{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__44-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"VII ZB 44/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 44/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Mosbach vom 4. August \n\n2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 449 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte erstellte im Auftrag des Klägers ein Einfamilienhaus mit Ga-\n\nrage. Mit der Behauptung, die Werkleistung der Beklagten sei mangelhaft, hat \n\nder Kläger im November 2001 ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in \n\ndem der gerichtlich bestellte Sachverständige am 11. November 2002 ein \n\nschriftliches Gutachten erstattet hat. Zu Fragen und Einwendungen hat der \n\nSachverständige in einem ergänzenden Gutachten vom 2. August 2004 schrift-\n\nlich Stellung genommen. Nachdem beide Parteien eine ergänzende mündliche \n\nErläuterung des Gutachtens beantragt hatten, war das selbständige Beweisver-\n\nfahren bis Ende 2004 noch nicht abgeschlossen. \n\nIm Oktober 2003 hat der Kläger Klage erhoben und unter Bezugnahme \n\nauf das Gutachten vom 11. November 2002 einen Kostenvorschuß für die Be-\n\nseitigung von Mängeln in Höhe von 8.750 € geltend ge macht. Das Gericht hat \n\ndie Akten des selbständigen Beweisverfahrens nicht beigezogen. Nachdem der \n\nKläger die Klage im April 2004 zurückgenommen hatte, hat ihm das Landgericht \n\ndie Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert entsprechend der be-\n\nzifferten Klageforderung festgesetzt. \n\nDie Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat die von dem Kläger an die \n\nBeklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die von der Beklagten geltend \n\ngemachte Beweisgebühr ihres Rechtsanwalts aus dem Streitwert des Klagever-\n\nfahrens in Höhe von 449 € für die Vertretung im selbstä ndigen Beweisverfahren \n\nhat die Rechtspflegerin nicht als erstattungsfähig anerkannt. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\ndie von ihr beanspruchten Kosten einschließlich der Beweisgebühr als von dem \n\nKläger zu erstatten festgesetzt. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Zu-\n\nrückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Kosten des selbständi-\n\ngen Beweisverfahrens würden bei Klagerücknahme von der Kostenentschei-\n\ndung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfaßt. Das gelte auch dann, wenn das \n\nselbständige Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen sei. \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie Frage ist streitig, ob die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens \n\nnach Zurücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostenent-\n\nscheidung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfaßt werden. Sie bedarf im vorlie-\n\ngenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Kosten des selbständigen Beweis-\n\nverfahrens werden jedenfalls dann nicht von einer nach Klagerücknahme erge-\n\nhenden Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfaßt, wenn das \n\nselbständige Beweisverfahren zur Zeit der Klagerücknahme noch nicht abge-\n\nschlossen war, vielmehr in diesem die Beweiserhebung noch fortgesetzt wer-\n\nden sollte. \n\nGrundsätzlich stellen die im selbständigen Beweisverfahren entstande-\n\nnen Kosten solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die \n\nParteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch sind (st. Rspr., \n\nvgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485 = \n\nNZBau 2004, 507 = ZfBR 2004, 785 und vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, \n\nBauR 2004, 1487 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44 sowie vom 22. Juli 2004 \n\n- VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809 = NZBau 2004, 674 = ZfBR 2005, 53 jeweils \n\nm.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, daß das selbständige Beweisverfahren \n\ntatsächliche Grundlagen für ein anschließendes Hauptsacheverfahren schafft, \n\nes also in diesem Sinne vorbereitet; dementsprechend steht gemäß § 493 \n\nAbs. 1 ZPO die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem \n\nProzeßgericht gleich. \n\nZwar kommt es für die Kostenentscheidung nicht darauf an, ob das im \n\nselbständigen Beweisverfahren gewonnene Beweisergebnis verwertet worden \n\nist oder die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auf anderen Gründen be-\n\nruht (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 = \n\nZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44). Von einem nachfolgenden Hauptsachever-\n\nfahren im Sinne der dargestellten Kostenregelung kann aber nur dann gespro-\n\nchen werden, wenn vor dessen Abschluß, spätestens zur Zeit der letzten münd-\n\nlichen Verhandlung, die abgeschlossene Beweiserhebung des selbständigen \n\nBeweisverfahrens vorlag und hätte herangezogen werden können oder wenn \n\ndie Zuständigkeit für das Beweisverfahren vor Abschluß der Beweiserhebung \n\nauf das Gericht der Hauptsache überging, weil dieses eine Beweisaufnahme für \n\nerforderlich hielt und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens \n\nbeizog (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03, BauR 2004, 1656 \n\n= NZBau 2004, 550 = ZfBR 2005, 52). Denn nur unter diesen Voraussetzungen \n\nkonnte das selbständige Beweisverfahren in einer solchen Weise der Vorberei-\n\ntung gerade dieses Hauptprozesses dienen, daß es gerechtfertigt erscheint, \n\ndann über die Kosten des Beweisverfahrens auch in diesem Hauptsacheverfah-\n\nren zu entscheiden. Dementsprechend sieht auch § 494a Abs. 1 ZPO vor, daß \n\nerst nach Beendigung der Beweiserhebung angeordnet werden kann, Hauptsa-\n\ncheklage zu erheben. \n\nFindet das Klageverfahren wie hier durch Klagerücknahme hingegen \n\nsein Ende zu einem Zeitpunkt, in dem die Beweiserhebung im selbständigen \n\nBeweisverfahren noch weiter fortgesetzt werden soll, so zeigt sich, daß dieses \n\nbeendete Verfahren nicht der nachfolgende Hauptprozeß im dargestellten Sin-\n\nne war. Vielmehr kann die Fortsetzung des Beweisverfahrens der Vorbereitung \n\neiner weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung in der Hauptsache dienen, \n\nderen Kostenentscheidung gegebenenfalls die Kosten des dann abgeschlosse-\n\nnen selbständigen Beweisverfahrens mit umfaßt. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kniffka Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/vii-zb-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/vii-zb-44-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__44-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:52.088053+00:00"}}