{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__24-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"VII ZB 24/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 850c Abs. 4 Zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO (im An- schluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, Rpfleger 2005, 371 = FamRZ 2005, 1085).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 24/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 850c Abs. 4 \n\nZu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO (im An-\n\nschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, Rpfleger 2005, \n\n371 = FamRZ 2005, 1085). \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05 - LG Verden \n\n AG Walsrode \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten \n\ndes Gläubigers zurückgewiesen. \n\nWert: 1.973 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Geldforderung. \n\nEr hat beantragt, das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser \n\nForderung zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Gleichzeitig hat \n\ner den Antrag gestellt, gemäß § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen, dass bei der \n\nBerechnung des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen des Schuldners die \n\nEhefrau in Höhe von 100 % und die Tochter in Höhe von 62 % unberücksichtigt \n\nbleiben. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von \n\n1.300 € und bezieht für seine Tochter ein monatliches Kindergeld von 154 €. \n\nSeine Frau verdient monatlich 400 €. \n\nDas Amtsgericht hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss er-\n\nlassen, in dem den Anträgen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nicht entsprochen \n\nwurde. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht \n\ndie Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Es hat unter Zurück-\n\nweisung der weitergehenden Beschwerde bestimmt, dass die Ehefrau bei der \n\nBerechnung des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen des Schuldners in \n\nHöhe von 43 % unberücksichtigt bleibt. \n\n6 \n\nGegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat dem die Tochter des Schuldners betref-\n\nfenden Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nicht stattgegeben, weil es sich bei \n\ndem Kindergeld nicht um Einkünfte des Kindes handele. Bezogen auf die Ehe-\n\nfrau des Schuldners ist es der Auffassung, dass der selbst über Einkommen \n\nverfügende Unterhaltsberechtigte nur dann bei der Berechnung des unpfändba-\n\nren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bleibe, wenn \n\nseine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO für einen \n\nSchuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichten oder überstiegen. Unter-\n\nschreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen Grundfreibetrag, \n\nentspreche es billigem Ermessen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO, dem \n\nSchuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag für den Unterhaltsberechtigten \n\nmit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, der sich aus dem Ver-\n\nhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibetrag erge-\n\nbe. \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hält es demgegenüber für geboten, den Bedarf \n\ndes Unterhaltsberechtigten entsprechend den örtlichen Sozialhilfesätzen ge-\n\nmäß § 22 BSHG zuzüglich eines 20-prozentigen Besserstellungszuschlags \n\noder für den Erstunterhaltsberechtigten entsprechend dem vom Gesetzgeber \n\ninsoweit in § 850c Abs. 1 ZPO festgesetzten Freibetrag zu bestimmen. Das \n\nKindergeld bei der Bedarfsberechnung außer acht zu lassen, sei nicht gerecht-\n\nfertigt. \n\n10 \n\n3. Die nach § 850c Abs. 4 ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt \n\nvoraus, dass der Unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene \n\nEinkünfte verfügt. Diese Voraussetzung ist bei der Tochter des Schuldners nicht \n\ngegeben, denn das Kindergeld ist kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2357). Es dient dem \n\nAusgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (Münch-\n\nKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 850i ZPO Rdn. 45). Der Gesetzgeber hat dem Um-\n\nstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberech-\n\ntigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pau-\n\nschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO \n\nRechnung getragen (BGH, Beschluss 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR \n\n2005, 1010). Das Kindergeld wird auch bei den Einkünften des Schuldners re-\n\ngelmäßig nicht berücksichtigt, da es nur unter den engen, hier nicht vorliegen-\n\nden, Voraussetzungen des § 76 EStG pfändbar ist. \n\n11 \n\n4. Das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Schuldners ist im Rahmen des \n\n§ 850c Abs. 4 ZPO grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Ab welcher Höhe ein \n\neigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten dessen Berücksichtigung bei \n\nder Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unter-\n\nhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber bewusst nicht im einzelnen \n\ngeregelt worden (BT-Drucks. 8/693, S. 48 f). Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das \n\nVollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermes-\n\nsen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften \n\nbei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder \n\nteilweise unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der \n\nangefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts entschieden, dass die \n\nvon Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des \n\nVollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet \n\n(BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 \n\n= Rpfleger 2005, 201). Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Ab-\n\nwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie \n\nder von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungs-\n\nfreibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für die Ausübung des Er-\n\nmessens geben; eine bloß einseitige Orientierung an bestimmten Berech-\n\nnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO \n\nwiderspricht. \n\n12 \n\nDiesen Überlegungen des IXa-Zivilsenats hat sich der Senat mit Be-\n\nschluss vom 5. April 2005 (VII ZB 28/05, FamRZ 2005, 371 = FamRZ 2005, \n\n1085) angeschlossen. In diesem Zusammenhang hat er klargestellt, dass eine \n\neinseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsgrößen nicht vorliegt, wenn \n\ndiese als Basis im Rahmen der nach § 850c Abs. 4 ZPO zu treffenden Ermes-\n\nsensentscheidung herangezogen werden. Der Senat hat des Weiteren darge-\n\nlegt, dass es bei einem mit dem Schuldner in einem Haushalt lebenden Unter-\n\nhaltsberechtigten nicht gerechtfertigt ist, sich bei der Ermessensentscheidung \n\nnach § 850c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO auszurichten. Denn der Grundfreibetrag dient zu einem erheblichen Teil \n\nauch dazu, die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzu-\n\ndecken, wie sie in diesem Umfang nur bei einer alleinlebenden Person anfallen. \n\nIn derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrags des \n\nUnterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Exis-\n\ntenzsicherung gewährleistenden Gesetze heranzuziehen und insoweit in tatrich-\n\nterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einen Zuschlag vorzuneh-\n\nmen, der berücksichtigt, dass die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen \n\ndem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzmini-\n\nmum sichern wollen, sondern ihnen eine deutlich darüber liegende Teilhabe am \n\nArbeitseinkommen erhalten bleiben soll. \n\n13 \n\n5. Das Beschwerdegericht hat sich demgegenüber schematisch am \n\nGrundfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO orientiert. Es hat dem Schuldner \n\n57 % des Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen bei einem und bei zwei \n\nUnterhaltsberechtigten belassen und 43 % als zusätzlich pfändbar angesehen. \n\nDies macht im vorliegenden Fall jedoch eine Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung nicht erforderlich, weil sie nicht auf der unterlassenen Ermes-\n\nsensausübung beruht. \n\n14 \n\nDer pfändungsfreie Betrag nach den Tabellenstufen bei einem und bei \n\nzwei Unterhaltsberechtigten differiert ausgehend von einem Nettoeinkommen \n\ndes Schuldners von 1.300 € um 10 €. Der zusätzlich pfändbare Betrag beläuft \n\nsich damit nach der Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts auf 4,30 €; \n\nzugleich stellt dies nach der Tabelle den gesamten hier pfändbaren Betrag dar. \n\n15 \n\nUnter Berücksichtung der von dem Senat in der Entscheidung vom \n\n5. April 2005 für die nach § 850c Abs. 4 ZPO zu treffende Ermessensentschei-\n\ndung aufgestellten Grundsätze ergibt sich in keinem denkbaren Fall ein 10 € \n\nübersteigender Pfändungsbetrag. Insoweit kann dahingestellt bleiben, in wel-\n\ncher Höhe bei der Ermittlung des der Ehefrau des Schuldners zustehenden \n\nFreibetrags ein Zuschlag zu den ihr nach den sozialrechtlichen Regelungen als \n\nHaushaltsmitglied zustehenden Ansprüchen vorzunehmen ist. Denn der Um-\n\nstand, dass die Ehefrau des Schuldners über ein eigenes Einkommen verfügt, \n\nkann allenfalls dazu führen, dass sie bei der Ermittlung des pfändungsfreien \n\nBetrags gänzlich unberücksichtigt bleibt. In diesem Fall wären entsprechend der \n\nTabelle zu § 850c ZPO von dem Arbeitseinkommen des Schuldners unter Be-\n\nrücksichtigung der unterhaltsberechtigten Tochter lediglich 10 € pfändbar. \n\n16 \n\nIm Hinblick auf die geringfügige Differenz von höchstens 5,70 € zu dem \n\nsich nach der Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts ergebenden \n\nPfändungsbetrag ist die angefochtene Entscheidung als noch im Rahmen des \n\ngerichtlichen Ermessens liegend nicht zu beanstanden. Nach der ab 1. Juli \n\n2005 geltenden Tabelle ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von 1.300 € un-\n\nter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Tochter von vornherein kein \n\npfändbarer Betrag, unabhängig davon, ob das Einkommen der Ehefrau zu be-\n\nrücksichtigen ist oder nicht. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Walsrode, Entscheidung vom 04.02.2004 - 4 Ma 1353/03 - \n\nLG Verden, Entscheidung vom 15.10.2004 - 6 T 26/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-24-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-24-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__24-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:59.612712+00:00"}}