{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__50-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 50/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 829, 835, 857 Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen An- spruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (Fortführung von BGHZ 90, 207 und 154, 64).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 50/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO §§ 829, 835, 857 \n\nDer Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen An-\nspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung \ndes Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, \n§ 835 ZPO (Fortführung von BGHZ 90, 207 und 154, 64). \n\nBGH, Beschluß vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05 - LG Potsdam \n\n AG Königs Wusterhausen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nam 20. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Dritt-\n\nschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 werden auf \n\nKosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. \n\nWert: 71.868,27 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Zweckverband H. erwirkte wegen einer Hauptforderung von \n\n71.868,27 € zuzüglich Zinsen und Kosten einen Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Dritt-\n\nschuldnerin, seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemein-\n\nschaft an einem Grundstück in K., auf eine dem Bruchteil entsprechende \n\nTeilung und auf Auskehrung des Erlöses zum Gegenstand hat. Die da-\n\ngegen gerichtete Erinnerung der Drittschuldnerin ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Das Landgericht hat eine Beschwerdebefugnis auch des Schuldners \n\nbejaht, weil das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen habe, die die-\n\nsen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden des Schuldners \n\nund der Drittschuldnerin jedoch zurückgewiesen. Dagegen wenden sich \n\nbeide mit der Rechtsbeschwerde. \n\n2 \n\n3 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthaften \n\nund auch im Übrigen zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren von Interesse, ausgeführt: Einer Zustimmung der Drittschuld-\n\nnerin nach § 1365 BGB zu der vom Zweckverband angestrebten Voll-\n\nstreckungsmaßnahme habe es nicht bedurft. Die Vorschrift solle den ei-\n\nnen Ehegatten vor den Folgen bestimmter Verpflichtungs- und Verfü-\n\ngungsgeschäfte des anderen schützen; auf durch den Gläubiger gestellte \n\nVollstreckungsanträge sei sie jedoch nicht anwendbar. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die gepfändete und \n\ndem Zweckverband zur Einziehung überwiesene Forderung sei nicht ab-\n\ntretbar und infolgedessen nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Der Mitei-\n\ngentumsanteil des Schuldners stelle nahezu sein gesamtes Vermögen \n\ndar; eine Verfügung darüber bedürfe daher nach § 1365 Abs. 1 BGB der \n\nZustimmung seiner Ehefrau, die diese verweigere. Das im Miteigentum \n\nstehende Gebäude sei eheliche Wohnung, eine Aufhebung der Gemein-\n\nschaft gegen den Willen der Drittschuldnerin daher nicht statthaft (Art. 6 \n\nAbs. 1 GG, § 1353 BGB). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen; die \n\nwesentlichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung bereits entschieden. \n\na) Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 \n\nBGB) kann gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Ge-\n\nmeinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks \n\ngemäß § 753 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 180 ff. ZVG verlangen \n\nund die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden \n\nTeilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsver-\n\nfahrens zu verteilenden Erlöses fordern. Der Gläubiger des Miteigentü-\n\nmers kann diesen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteige-\n\nrung des ganzen Grundstücks) sowie auf Teilung und Auszahlung des \n\nErlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen \n\n(§ 835 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Aufhe-\n\nbung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtret-\n\nbar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn \n\nder Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Aus-\n\nübung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertrag-\n\nbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil \n\ndes Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Auf-\n\nhebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen \n\nAnspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung \n\ndes Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden (BGH, Ur-\n\nteile vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 214 f. m.w.N.; \n\nvom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69). \n\n7 \n\nb) Ob die zu pfändende Forderung besteht, ist für den Erlass des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu prüfen; materiell-\n\nrechtliche Einwendungen gegen die der Pfändung unterworfene Forde-\n\nrung sind deshalb ohne Belang. Der Zweckverband hat nur auf eine an-\n\ngebliche Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Aufhebung \n\nder nach Bruchteilen bestehenden Miteigentumsgemeinschaft zugegrif-\n\nfen. Ob dieser Anspruch besteht oder ob diesem, wie von der Dritt-\n\nschuldnerin geltend gemacht, eine Einwendung aus Art. 6 Abs. 1 GG, \n\n§ 1353 BGB in seltenen Ausnahmefällen entgegengesetzt werden kann, \n\nist gegebenenfalls im Einziehungsprozess festzustellen. \n\n8 \n\nc) Daher braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Durch-\n\nsetzung des Aufhebungsanspruchs und die Ausführung der Teilung \n\n(§ 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG) an § 1365 BGB scheitert (verneinend: OLG \n\nKarlsruhe Rpfleger 2004, 235; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 215; OLG \n\nKöln NJW-RR 1989, 325; LG Bielefeld Rpfleger 1989, 518). Das Be-\n\nschwerdegericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1365 \n\nBGB die Gläubiger eines Ehegatten nicht daran hindert, auf dessen Ver-\n\nmögen Zugriff zu nehmen. Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten \n\nauch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, \n\nwenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze \n\noder nahezu das ganze Vermögen des Ehepartners handelt (BGH, Urteil \n\nvom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, BGHZ 143, 356, 361). \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 19 M 1803/03 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 16.02.2005 - 5 T 671/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vii-zb-50-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vii-zb-50-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__50-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:45.529317+00:00"}}