{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__11-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VII ZB 11/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850d, BGB § 1587f Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Voll- streckungsprivileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 11/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 850d, BGB § 1587f \n\nEin Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Voll-\n\nstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05 - LG Ingolstadt \n\n AG Ingolstadt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Ingolstadt vom 10. Februar 2004 wird auf Kosten \n\nder Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nWert: 5.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner ist gemäß Beschluß des Oberlandesgerichts München \n\nvom 29. Januar 2001 verpflichtet, an die Gläubigerin, seine geschiedene Ehe-\n\nfrau, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab Januar 2001 \n\neine monatliche Ausgleichsrente von 936,55 DM (478,85 €) sowie für den Zeit-\n\nraum September 1997 bis einschließlich Dezember 2000 einen rückständigen \n\nBetrag in Höhe von 35.598 DM (18.200,97 €) zu zahlen. Wegen ihrer laufenden \n\nAnsprüche aus diesem Titel bis einschließlich Mai 2001 und des rückständigen \n\nBetrages nebst (Vollstreckungs-)Kosten erwirkte die Gläubigerin vor dem Amts-\n\ngericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 15. Juni 2001, der \n\ndie gegenwärtigen und künftigen Rentenansprüche des Schuldners gegen die \n\nbeiden Drittschuldnerinnen zum Gegenstand hat. Das Vollstreckungsgericht \n\nbestimmte, daß der unpfändbare Teil der nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammen-\n\nzurechnenden Rentenbezüge des Schuldners in erster Linie den Leistungen zu \n\nentnehmen ist, die der Schuldner von der Drittschuldnerin zu 1) bezieht. Auf \n\nGrundlage dieses Beschlusses führt die Drittschuldnerin zu 2) einen nach der \n\nTabelle zu § 850c ZPO ermittelten monatlichen Betrag von zuletzt 209,75 € an \n\ndie Gläubigerin ab. \n\nIm April 2003 beantragte die Gläubigerin, den pfandfreien Betrag in Ab-\n\nänderung des Beschlusses vom 15. Juni 2001 und unter entsprechender An-\n\nwendung des § 850d Abs. 1 ZPO herabzusetzen. Das Amtsgericht hat diesen \n\nAntrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. Das Landgericht hat gegen seinen Beschluß die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen, ohne zugleich die Zuständigkeit für die Verhandlung und \n\nEntscheidung über das Rechtsmittel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO) zu bestimmen. \n\nDie Gläubigerin hat daraufhin durch ihren vorinstanzlichen Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten Rechtsbeschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein-\n\ngelegt und begründet. Erst danach hat das Landgericht bestimmt, daß der Bun-\n\ndesgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig ist. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an \n\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Nach dem \n\nMeistbegünstigungsprinzip konnte sie fristgerecht beim Bayerischen Obersten \n\nLandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 \n\nZPO) eingelegt werden, nachdem das Beschwerdegericht bis dahin noch nicht \n\ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO über die Zuständigkeit für die Verhandlung \n\nund Entscheidung über das Rechtsmittel entschieden hatte (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 29. Januar 2003 - VIII ZR 146/02, MDR 2003, 518; vom 20. Januar 1994 \n\n- I ZR 250/91, NJW 1994, 1224 m.w.N.). Die Begründung des Rechtsmittels ist \n\nebenfalls ordnungsgemäß erfolgt; sie ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2 \n\nZPO bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. \n\nIII. \n\nDas Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet. \n\nDas Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß eine mögliche Her-\n\nabsetzung des Pfändungsfreibetrages nicht durch § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO \n\nausgeschlossen ist, da sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich \n\nentzogen habe. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß er keine höheren als die an \n\ndie Gläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung abgeführten Beträge habe \n\nerbringen können. Dies nimmt der Schuldner hin (zu seiner Darlegungs- und \n\nBeweislast vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03, \n\nFamRZ 2005, 440 = Rpfleger 2005, 204 = NJW-RR 2005, 718). \n\nDas Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Eine Privilegierung der \n\nAnsprüche der Gläubigerin komme jedoch deshalb nicht in Betracht, weil der \n\nAnspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht zu den in § 850d \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO enumerativ aufgeführten Ansprüchen gehöre, die sämtlich \n\ndie Bedürftigkeit des Berechtigten zur Voraussetzung hätten. Die Vorschrift wol-\n\nle dem Gläubiger allein mit Blick auf seinen aktuellen Unterhaltsbedarf erweiter-\n\nte Zugriffsmöglichkeiten auf die Einkünfte des Schuldners geben. Beim schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich gehe es darum, die während der Ehezeit er-\n\nworbenen Versorgungsleistungen auszugleichen und Versorgungslücken zu \n\nschließen. Auf die Bedürftigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten komme \n\nes nicht an. Daher scheide eine entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO aus. \n\nDem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, der Versorgungsausgleich \n\nstehe als vorweggenommener Altersunterhalt mit diesem auf einer Stufe. Mit \n\nAusnahme ihrer Altersrente von 455 € monatlich habe die Gläubigerin keine \n\nweiteren Einkünfte und sei somit auf den schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich angewiesen. Dieser könne nicht in voller Höhe umgesetzt werden, weil \n\ndie Pfändungsfreigrenzen dem entgegen stünden. Damit werde das unterhalts-\n\nrechtliche Ziel einer angemessenen Versorgung der Gläubigerin im Alter ver-\n\nfehlt. Auf einen gesonderten Unterhaltsprozeß müsse sie sich nicht verweisen \n\nlassen. Die enge Verknüpfung zwischen Unterhalt und Versorgungsausgleich \n\nzeige sich auch an den Regelungen des § 1587n BGB und des § 5 VAHRG. \n\nDie fehlende Bedürftigkeit des Berechtigten könne beim Versorgungsausgleich \n\nzum Wegfall oder zur Beschränkung des Anspruchs führen (§ 1587h BGB). Ei-\n\nne entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO sei daher ge-\n\nrechtfertigt, zumal der unterhaltsähnliche Rentenanspruch bei der Gläubigerin \n\nnach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedingt der Pfändung unterworfen sei. \n\n2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig. \n\nDie Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 2) auf Al-\n\ntersrente unterliegen nach §§ 54 Abs. 4, 23 Abs. 1 Buchst. b SGB I wie Ar-\n\nbeitseinkommen der Pfändung. Damit kann die Vorschrift des § 850d Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO grundsätzlich zur Anwendung kommen. Der dort bestimmte Kreis \n\nvon Gläubigern ist berechtigt, in erweitertem Umfang auf das Arbeitseinkom-\n\nmen oder das diesem gleichgestellte Einkommen des Schuldners zuzugreifen, \n\nohne den Beschränkungen des § 850c ZPO zu unterliegen. Die Privilegierung \n\nnach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO erfaßt indes allein familienrechtlich begründete \n\nUnterhaltsansprüche des Gläubigers (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober \n\n2003 - IXa ZB 170/03, Rpfleger 2004, 111 unter II 2 zu § 1615k BGB in der bis \n\nzum 30. Juni 1998 geltenden Fassung). Zu diesen gehört der Anspruch aus \n\nschuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht. Entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde besteht auch keine Veranlassung, die Gläubiger eines sol-\n\nchen Anspruchs den nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO bevorrechtigten Unter-\n\nhaltsgläubigern gleichzustellen. Weder ist der hier zu beurteilende Sachverhalt \n\nmit demjenigen vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\ngeregelt hat, noch läßt seine Regelungsabsicht eine Unvollständigkeit der Vor-\n\nschrift erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 55/87, BGHZ 105, \n\n140, 143). \n\na) Die Bestimmung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO erstreckt sich nach ih-\n\nrem Wortlaut ausschließlich auf Unterhaltsansprüche und erfaßt Ansprüche, \n\ndenen keine gesetzliche Unterhaltspflicht zugrunde liegt, somit nicht. Dahinter \n\nsteht das gesetzgeberische Anliegen, Gläubiger, die in ihrer Existenz von den \n\nZahlungen des Schuldners abhängen, nicht auf die Sozialfürsorge zu verwei-\n\nsen. Statt dessen sollen sie bei Durchsetzung ihrer Rechte gegen den ihnen \n\nzum Unterhalt verpflichteten Schuldner gegenüber anderen Gläubigern privile-\n\ngiert sein (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rdn. 1; MünchKomm-\n\nZPO/Smid, 2. Aufl., § 850d Rdn. 1). Dieser sozialpolitische Zweck, den bereits \n\ndas Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, kommt zusätzlich in der Be-\n\nstimmung des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO zum Ausdruck. Sollte sich der Schuld-\n\nner seinen Zahlungspflichten nicht absichtlich entzogen haben, hat die Bevor-\n\nrechtigung des Unterhaltsgläubigers zeitlich nur für solche rückständigen Un-\n\nterhaltsforderungen Geltung, die nicht länger als ein Jahr vor dem Antrag auf \n\nErlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind. Sie gewährt dem \n\nGläubiger das vollstreckungsrechtliche Vorrecht damit allein für die laufenden \n\nUnterhaltsansprüche und nur im eingeschränkten Umfang für rückständige \n\nhaltsansprüche und nur im eingeschränkten Umfang für rückständige Unter-\n\nhaltsbeträge, die wegen des Zeitablaufs nicht mehr dazu dienen, den aktuellen \n\nUnterhaltsbedarf des Gläubigers zu befriedigen. Es besteht dann nicht die Ge-\n\nfahr, daß der Berechtigte wegen der ausbleibenden Zahlungen des Schuldners \n\nauf Sozialleistungen angewiesen ist; für zeitlich weiter zurückliegende Ansprü-\n\nche des Unterhaltsberechtigten braucht ihm das Privileg des § 850d Abs. 1 \n\nZPO daher nicht zugestanden zu werden. \n\nb) Hingegen ist der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsaus-\n\ngleich von der Bedürftigkeit des Berechtigten unabhängig. Er beruht auf dem \n\nGedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an dem in der Ehezeit \n\nerworbenen Überschuß am Versorgungssystem auf seiten des anderen Ehe-\n\ngatten. Die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeord-\n\nneten Versorgungsanrechte gründen sich auf eine gemeinsame Lebensleistung \n\nbeider Ehegatten; das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten \n\nin der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem ent-\n\nsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zuzuordnen \n\nist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 \n\n- XII ZR 292/99, FamRZ 2002, 88 unter B II 2 a). Unter weiteren sachlichen \n\nVoraussetzungen steht der Anspruch nicht, insbesondere müssen für die vom \n\nVerpflichteten zu zahlende Ausgleichsrente keine unterhaltsrechtlichen Kriterien \n\nerfüllt werden. Es hat weder eine Bedürftigkeit des Berechtigten vorzuliegen, \n\nnoch kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an; auch bleibt der \n\nAnspruch bei einer Wiederheirat des Berechtigten bestehen (Staudinger/Rehme \n\n[2004] Vorbem. zu § 1587f BGB Rdn. 1, 18; MünchKommBGB-Gräper, 4. Aufl., \n\n§ 1587f Rdn. 9; MünchKommBGB-Glockner, 4. Aufl., § 1587g Rdn. 2). \n\nc) Die von der Gläubigerin angeführte Vorschrift des § 1587h BGB, die \n\nzu einer Beschränkung oder zum Wegfall des Anspruchs aus schuldrechtlichem \n\nVersorgungsausgleich führen kann, ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes \n\nvon Treu und Glauben. Für ihre Anwendbarkeit reicht die anderweitige Siche-\n\nrung eines angemessenen Unterhalts des Berechtigten gerade nicht aus, um \n\nden Anspruch entfallen zu lassen (BGH, Urteil vom 28. November 1984 \n\n- IVb ZB 782/81, NJW 1985, 2706 unter II 4). Es bedarf zusätzlich der Feststel-\n\nlung einer unbilligen Härte auf Seiten des Verpflichteten. Die Regelung des \n\n§ 1587h BGB vermag daher die Rechtsnatur des Anspruchs aus schuldrechtli-\n\nchem Versorgungsausgleich nicht zu ändern und rechtfertigt es nicht, diesen \n\ndem Unterhaltsrecht zuzuordnen (Staudinger/Rehme, aaO, § 1587h BGB \n\nRdn. 4, 6). \n\nDer schuldrechtliche Versorgungsausgleich mag zwar unterhaltserset-\n\nzende Funktion haben, soweit er den während der Ehe nicht geleisteten Vor-\n\nsorgeunterhalt abgilt (§ 1578 Abs. 3 BGB; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB \n\n§ 1587 Rdn. 6). Das kann die Rechtsbeschwerde für die von ihr befürwortete \n\nentsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO indes nicht nutzbar \n\nmachen. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Befriedigung eines \n\nlaufenden Unterhaltsbedarfes, der für das vollstreckungsrechtliche Privileg ent-\n\nscheidend ist, sondern lediglich um einen nachträglichen Ausgleich für während \n\nder Ehezeit nicht erbrachte Vorsorgeleistungen, ohne daß es auf die Bedürftig-\n\nkeit des Berechtigten ankäme. Daß der Anspruch aus schuldrechtlichem Ver-\n\nsorgungsausgleich als fortlaufende Geldrente zu zahlen ist, deshalb unterhalts-\n\nähnlichen Charakter hat (Staudinger/Rehme, aaO, Vorbem. zu § 1587f \n\nRdn. 3 f., 18; MünchKommBGB-Gräper, aaO, § 1587f Rdn. 9; Münch-\n\nKommBGB-Glockner, aaO, § 1587g Rdn. 2) und dem Berechtigten eine mög-\n\nlichst eigenständige soziale Sicherung verschaffen soll, erfordert ebenfalls kei-\n\nne entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn auch da-\n\ndurch wird kein Regelungsbedürfnis geschaffen, das dem eines unterhaltsrecht-\n\nlichen Anspruches entspricht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die \n\n§§ 1587n BGB, 5 VAHRG beruft, übersieht sie, daß diese Bestimmungen den \n\nSchutz des Schuldners bezwecken, der vor einer doppelten Inanspruchnahme \n\nbewahrt werden soll (MünchKommBGB-Gräper, aaO, § 1587n Rdn. 1 und § 5 \n\nVAHRG Rdn. 2; Staudinger/Rehme, aaO, § 1587n BGB Rdn. 1), jedoch nichts \n\nüber den unterhaltsrechtlichen Charakter des Anspruchs aus schuldrechtlichem \n\nVersorgungsausgleich besagen. \n\nd) Die Rechtsauffassung des Senats steht schließlich nicht im Wider-\n\nspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 (XII ZR \n\n265/02, BGHZ 158, 81 ff.). Diese Entscheidung befaßt sich mit der Gültigkeit \n\nvon Vereinbarungen, die während oder vorsorglich vor der Ehe getroffen wer-\n\nden und für den Fall einer späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt \n\noder sonstige vermögens- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich re-\n\ngeln. Der XII. Zivilsenat hat (aaO unter III) Grundsätze aufgestellt, inwieweit die \n\ngesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versor-\n\ngungsausgleich der vertraglichen Disposition der Ehepartner unterliegen. In \n\ndiesem Zusammenhang hat er den Versorgungsausgleich als vorweggenom-\n\nmenen Altersunterhalt angesehen, der einer vertraglichen Disposition nur be-\n\ngrenzt offen steht, ohne aber seinen Charakter als - von der Bedürftigkeit des \n\nBerechtigten losgelösten - Teilhabeanspruch an dem in der Ehe erworbenen \n\nVersorgungsvermögen in Frage zu stellen. Für die von der Rechtsbeschwerde \n\nangestrebte privilegierte Pfändbarkeit gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO läßt \n\nsich daraus nichts gewinnen. \n\ne) Schließlich besteht auch kein Bedürfnis, den Anspruch aus schuld-\n\nrechtlichem Versorgungsausgleich den bevorrechtigten Ansprüchen des § 850d \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO gleichzustellen. Denn der Unterhaltsanspruch bleibt der \n\nGläubigerin - unter den Voraussetzungen der §§ 1571, 1572 BGB - neben dem \n\nAnspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich erhalten (Münch-\n\nKommBGB-Glockner, aaO, Rdn. 3). Diesen kann sie zu gegebener Zeit gegen-\n\nüber dem Schuldner geltend machen und daraus im Falle seiner Titulierung mit \n\ndem Privileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstrecken. Ob ein Anspruch aus \n\nschuldrechtlichem Versorgungsausgleich, wie vereinzelt vertreten wird (Stöber, \n\nForderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 422), seinerseits der Pfändung aus § 850b \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO unterliegt, braucht nicht entschieden zu werden. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850e","ref_norm":"850e","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-11-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2005/VII_ZB__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:11.896245+00:00"}}