{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__21-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"VII ZB 21/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 798 a; BGB § 1612 a § 798 a ZPO ist nur auf solche Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprü- che im Sinne von §1612 a BGB in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung feststellen oder die gemäß Art. 5 § 3 KindUG auf das seit 1. Juli 1998 geltende Recht umgestellt worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 21/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Oktober 2005 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 798 a; BGB § 1612 a \n\n§ 798 a ZPO ist nur auf solche Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprü-\n\nche im Sinne von §1612 a BGB in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung feststellen \n\noder die gemäß Art. 5 § 3 KindUG auf das seit 1. Juli 1998 geltende Recht umgestellt \n\nworden sind. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 21/05 - LG Regensburg \n\n AG Straubing \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 1. Oktober \n\n2004, der Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom \n\n15. September 2004 und der Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss des Amtsgerichts Straubing vom 2. August 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDer Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen. \n\nDer Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nBeschwerdewert: 2.400 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner ist dem am 8. April 1985 geborenen Gläubiger, seinem \n\nnichtehelichen Sohn, zum Unterhalt verpflichtet. Er ist nach dem Endurteil des \n\nAmtsgerichts München vom 8. November 1989 u.a. verpflichtet, an den Gläubi-\n\nger \"ab April 1989 Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 90 % des Re-\n\ngelbedarfs zu bezahlen\". Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom \n\n11. Juni 1996 wurde der monatlich zu zahlende Regelunterhalt für die Zeit vom \n\n8. April 1997 bis zum 7. April 2003 auf 844 DM festgesetzt. \n\n2 \n\nUnter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Endurteils vom \n\n8. November 1989 hat der Gläubiger am 23. Juli 2004 den Erlass eines Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Hauptforderung von \n\n2.400 € beantragt, die Unterhaltsansprüche nach Eintri\n\ntt der Volljährigkeit be-\n\ntrifft. Der Rechtspfleger hat den Beschluss erlassen. Die dagegen eingelegte \n\nErinnerung des Schuldners hat der Vollstreckungsrichter verworfen. Das Be-\n\nschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. \n\nDieser begehrt mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Ent-\n\nscheidungen des Land- und Amtsgerichts und zur Abweisung des Antrags des \n\nGläubigers auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Gläubiger könne nach \n\nwie vor auf der Grundlage des Endurteils vom 8. November 1989 und des Be-\n\nschlusses vom 11. Juni 1996 die Vollstreckung betreiben. Beide Entscheidun-\n\ngen beruhten zwar noch auf dem inzwischen aufgehobenen § 1615 f BGB und \n\nder Regelunterhaltsverordnung vom 27. Juni 1970, beträfen nunmehr jedoch \n\neinen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1612 a BGB in der seit 1. Juli 1998 \n\n \n\n5 \n\n6 \n\ngeltenden Fassung. Gemäß § 798 a ZPO könne der Schuldner nicht einwen-\n\nden, dass Minderjährigkeit nicht mehr bestehe. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Gläubiger kann \n\nweder aus dem Endurteil vom 8. November 1989 noch aus dem Beschluss vom \n\n11. Juni 1996 die Zwangsvollstreckung betreiben. \n\na) Nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Unterhaltsrecht für nicht-\n\neheliche Kinder war der Vater verpflichtet, bis zur Vollendung des 18. Lebens-\n\njahrs mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; der der Berechnung zugrunde \n\nzu legende Regelbedarf wurde durch die Regelunterhaltsverordnung (BGBl. I \n\n1970 S. 1010) festgesetzt, § 1615 f BGB. Das Kind konnte, anstatt die Verurtei-\n\nlung des Vaters zur Zahlung eines bestimmten Betrags als Individualunterhalt \n\nzu begehren, Klage auf Leistung des Regelunterhalts erheben, § 642 ZPO a.F. \n\nDas nur allgemein auf Zahlung des Regelunterhalts lautende Urteil wurde erst \n\ndurch die in einem gesonderten Verfahren erfolgende betragsmäßige Festset-\n\nzung des Regelunterhalts ausgefüllt, § 642 a ZPO a.F. Durch diese Typisierung \n\nund Standardisierung des Unterhalts (vgl. Staudinger/Eichenhofer [1997] \n\n§ 1615 f, Rdn. 4, 7) hatte das Kind eine einfache und rasche Möglichkeit, sich \n\neinen Unterhaltstitel zu verschaffen. Dieser konnte in einem gegenüber der Ab-\n\nänderungsklage nach § 323 ZPO vereinfachten Verfahren geänderten Preis- \n\nund Lebensverhältnissen angepasst werden, § 642 b ZPO a.F. Diese Form der \n\nUnterhaltsleistung war vom Gesetzgeber bis zur Vollendung des 18. Lebens-\n\njahrs des Kindes begrenzt worden (vgl. Staudinger/Eichenhofer aaO, Rdn. 7, \n\n11). Demgemäß setzte die Regelunterhaltsverordnung die einzelnen Regelbe-\n\ndarfssätze nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr fest. Nach diesem Zeitpunkt \n\nerlosch der Anspruch des Kindes auf Regelunterhalt; der Vater schuldete aber \n\nnoch Individualunterhalt nach den Regeln über den Verwandtenunterhalt (Stau-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndinger/Eichenhofer aaO, Rdn. 13; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. \n\n1994, Rdn. 877). \n\nb) Danach hätte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schon des-\n\nhalb nicht erlassen werden dürfen, weil das vom Gläubiger vorgelegte Endurteil \n\nvom 8. November 1989 trotz der erteilten Vollstreckungsklausel keine Grundla-\n\nge für eine Zwangsvollstreckung sein kann. \n\naa) Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist von Amts wegen zu prüfen, ob \n\ndie mit der Vollstreckungsklausel versehene Urkunde einen vollstreckbaren Ti-\n\ntel darstellt. Die Klausel kann den fehlenden vollstreckbaren Inhalt eines Titels \n\nnicht ersetzen (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 724 Rdn. 14). \n\nbb) Das Endurteil vom 8. November 1989 ist kein vollstreckbarer Titel. Es \n\nverpflichtet den Schuldner, Regelunterhalt zu zahlen. Es handelt sich um einen \n\nRahmentitel, der erst durch den Beschluss über die Betragsfestsetzung nach \n\n§ 642 a ZPO a.F. ausgefüllt wird. Erst aus diesem Beschluss ist die Zwangs-\n\nvollstreckung möglich (§ 794 a ZPO a. und n.F.; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., \n\n§ 642 Rdn. 9; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 794 Rdn. 19). Er und nicht das \n\nvorangegangene Urteil \n\nist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen \n\n(Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 642 a Rdn. 8; Musielak/Lackmann, \n\nZPO, 4. Aufl., § 794 Rdn. 43). \n\n10 \n\nc) Der Gläubiger ist vor Zurückweisung seines Antrags grundsätzlich auf \n\nMängel des Titels hinzuweisen (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 724 Rdn. 14). \n\nEs bestand jedoch kein Anlass, deshalb die Sache an das Amtsgericht zurück-\n\nzuverweisen und dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, eine vollstreckbare \n\nAusfertigung des Beschlusses vom 11. Juni 1996 nachzureichen. Denn dieser \n\nBeschluss ist kein tauglicher Vollstreckungstitel für Unterhaltsansprüche des \n\nGläubigers, die nach Eintritt seiner Volljährigkeit am 8. April 2003 fällig gewor-\n\nden sind. Insbesondere kann der Gläubiger aus § 798 a ZPO nichts zu seinen \n\nGunsten herleiten. \n\n11 \n\naa) Durch das KindUG vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) wurden mit \n\nWirkung zum 1. Juli 1998 § 1615 f BGB aufgehoben und das vereinfachte Ver-\n\nfahren zur Festsetzung des Regelunterhalts für nichteheliche minderjährige Kin-\n\nder nach §§ 642 ff ZPO a.F. abgeschafft. Stattdessen wurde durch die Neufas-\n\nsung des § 1612 a BGB allen minderjährigen Kindern die Möglichkeit eröffnet, \n\nden Unterhalt als Prozentsatz des Regelbetrags nach der Regelbetragsverord-\n\nnung zu verlangen. Die Regelbeträge werden jeweils für drei Lebensaltersstu-\n\nfen festgesetzt, § 1612 a Abs. 3 BGB. Die dritte Altersstufe beginnt mit dem \n\n13. Lebensjahr, eine Begrenzung bis zum Eintritt der Volljährigkeit sieht das \n\nGesetz nicht vor. Der Unterhalt ist dynamisiert. Er wird gemäß § 1612 a Abs. 4 \n\nBGB in zweijährigem Rhythmus der Entwicklung des durchschnittlich verfügba-\n\nren Arbeitsentgelts angepasst. Für seine Festsetzung stellen die §§ 645 ff ZPO \n\nbis zu einer bestimmten Höhe ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Der \n\nebenfalls neu gefasste § 798 a ZPO bestimmt nunmehr, dass der nach Eintritt \n\nder Volljährigkeit noch zum Unterhalt Verpflichtete gegenüber einem titulierten \n\nAnspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612 a BGB nicht einwenden kann, \n\ndass Minderjährigkeit nicht mehr besteht. Der gemäß Art. 8 Abs. 2 KindUG bis \n\nzum 30. Juni 2003 befristete Art. 5 § 3 KindUG sah als Übergangsregelung vor, \n\ndass Schuldtitel über Unterhaltsleistungen nach dem vor dem 1. Juli 1998 gel-\n\ntenden Recht auf Antrag in dynamisierte Unterhaltstitel umgestellt, also dahin \n\nabgeändert werden konnten, dass die Unterhaltsrente entsprechend der Regel-\n\nbetragsverordnung festgesetzt wurde. \n\n12 \n\nbb) Aus dieser Systematik des KindUG folgt, dass der Gläubiger für An-\n\nsprüche nach dem 18. Lebensjahr nicht mehr aus dem den Regelunterhalt nach \n\n§ 1615 f BGB festsetzenden Beschluss vom 11. Juni 1996 vollstrecken und sich \n\nauch nicht auf § 798 a ZPO berufen kann. \n\n13 \n\n(1) In diesem Beschluss ist der an den Gläubiger zu leistende Unterhalt \n\nnur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit festgesetzt. Eine darüber \n\nhinausgehende Festsetzung war im Verfahren nach § 642 ZPO a.F. nicht mög-\n\nlich. Weitergehenden Unterhalt hätte der Gläubiger nach damaligem Recht nur \n\nals Individualunterhalt durch eine bezifferte Leistungsklage geltend machen \n\nkönnen (vgl. oben a). \n\n14 \n\n(2) Anders als die Regelunterhaltsverordnung enthält § 1612 a Abs. 3 \n\nBGB hinsichtlich der dritten Altersstufe keine Begrenzung bis zur Volljährigkeit \n\ndes Kindes. Damit soll das minderjährige Kind in die Lage versetzt werden, den \n\nUnterhalt nach § 1612 a BGB auch über den Zeitpunkt der Vollendung des \n\n18. Lebensjahres hinaus geltend zu machen und einen unbefristet tenorierten \n\nTitel zu erlangen. Es soll nicht gezwungen sein, sich nach Eintritt der Volljährig-\n\nkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen (vgl. Begründung zum Gesetzent-\n\nwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7338 S. 23). \n\n15 \n\n§ 798 a ZPO korrespondiert mit dieser neu geschaffenen Möglichkeit der \n\nzeitlich nach oben offenen Tenorierung. Er soll die Zwangsvollstreckung aus \n\neinem Titel über Unterhalt im Sinne des § 1612 a BGB, der über das \n\n18. Lebensjahr fortwirkt, erleichtern (Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl., § 798 a \n\nRdn. 1 und 2). Mit diesem Gesetzeszweck ist es nicht vereinbar, § 798 a ZPO \n\nauf nach altem Recht ergangene Titel anzuwenden. \n\n16 \n\n(3) Schließlich folgt auch aus der Übergangsvorschrift des Art. 5 § 3 \n\nKindUG, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 11. Juni 1996 \n\nnicht mehr möglich ist. \n\n17 \n\nDer Gesetzgeber hatte ein besonderes gerichtliches Verfahren vorgese-\n\nhen, in dem auf Antrag Alttitel auf das neue Recht umgestellt werden konnten. \n\nDie Unterhaltsleistung konnte für die jeweiligen Altersstufen in Prozentsätze \n\nentsprechend der Regelbetragsverordnung umgerechnet werden. Die Alttitel \n\nkonnten dabei nicht nur hinsichtlich der Dynamisierung, sondern auch bezüglich \n\nder Laufzeit dem neuen Recht angepasst werden (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ \n\n1999, 659). \n\n18 \n\nDaraus folgt, dass ohne die Durchführung dieses Verfahrens Alttitel nicht \n\nso behandelt werden können, als wären sie auf der Grundlage des neuen \n\nRechts ergangen. \n\n19 \n\nDer Gläubiger hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Der Be-\n\nschluss vom 11. Juni 1996 ist deshalb weder hinsichtlich der Dynamisierung \n\nnoch hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung an das neue Recht angepasst wor-\n\nden. Er ist kein tauglicher Vollstreckungstitel mehr. Für die Anwendung des \n\n§ 798 a ZPO ist kein Raum. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Straubing, Entscheidung vom 02.08.2004 - 1 M 2997/04 - \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 01.10.2004 - 7 T 534/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-21-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 798a","ref_norm":"798a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794a","ref_norm":"794a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-04/vii-zb-21-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__21-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:22.919456+00:00"}}