{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__26-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"VII ZB 26/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850 h a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläu- bigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfän- dungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern. b) Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubi- gerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sach- lich rechtfertigender Grund gegeben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 26/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 850 h \n\na) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläu-\n\nbigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfän-\n\ndungsfreien Betrags schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei \n\nsein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern. \n\nb) Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder \n\nbehält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubi-\n\ngerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sach-\n\nlich rechtfertigender Grund gegeben ist. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Bad Homburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n12. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nWert: 2.452 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung wegen \n\neiner Geldforderung. Am 1. April 2004 erwirkte sie einen Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Schuldners. Dieser \n\nhat am 6. Juni 2003 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach ver-\n\ndient er ca. 1.800 € brutto, seine Ehefrau ca. 1.400 \n\n€ netto. Das Einkommen \n\nder Ehefrau des Schuldners wird nach Steuerklasse III, das des Schuldners \n\nnach Steuerklasse V versteuert. Der Schuldner erzielt auf diese Weise ein \n\npfändungsfreies Nettoeinkommen, während sich bei einer Einkommensversteu-\n\nerung nach Steuerklasse IV ein pfändbarer Betrag ergäbe. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Gläubigerin beantragte deshalb am 6. Mai 2004 die Änderung des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses dahingehend, dass die Drittschuld-\n\nnerin den Schuldner bei der Berechnung des pfändbaren Betrags so zu behan-\n\ndeln habe, als würde das Einkommen nach Steuerklasse IV versteuert. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingeleg-\n\nte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nBeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Landgericht ist der Auffassung, eine Anordnung, bei der Berech-\n\nnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens so zu verfahren, als ob \n\nSteuerklasse IV gelten würde, könne entsprechend § 850 h ZPO nur getroffen \n\nwerden, wenn der Schuldner nach erfolgter Pfändung ohne sachlichen Grund \n\ndie Steuerklasse V wähle. Erst dann liege ein Verstoß gegen § 829 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO vor. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Meinung, die dahinge-\n\nhende Anordnung sei auch dann zu treffen, wenn der Schuldner vor der Pfän-\n\ndung ohne sachlichen Grund in der Absicht, Einkommensbeträge der Pfändung \n\nzu entziehen und damit den Gläubiger zu benachteiligen, die für ihn ungünstige-\n\nre Steuerklasse gewählt habe, da es sich bei diesem Vorgehen um das rechts-\n\nmissbräuchliche Ausnutzen einer steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit handele. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die bisherigen Feststellungen tragen die Entscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts nicht. \n\na) Grundsätzlich kann in der Zwangsvollstreckung nur auf Arbeitsein-\n\nkommen des Schuldners Zugriff genommen werden, das dieser tatsächlich be-\n\nzieht. § 850 h Abs. 1 ZPO ermöglicht davon abweichend unter den dort genann-\n\nten weiteren Voraussetzungen auch auf Einkommen Zugriff zu nehmen, das \n\ntatsächlich einem Dritten zufließt. Darüber hinaus gilt gemäß Absatz 2 dieser \n\nVorschrift für Leistungen, die der Schuldner tatsächlich unentgeltlich oder ge-\n\ngen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung erbringt, im Verhältnis zum \n\nGläubiger eine angemessene Vergütung als geschuldet. § 850 h ZPO dient \n\ndamit dem Gläubigerschutz; es soll verhindert werden, dass durch unlautere \n\nManipulationen Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen wird. \n\n9 \n\nb) Eine solche Manipulation kann auch gegeben sein, wenn der Schuld-\n\nner durch Wahl einer für ihn ungünstigen Steuerklasse ohne sachlichen Grund \n\nsein zur Auszahlung kommendes und der Pfändung unterliegendes Nettoar-\n\nbeitseinkommen verkürzt. In entsprechender Anwendung des § 850 h ZPO \n\nkommt in einem solchen Fall eine Anordnung dahingehend in Betracht, dass \n\nder Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts \n\ndas sich unter Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse ergebende Net-\n\ntoeinkommen zugrunde zu legen hat (Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850 h \n\nRdn. 11). \n\n10 \n\nc) Umstritten ist, ob erst die nach der Pfändung erfolgte Wahl der un-\n\ngünstigen Steuerklasse eine solche Anordnung rechtfertigt, oder ob dies auch \n\ngilt, wenn diese Wahl bereits vorab erfolgte. \n\n11 \n\nZum einen wird vertreten, der Gläubiger müsse die vor der Pfändung ge-\n\ntroffene Wahl der Steuerklasse im laufenden Jahr in gleicher Weise gegen sich \n\ngelten lassen, wie er eine vor der Pfändung wirksam gewordene Abtretung des \n\npfändbaren Teils der Lohnansprüche des Schuldners hinzunehmen hätte (OLG \n\nKöln, Beschluss vom 3. Januar 2000 - 2 W 164/99, JurBüro 2000, 217; LG \n\nMünster, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 5 T 1191/02, Rpfleger 2003, 254). \n\nErst für das Folgejahr könne eine entsprechende Anordnung erfolgen. \n\n12 \n\nNach anderer Ansicht ist die entsprechende Anordnung auch möglich, \n\nwenn die Wahl der ungünstigen Steuerklasse bereits vor erfolgter Pfändung \n\nvorgenommen wurde (LG Stuttgart, Beschluss vom 16. August 2000 - 19 T \n\n315/00, JurBüro 2001, 111; LG Krefeld, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 6 T \n\n160/02, JurBüro 2002, 547). \n\n13 \n\nd) Der Senat schließt sich für einen Fall, in dem der Schuldner vor der \n\nPfändung nachweislich die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse in Gläubiger-\n\nbenachteiligungsabsicht vorgenommen hat, der letzteren Auffassung an. Der \n\nSchuldner ist dann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags auch \n\nschon im Jahre der Pfändung so zu behandeln, als sei sein Arbeitseinkommen \n\ngemäß der günstigeren Steuerklasse, hier also Steuerklasse IV, zu versteuern. \n\n14 \n\nFür die Beurteilung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuld-\n\nners sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, also \n\ninsbesondere die Höhe der Einkommen beider Ehegatten, Kenntnis des \n\nSchuldners von der Höhe seiner Verschuldung und einer drohenden Zwangs-\n\nvollstreckung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung etc.. Wesentlich ist vor \n\nallem auch, wann erstmals die ungünstige Steuerklasse gewählt worden ist und \n\nob dies im Zusammenhang mit der Verschuldung und Zwangsvollstreckung ge-\n\nschehen ist. Gibt ein Schuldner keine Auskunft über diesen Zeitpunkt, kann \n\nauch dies ein Indiz zu seinen Lasten sein. \n\n15 \n\nFehlt es an einem Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht, so \n\nhat der Gläubiger bezüglich des laufenden Kalenderjahrs die vor der Pfändung \n\ngetroffene Wahl der Steuerklasse hinzunehmen. \n\n16 \n\nWählt der Schuldner hingegen nachträglich eine ungünstigere Steuer-\n\nklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so kann dies \n\nschon dann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen, wenn für diese Wahl (oder \n\nBeibehaltung) der Steuerklasse objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund \n\ngegeben ist. Für den Folgezeitraum kann dann eine Anordnung entsprechend \n\n§ 850 h ZPO auch ohne Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht er-\n\ngehen. \n\n17 \n\ne) Da das Beschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, \n\nzu den maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen hat, ist der \n\nangefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Das \n\nBeschwerdegericht wird hierzu eine weitere Klärung herbeizuführen haben, so-\n\nweit nicht bezüglich des abgelaufenen Kalenderjahrs 2004, in dem die Pfän-\n\ndung erfolgt ist, eine übereinstimmende Erledigungserklärung seitens der Par- \n\nteien abgegeben wird. Des weiteren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der \n\nSchuldner auch für das Kalenderjahr 2005 die Steuerklasse V beibehalten hat \n\nund ob hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Homburg, Entscheidung vom 01.09.2004 - 11 M 1019/04 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.10.2004 - 2/13 T 152/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-26-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:51.778783+00:00"}}