{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__48-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"VII ZB 48/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 13 Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 48/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 811 Abs. 1 Nr. 13 \n\nEin Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann \n\npfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz \n\nwegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 48/05 - LG Kassel \n\nAG Eschwege \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-\n\nterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Januar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.105 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen eines titulierten Zahlungsanspruchs aus einem Vertrag über die Liefe-\n\nrung eines Grabmals. \n\nNach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die \n\nSchuldner die Gläubigerin mit der Herstellung und Montage einer so bezeichne-\n\nten Einzelurnengrabstätte aus Granit bestehend aus der Grabeinfassung und \n\neinem Liegemal mit Beschriftung zum Preis von 1.105 €. Eigentumsvorbehalt \n\nwar vereinbart. Die Schuldner zahlten nicht. Die Gläubigerin erwirkte über ihren \n\nZahlungsanspruch einen Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungsversuche blie-\n\nben erfolglos; die Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung nach \n\n§ 807 ZPO ab. \n\n3 \n\nDie Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu \n\npfänden. Das hat dieser abgelehnt. Die Erinnerung der Gläubigerin hat das \n\nAmtsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. \n\nDagegen richtet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-\n\ntenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-\n\ngericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, ein Grabstein sei gemäß § 811 \n\nAbs. 1 Nr. 13 ZPO unpfändbar. Die Vorschrift diene dem Schutz des \n\nPietätsempfindens und der Totenruhe. Unter den daher nicht zu eng einzugren-\n\nzenden Begriff der Bestattung falle auch als abschließende Maßnahme das \n\nAufstellen des Grabsteins, auch wenn das regelmäßig erst mehrere Wochen \n\nnach der Beerdigung erfolgen könne. Unerheblich sei, dass die Gläubigerin ih-\n\nren eigenen Werklohnanspruch verfolge und unter Eigentumsvorbehalt geliefert \n\nhabe. Einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Gläubigern fehle \n\ndie gesetzliche Grundlage. Vorbehaltsverkäufer seien nur in den in § 813 Abs. 2 \n\nZPO genannten Fällen bevorzugt. Die Gläubigerin könne ihr Eigentum durch \n\neine Herausgabeklage und entsprechende Vollstreckung durchsetzen. \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das von der Gläubi-\n\ngerin gelieferte Grabmal ist nicht unpfändbar. \n\na) Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. \n\naa) Nach dieser Vorschrift sind unpfändbar die zur unmittelbaren Ver-\n\nwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ob hierzu auch Grab-\n\nsteine oder Grabmäler (im Folgenden nur noch: Grabstein) gehören, ist in \n\nRechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, \n\nZPO, 25. Aufl., § 811 Rdn. 37 und bei Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811 \n\nRdn. 45). Die diese Frage verneinenden Stimmen legen die Vorschrift dahin \n\naus, dass nur solche Gegenstände erfasst seien, die unmittelbar der Bestat-\n\ntungshandlung selbst zu dienen bestimmt seien, wie etwa der Sarg oder das \n\nLeichenhemd (z.B. OLG Köln, JurBüro 1991, 1703). Nach der Gegenansicht \n\nsoll das Wort \"unmittelbar\" nur den Sinn haben, dass sich ein aktueller Trauer-\n\nfall in der Familie des Schuldners ereignet haben müsse, dem die Bestattungs-\n\ngegenstände dienen sollten (z.B. Wacke, DGVZ 1986, 161, 163). Eine Unter-\n\nscheidung zwischen dem Vorgang des Bestattens und dem sich anschließen-\n\nden Zeitraum des Bestattetseins sei nicht angebracht. Entscheidend sei der \n\nWidmungszweck gegenüber dem Grab (z.B. LG München I, DGVZ 2003, 122). \n\nbb) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass Grabsteine nicht \n\nunter die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO fallen. \n\n(1) Ein Grabstein ist kein Gegenstand, der zur unmittelbaren Verwen-\n\ndung für die Bestattung bestimmt ist. Das Wort Bestattung beschreibt einen \n\nVorgang, nämlich alle Handlungen, die notwendig sind, um den Verstorbenen \n\nzu bestatten. Alle Gegenstände, die bei diesem Vorgang unmittelbar Verwen-\n\ndung finden sollen, sind unpfändbar. Zwischen dem Vorgang der Bestattung \n\nund dem Gegenstand, der vom Pfändungsverbot erfasst sein soll, muss ein di-\n\nrekter Zusammenhang bestehen. Das ist bei einem Grabstein, bis zu dessen \n\nAufstellung geraume Zeit vergehen kann (bei Grabmälern u.U. sogar Jahre, vgl. \n\nden vom Landgericht Hamburg, DGVZ 1990, 90 entschiedenen Fall), nicht der \n\nFall. Er dient nicht der Bestattung, sondern danach dem Andenken des Ver-\n\nstorbenen. \n\n11 \n\n(2) Das Verständnis des Wortes \"unmittelbar\" dahin, dass nur ein Bezug \n\nzu einem aktuellen Trauerfall gegeben sein müsse, entfernt sich zu sehr vom \n\nWortlaut der Vorschrift. Dass diese nicht Bestattungsunternehmen, Sargfabri-\n\nkanten, Friedhofsgärtner und ähnliche Unternehmen schützen soll, sondern die \n\nFamilie des Schuldners, in der ein Todesfall zu beklagen ist (Schuschke/ \n\nWalker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 45), ergibt sich bereits aus dem Normzweck. \n\nDiese Zielrichtung sagt noch nichts darüber aus, auf welche einzelnen Gegens-\n\ntände sich der Schutz der Vorschrift erstreckt. \n\n12 \n\n(3) Die ausdehnende Auslegung des Wortes \"Bestattung\" dahin, dass \n\nauch der anschließende Zustand des Bestattetseins erfasst werde, ist ebenfalls \n\nnicht mehr vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dieser Zustand kann sich über vie-\n\nle Jahre hinziehen. Er kann nicht mit dem Vorgang der Bestattung gleichgesetzt \n\nwerden. Hätte der Gesetzgeber einen derart weiten Anwendungsbereich der \n\nNorm gewollt, wäre es ein Leichtes gewesen, dies durch eine entsprechende \n\nFormulierung klarzustellen. \n\n13 \n\nb) Ob sich ein übergesetzliches Pfändungsverbot außerhalb von § 811 \n\nAbs. 1 Nr. 13 ZPO aus Pietätsgründen ergeben kann (so z.B. Kammergericht, \n\nDGVZ 1935, 286 = JW 1935, 2072 und Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 811 \n\nRdn. 37), muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Ein derartiges Pfän-\n\ndungsverbot kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Steinmetz den Grab-\n\nstein unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und wegen seines Zahlungsan-\n\nspruchs vollstreckt (Kammergericht, Zöller/Stöber jeweils aaO). In diesem Fall \n\nmüssen Pietätsgesichtspunkte zurücktreten. Der Steinmetz könnte seinen Her-\n\nausgabeanspruch klageweise durchsetzen und nach § 883 ZPO vollstrecken. \n\nDer Schuldner könnte sich demgegenüber weder auf ein gesetzliches Pfän-\n\ndungsverbot noch auf Pietätsgesichtspunkte berufen (Zöller/Stöber aaO, § 811 \n\nRdn. 2 und § 883 Rdn. 10; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 3, 45). \n\nIn diesem Fall spielen weder das Andenken des Verstorbenen noch das \n\nPietätsempfinden des Schuldners eine Rolle. Es besteht kein Anlass, diesen \n\nGesichtspunkten gegenüber einem Steinmetzen, der nicht den Herausgabe-, \n\nsondern den ebenfalls durch Art. 14 GG geschützten Zahlungsanspruch ver-\n\nfolgt, Vorrang einzuräumen. Der Schuldner hat diese Situation dadurch, dass er \n\nseiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, selbst herbeigeführt. \n\n14 \n\n3. Danach ist die von der Gläubigerin hergestellte und montierte Urnen-\n\ngrabstätte grundsätzlich pfändbar. Der Senat kann jedoch in der Sache nicht \n\nabschließend entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat, von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nFriedhofsverwaltung der Pfändung zugestimmt hat. Ihre Zustimmung ist gemäß \n\n§ 809 ZPO erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Friedhofsverwaltung \n\nAlleingewahrsam an der Grabstätte hat (vgl. Wacke, DGVZ 1986, 161, 162). \n\nDenn jedenfalls hat sie neben den Erben Mitgewahrsam (vgl. Zöller/Stöber \n\naaO, § 811 Rdn. 37, § 809 Rdn. 4). \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nKessal-Wulf \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eschwege, Entscheidung vom 08.10.2004 - 3 M 2049/04 - \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 T 699/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vii-zb-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-20/vii-zb-48-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__48-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:16:45.836429+00:00"}}