{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__23-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VII ZB 23/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"in der Zwangsvollstreckungssache ja BGHZ: nein ZPO § 727 Der Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite durch öffentliche oder öf- fentlich beglaubigte Urkunden ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Rechtsnach- folge zugesteht, § 288 ZPO, und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstre- ckungsklausel an den Rechtsnachfolger zustimmt. § 138 Abs. 3 ZPO ist nicht an- wendbar. ZPO § 730 Der Rechtspfleger kann im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, den Schuldner und den bisherigen Gläubiger anzuhören, wenn der Antragsteller substan- tiiert darlegt, daß und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, daß der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 23/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nNachschlagewerk: \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 727 \n\nDer Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite durch öffentliche oder öf-\n\nfentlich beglaubigte Urkunden ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Rechtsnach-\n\nfolge zugesteht, § 288 ZPO, und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstre-\n\nckungsklausel an den Rechtsnachfolger zustimmt. § 138 Abs. 3 ZPO ist nicht an-\n\nwendbar. \n\nZPO § 730 \n\nDer Rechtspfleger kann im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, den \n\nSchuldner und den bisherigen Gläubiger anzuhören, wenn der Antragsteller substan-\n\ntiiert darlegt, daß und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, daß \n\nder Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der \n\nKlauselerteilung zustimmen werde. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober \n\n2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.047,64 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte ist aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts \n\nverpflichtet, an den Kläger 1.047,64 € an Kosten zu erst atten. Die Beteiligte, der \n\nRechtsschutzversicherer des Klägers, hat beantragt, ihr als dessen Rechts-\n\nnachfolgerin gemäß § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel zu erteilen. Sie habe \n\nden Kläger von den Anwalts- und Gerichtskosten freigestellt, sein Kostenerstat-\n\ntungsanspruch sei gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen. Sie hat in Fotoko-\n\npie einen Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgelegt, in dem \n\nbestätigt wurde, daß die Beteiligte die Kosten übernommen habe. Öffentliche \n\noder öffentlich beglaubigte Urkunden, aus denen sich die Rechtsnachfolge er-\n\ngibt, hat die Beteiligte nicht vorgelegt. \n\nDie Rechtspflegerin hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Beteiligten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom \n\nBeschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beteiligte habe den in § 727 \n\nZPO geforderten qualifizierten Nachweis für ihre Rechtsnachfolge nicht er-\n\nbracht. Dieser sei nicht entbehrlich gewesen. Die Rechtsnachfolge sei nicht of-\n\nfenkundig. Die Vorlage des Schreibens der Prozeßbevollmächtigten des Klä-\n\ngers stelle schlichten Parteivortrag dar. Die Rechtspflegerin sei im Rahmen ih-\n\nrer Ermessensausübung nach § 730 ZPO nicht gehalten gewesen, den Beklag-\n\nten anzuhören, damit dieser die Tatsache der Rechtsnachfolge unstreitig stellen \n\n(§ 138 Abs. 3 ZPO) oder zugestehen (§ 288 ZPO) könne. § 138 Abs. 3 ZPO sei \n\nim Verfahren nach § 727 ZPO ohnehin weder direkt noch analog anwendbar, \n\nweil der Schuldner keine Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO habe. Ein Ges-\n\ntändnis des Schuldners sei zwar grundsätzlich möglich mit der Folge, daß die \n\nRechtsnachfolge nicht mehr beweisbedürftig sei. Die Beteiligte habe jedoch \n\nnicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Umstände und Tatsachen die \n\nRechtspflegerin im Falle der Anhörung des Beklagten voraussichtlich durch ei-\n\nne ausdrückliche Erklärung ein Geständnis erwarten könne. Nur dann wäre sie \n\nim Rahmen ihrer Ermessensausübung verpflichtet gewesen, den Beklagten \n\nanzuhören. Ein Geständnis des Altgläubigers reiche nicht aus, um die Rechts-\n\nnachfolge offenkundig oder ihren qualifizierten Nachweis entbehrlich zu ma-\n\nchen. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Nach § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den \n\nRechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, \n\nsofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentli-\n\nche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. \n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Öffentliche oder öffentlich be-\n\nglaubigte Urkunden hat die Beteiligte nicht vorgelegt. Die Rechtsnachfolge ist \n\nentgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch bei Gericht nicht offenkun-\n\ndig. \n\nOffenkundig ist eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der \n\nAllgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Informati-\n\non aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar ist (Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 291 Rdn. 1). Das ist hinsichtlich der Tatsachen, \n\ndaß der Kläger bei der Beteiligten rechtsschutzversichert ist, diese ihm für den \n\nProzeß Deckung gewährt und Prozeßkosten gezahlt hat, ersichtlich nicht der \n\nFall. Entsprechender Vortrag der Beteiligten ist nicht geeignet, Offenkundigkeit \n\nherzustellen, selbst wenn der Beklagte ihn nicht bestritten hätte (a.A. OLG \n\nBraunschweig, Beschluß vom 12. September 1997 - 3 W 45/97, JurBüro 1998, \n\n88). Bei diesem Vortrag handelt es sich, auch wenn er von einem Rechts-\n\nschutzversicherer stammt, um die schlichte Tatsachenbehauptung eines Ver-\n\nfahrensbeteiligten, die im Rahmen des § 727 ZPO grundsätzlich des qualifizier-\n\nten Beweises bedarf. \n\nb) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Nachweis der Rechts-\n\nnachfolge auf der Gläubigerseite bei fehlender Offenkundigkeit entbehrlich ist, \n\nist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Mit unterschiedlichen Nuancen \n\nim Einzelnen wird teilweise § 138 Abs. 3 ZPO und teilweise § 288 ZPO für an-\n\nwendbar gehalten; teilweise wird die Anwendung dieser Vorschriften generell \n\nabgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rdn. 20 \n\nund Schuschke in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 727 Rdn. 29 und § 726 \n\nRdn. 11). \n\nc) Der qualifizierte Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite \n\nist dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge im Sinne von \n\n§ 288 ZPO zugestanden und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstre-\n\nckungsklausel an den Rechtsnachfolger zugestimmt hat. Dagegen scheidet ei-\n\nne Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO aus. \n\naa) § 138 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren nach § 727 ZPO nicht anwendbar. \n\nDie Vorschrift knüpft an § 138 Abs. 2 ZPO an, der bestimmt, daß jede Partei \n\nsich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat. Diese Erklä-\n\nrungslast besteht nur in kontradiktorischen Verfahren, zu denen das Verfahren \n\nnach § 727 ZPO nicht gehört. Es wird allein vom Rechtsnachfolger betrieben. \n\nDie Anhörung des Schuldners steht im Ermessen des Rechtspflegers. Der \n\nSchuldner kann, muß sich aber nicht zu dem Antrag äußern (vgl. Münzberg, \n\nNJW 1992, 201, 204, 205). Um die Rechtsnachfolge als zugestanden anzuse-\n\nhen, reicht es daher nicht aus, daß der Schuldner den Antrag des neuen Gläu-\n\nbigers nicht bestreitet. \n\nbb) Der Schuldner als Antragsgegner kann jedoch die Rechtsnachfolge \n\nzugestehen, § 288 ZPO. Bringt er eindeutig seinen Willen zum Ausdruck, die \n\nbehauptete Rechtsnachfolge zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen, \n\nspricht nichts dagegen, diese Erklärung im Verfahren nach § 727 ZPO zu be-\n\nrücksichtigen. Der Anwendung von § 288 ZPO steht insbesondere nicht entge-\n\ngen, daß der Schuldner im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 730 ZPO \n\nregelmäßig keine Möglichkeit mehr hat, das Geständnis gemäß § 290 ZPO zu \n\nwiderrufen (a.A. Joswig, Rpfleger 1991, 144, 146). Er kann gemäß § 732 ZPO \n\nEinwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel erheben und \n\ndabei den Widerruf erklären und die Gründe dafür nachweisen (Münzberg, NJW \n\n1992, 201, 202). \n\nDagegen ist der bisherige Gläubiger nicht befugt, die Rechtsnachfolge im \n\nSinne von § 288 ZPO zuzugestehen (a.A. Saarländisches Oberlandesgericht, \n\nBeschluß vom 10. Februar 2004 - 5 W 285/03, Rpfleger 2004, 430). Er ist im \n\nVerfahren nach § 727 ZPO nicht Partei, sondern Dritter. \n\ncc) Allerdings wird von der Erteilung der Vollstreckungsklausel an denje-\n\nnigen, der als Rechtsnachfolger auftritt, nicht nur der Schuldner, sondern re-\n\ngelmäßig in noch stärkerem Maße der bisherige Gläubiger betroffen. Zu seinem \n\nSchutz sieht § 727 ZPO vor, daß die Rechtsnachfolge bei fehlender Offenkun-\n\ndigkeit nur durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewie-\n\nsen werden kann. Dieser Schutz darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß er \n\nein Geständnis des Schuldners nach § 288 ZPO ohne weiteres gegen sich gel-\n\nten lassen müßte, zumal dem Schuldner die Umstände der Rechtsnachfolge \n\nhäufig unbekannt sind. Die behauptete Rechtsnachfolge darf daher nur dann \n\naufgrund eines Geständnisses des Schuldners als bewiesen angesehen wer-\n\nden, wenn der bisherige Gläubiger hierzu angehört worden ist und der Klausel-\n\nerteilung an den neuen Gläubiger ausdrücklich zugestimmt hat. \n\ndd) Es ist Sache des Antragstellers, die Rechtsnachfolge darzulegen und \n\nin der in § 727 ZPO vorgesehenen Form zu beweisen. Aus dem Umstand, daß \n\nin diesem Rahmen § 288 ZPO für ein Geständnis des Schuldners anwendbar \n\nund ein Nachweis entbehrlich ist, wenn darüber hinaus der bisherige Gläubiger \n\nder Klauselerteilung zustimmt, folgt nicht, daß der Rechtspfleger stets verpflich-\n\ntet wäre, den Schuldner und den bisherigen Gläubiger von sich aus anzuhören. \n\nEs ist nicht seine Aufgabe, durch eine solche Anhörung festzustellen, ob auf \n\nvom Antragsteller nicht erbrachte Nachweise für die Rechtsnachfolge verzichtet \n\nwerden kann. Die Anhörung des Schuldners steht gemäß § 730 ZPO im Er-\n\nmessen des Rechtspflegers, die Anhörung des bisherigen Gläubigers bestimmt \n\nsich nach den zu Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen. Eine Pflicht \n\ndes Rechtspflegers, einem Gesuch des Antragstellers auf Anhörung statt-\n\nzugeben, kann nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller substan-\n\ntiiert darlegt, daß und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, \n\ndaß der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubi-\n\nger der Klauselerteilung zustimmen werde. \n\nd) Nach diesen Grundsätzen hat die Rechtspflegerin den Antrag der Be-\n\nteiligten auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Recht ohne Anhörung des \n\nBeklagten zurückgewiesen. Die Beteiligte hat lediglich einen Schriftsatz der \n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß sie die \n\nKosten des Rechtsstreits übernommen hat. Ob diese Bestätigung bereits als \n\nZustimmung zur Klauselerteilung gewertet werden kann und ob sie von der \n\nProzeßvollmacht umfaßt ist, kann dahinstehen. Denn die Beteiligte hat nicht \n\nschlüssig dargelegt, daß und warum der Beklagte die Rechtsnachfolge zuge-\n\nstehen werde. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__23-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-23-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__23-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__23-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-23-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__23-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:30.230590+00:00"}}