des notariellen Kaufvertrages genannte Rahmenvertrag war \n\nam 21. Juli 1994 von dem Notar L. beurkundet worden. Für die Gläubigerin trat \n\nhierbei der W. als vollmachtloser Vertreter auf. \n\nAm 21. September 1994 gab die Gläubigerin vor dem Notar L. folgende \n\nnotariell beurkundete Erklärung ab: \n\n\"Alle abgegebenen Erklärungen des Architekten S. …in der Urkun-\nde des Notars L. … vom 21. Juli 1994 …werden hiermit vorbehalt-\nlos genehmigt. Der Inhalt dieser Urkunde ist bekannt\". \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nVon dieser Genehmigungserklärung erhielt der Notar S. am 21. No-\n\nvember 1994 eine einfache Fotokopie übersandt. \n\nAm 28. Juni 1996 hat der Notar S. der Gläubigerin eine vollstreckbare \n\nAusfertigung der notariellen Urkunde erteilt. Der Schuldner hat dagegen am \n\n26. November 2004 Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss \n\nvom 2. Dezember 2004 die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen einge-\n\nlegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss \n\nvom 7. März 2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner zugleich beantragt, die \n\nZwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung ohne, hilfsweise ge-\n\ngen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ein-\n\nzustellen. \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Schuldner sei mit den geltend ge-\n\nmachten Einwendungen präkludiert, da es sich vorliegend um das dritte von \n\nihm betriebene Klauselerinnerungsverfahren handele. \n\nUnabhängig davon sei das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegeben \n\ngewesen seien, insbesondere habe auch eine Genehmigung des Rahmenver-\n\ntrages vorgelegen. Damit sei die in § 18 des Vertrages genannte aufschiebende \n\nBedingung eingetreten. \n\n10 \n\nDie Erinnerung sei aber selbst dann unbegründet, wenn letzteres nicht \n\nder Fall sei. Die Regelung in § 18 des notariellen Kaufvertrages sei von der Un-\n\nterwerfungserklärung unabhängig und betreffe lediglich die materiell-rechtliche \n\nWirksamkeit des Kaufvertrages. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Die hiergegen gerichteten Rügen des Schuldners haben keinen Erfolg. \n\na) Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf das Klauselerinnerungsverfah-\n\nren nach § 732 ZPO die Regelung des § 767 Abs. 3 ZPO entsprechend ange-\n\nwandt werden kann mit der Folge, dass der Schuldner mit seinen in diesem \n\nVerfahren gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel vorgebrachten Ein-\n\nwendungen präkludiert sein könnte. Denn jedenfalls haben diese Einwendun-\n\ngen aus anderen Gründen keinen Erfolg. \n\n13 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Kaufpreisanspruch der \n\nGläubigerin sei nicht entstanden. Die in § 18 des notariellen Kaufvertrages ge-\n\nnannte Bedingung, die Genehmigung des Rahmenvertrages, sei nicht eingetre-\n\nten, weil die Gläubigerin nicht die Erklärung des W., sondern eine solche des S. \n\ngenehmigt habe. Diesen Umstand habe auch der Notar S. bei der Erteilung der \n\nvollstreckbaren Ausfertigung beachten müssen. \n\nMit diesem Einwand kann der Schuldner im Klauselerinnerungsverfahren \n\nnicht gehört werden. \n\naa) Ob der Kaufpreisanspruch der Gläubigerin entstanden ist, ist im \n\nKlauselerinnerungsverfahren regelmäßig unbeachtlich. Der Notar prüft lediglich \n\nnach den allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungs-\n\nfähigem Inhalt vorliegt. Eine weitere Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu \n\n(BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, in Juris dokumentiert). \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nEs kann dahinstehen, ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu ma-\n\nchen ist, wenn für den Notar offenkundig ist, dass der materiellrechtliche An-\n\nspruch nicht besteht (vgl. z.B. BayObLG, DNotZ 1998, 194, 195; BayObLG, \n\nDNotZ 1997, 77, 79; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1997, 544, 546). Dies ist hier \n\nnicht der Fall. \n\n17 \n\nbb) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war auch nicht nach §§ 726 \n\nAbs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO davon abhängig, dass die Gläubigerin \n\ndem Notar S. den Eintritt der in § 18 des notariellen Kaufvertrages genannten \n\nBedingung mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweist \n\noder zumindest darlegt. \n\n18 \n\nDie Parteien können in der Unterwerfungserklärung in zulässiger Weise \n\nvereinbaren, dass der Gläubiger von dem Nachweis des Eintritts bestimmter \n\nTatsachen als Vollstreckungsvoraussetzung entbunden wird (BGH, Urteil vom \n\n25. Juni 1981 - III ZR 179/79, NJW 1981, 2756, 2757; OLG Frankfurt/M., JurBü-\n\nro 1997, 544, 545; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 726 Rdn. 5). \n\n19 \n\nDem notariellen Kaufvertrag ist die Regelung zu entnehmen, dass die Er-\n\nteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung lediglich voraussetzen sollte, dass die \n\nGläubigerin dem Notar gegenüber darlegt, dass die Kaufpreisforderung fällig ist. \n\n20 \n\nNach § 5 Abs. 1 des notariellen Kaufvertrages ist der Gläubigerin auf ih-\n\nren Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher Darle-\n\ngung, aber ohne Nachweis der Fälligkeit. Das Beschwerdegericht hat rechtsfeh-\n\nlerfrei diese Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt, dass hiernach die Gläubige-\n\nrin nicht nur vom Nachweis der Fälligkeit, sondern sowohl von dem gesonder-\n\nten Nachweis wie auch der Darlegung der Genehmigung des Rahmenvertrages \n\nbefreit war. \n\n21 \n\nOhne Erfolg bezieht sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammen-\n\nhang auf eine in der Literatur vertretene Auslegungsregel, wonach dann, wenn \n\ndie Unterwerfungsurkunde auch das Rechtsgeschäft des materiellen Rechts \n\nenthält, die Vollstreckung im Zweifel vom Nachweis all der Umstände abhängig \n\nist, die der Gläubiger zusätzlich zum Inhalt der vollstreckbaren Urkunde zur \n\nschlüssigen Begründung einer Klage gleichen Inhalts vortragen müsste (vgl. \n\nMünchKommZPO-Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 200; Stein/Jonas/ Münzberg, \n\nZPO, 22. Aufl., § 794 Rdn. 122). \n\n22 \n\nOb eine derartige Auslegungsregel besteht, kann dahinstehen. Denn je-\n\ndenfalls soll diese selbst nach Auffassung ihrer Vertreter dann keine Anwen-\n\ndung finden, wenn, wie hier, in der Unterwerfungserklärung ausdrücklich gere-\n\ngelt ist, von welchen Voraussetzungen i. S. von § 726 Abs. 1 ZPO die Erteilung \n\nder Vollstreckungsklausel abhängig sein soll (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO.). \n\n23 \n\ncc) Hatte die Gläubigerin nach dem Inhalt der Unterwerfungserklärung \n\ndaher dem Notar nach §§ 724, 726 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO le-\n\ndiglich die Fälligkeit ihrer Kaufpreisforderung darzulegen, ist die Annahme des \n\nBeschwerdegerichts, dass die Gläubigerin diesem Erfordernis mit ihren anwalt-\n\nlichen Schreiben vom 23. Mai 1995 und 1. Juni 1995 nachgekommen ist, im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Einwendungen hiergegen \n\nerhebt die Rechtsbeschwerde auch nicht. \n\nIII. \n\n24 \n\nNachdem die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch der Antrag \n\nauf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO zurückzu-\n\nweisen. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 70 II 261/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2005 - 52 T 146/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-54-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__54-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:23.633750+00:00"}}