{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__40-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"VII ZB 40/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 726 Abs. 1 Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an BAG, Be- schluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 40/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 726 Abs. 1 \n\nIst ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger \n\nfür die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an BAG, Be-\n\nschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701). \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 - LG München I \n\nAG München \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel werden die Beschlüsse der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 24. Januar 2005 und des Amts-\n\ngerichts München vom 5. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus der am \n\n13. November 2003 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des ge-\n\nrichtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig. \n\nDie Gläubigerin trägt die Kosten der Erinnerung und der Rechts-\n\nmittel. \n\nBeschwerdewert: 1.300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einem gerichtlichen Vergleich vom 27. Oktober 2003. Die Ziffern 1 und 2 \n\ndes Vergleichs lauten: \n\nin Höhe von \n\n\"1. Die Beklagten verpflichten sich, samtverbindlich die Klageforde-\nrung \nin Höhe von \n8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n26. Juli 2002 zu bezahlen. \n\n€ 4.288,52 nebst Zinsen \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n2. Soweit die Beklagten an die Klagepartei € 3.300 bis 08.12.2003 \nbezahlen, wird die Differenz zum Klagebetrag nachgelassen.\" \n\nVon dem ihr in Ziffer 5 eingeräumten Widerrufsrecht hat die Gläubigerin \n\nkeinen Gebrauch gemacht. \n\nAm 13. November 2003 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n\nder Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Der Schuldner \n\nzu 3 hat dagegen gemäß § 732 ZPO Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht \n\n- Vollstreckungsrichter - hat sie mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 zurückge-\n\nwiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss \n\nvom 24. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Vergleich habe einen voll-\n\nstreckungsfähigen Inhalt, auch wenn in Ziffer 1 die Gläubigerin als Zahlungs-\n\nempfängerin nicht genannt sei. Der Vergleich sei dahin auszulegen, dass die \n\nSchuldner die in Ziffer 1 genannte Summe an die Gläubigerin zu zahlen hätten. \n\nDie Vollstreckungsklausel vom 13. November 2003 sei auch von dem zuständi-\n\ngen Organ, der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erteilt worden, § 794 \n\nAbs. 1 Nr. 1, § 795, § 724 Abs. 2 ZPO. Zwar sei die Wirksamkeit des Vergleichs \n\ndurch das Widerrufsrecht der Gläubigerin aufschiebend bedingt gewesen, so \n\ndass für die Erteilung der Vollstreckungsklausel § 726 ZPO maßgebend sei. \n\nGleichwohl sei nicht der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 12 RPflG zuständig. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDenn die Frage des Widerrufs des Vergleichs sei eine aktenkundige, leicht zu \n\nüberprüfende Vollstreckungsvoraussetzung. Wegen der entgegenstehenden \n\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003 \n\n- 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) werde die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n2. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom \n\n13. November 2003 war für unzulässig zu erklären. \n\na) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Unzulässigkeit \n\nder Zwangsvollstreckung allerdings nicht daraus, dass der Vergleich keinen \n\nvollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die \n\nVergleichssumme nach Ziffer 1 des Vergleichs sei an die Gläubigerin zu zahlen, \n\ntrifft zu. \n\nb) Die Vollstreckungsklausel ist jedoch von der nicht zuständigen Ur-\n\nkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilt worden. Ist ein Vergleich unter Wider-\n\nrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November \n\n2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) der Rechtspfleger für die Erteilung der \n\nVollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig. Dem tritt der Senat \n\nbei. \n\n9 \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 05.10.2004 - 242 C 15457/03 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 24.01.2005 - 13 T 24578/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-40-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-40-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__40-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:10.467792+00:00"}}